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Wahlvorstand bestellen oder wählen?

Verfasst: Montag 11. November 2024, 15:52
von annette.rosenberg
Hallo zusammen,

was ist zu tun, wenn die Wahlen der Vertrauensperson und (sämtlicher) Stellvertreter erfolgreich angefochten wurden? Darf und muss dann die (bisherige) Vertrauensperson einen Wahlvorstand bestellen laut § 1 Abs. 1 SchwbVWO oder ist der Wahlvorstand zu wählen in einer Versammlung laut § 1 Abs. 2 SchwbVWO? Gibt’s dazu evtl. Fachliteratur, wie zu verfahren ist in solchen Fällen?

In der BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 1.1.1, habe ich lediglich folgende pauschale Aussage dazu gefunden:
BIH-Wahlbroschüre hat geschrieben: Für die Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums wird der Wahlvorstand umgehend bestellt, sobald die Neuwahl der SBV notwendig wird (z.B. wenn die VP ausscheidet und kein stellvertretendes Mitglied nachrücken kann).

Versäumt die SBV die Acht-Wochen-Frist zur Bestellung eines Wahlvorstands, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen. Der Wahl­vorstand ist dann in einer Versammlung der Wahlberechtigten mit der Mehrheit der Anwesenden zu wählen.
Viele Grüße
Annette

Wahlvorstand bei rkr. Wahlanfechtung?

Verfasst: Montag 11. November 2024, 18:15
von jada.wasi
annette.rosenberg hat geschrieben: Montag 11. November 2024, 15:52Was ist zu tun, wenn die Wahlen der VP und Stellvertr. erfolgreich angefochten wurden?
Belege habe ich leider nicht gefunden in Wahlbroschüre, was_von wem zu tun ist – wenn alles rkr. für unwirksam erklärt wird. Jedenfalls sind z.B. Dienststellenleiter nicht befugt, einen SBV-Wahlvorstand zu bestellen entgegen Einzelmeinungen in der Literatur. Ferner auch nicht das Arbeitsgericht für Betriebe, da ebenfalls keine Analogie gemäß § 17 Absatz 4 BetrVG - weil offensichtlich keine Regelungslücke! Vielleicht kennen BIH-Experten dazu neuere Literatur - wie zu verfahren ist nach Zustellung des_Gerichtsbeschlusses, wenn (noch) völlig offen ist, ob_bzw. wer ggf. „Rechtsbehelf“ einlegt, folglich deren Amtsende „in den Sternen steht“ - also komplett in der Schwebe ist - wann wessen Amt jeweils endet. Bin da gespannt auf evtl. weitere Meinungen.

BIH-Wahlbroschüre hat geschrieben:Versäumt die SBV die Acht-Wochen-Frist zur Bestellung eines Wahlvorstands, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen.
Diese BIH-Einzelmeinung ist strikt abzulehnen
z.B. lt. BVerwG, Prof. Dr. Kohte, Dr. Sachadae:


Zur Acht-Wochen-Frist und zur „Fristversäumnis“ in BIH-Wahlbroschüre vergl. ablehnend Diskussion 2022 sowie auch Diskussion 2018, dass (Nach-)Bestellung zulässig sowie geboten – jedenfalls solange noch im Amt. Denn Befugnisse und Pflichten der SBV enden mit Ablauf der Amtszeit und keinen Tag früher. Gruß Jada Wasi

Re: Wahlvorstand bestellen oder wählen?

Verfasst: Dienstag 12. November 2024, 22:49
von CharmingActor12
annette.rosenberg hat geschrieben: Montag 11. November 2024, 15:52 Hallo zusammen,

was ist zu tun, wenn die Wahlen der Vertrauensperson und (sämtlicher) Stellvertreter erfolgreich angefochten wurden? Darf und muss dann die (bisherige) Vertrauensperson einen Wahlvorstand bestellen laut § 1 Abs. 1 SchwbVWO oder ist der Wahlvorstand zu wählen in einer Versammlung laut § 1 Abs. 2 SchwbVWO? Gibt’s dazu evtl. Fachliteratur, wie zu verfahren ist in solchen Fällen?

In der BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 1.1.1, habe ich lediglich folgende pauschale Aussage dazu gefunden:
BIH-Wahlbroschüre hat geschrieben: Für die Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums wird der Wahlvorstand umgehend bestellt, sobald die Neuwahl der SBV notwendig wird (z.B. wenn die VP ausscheidet und kein stellvertretendes Mitglied nachrücken kann).

Versäumt die SBV die Acht-Wochen-Frist zur Bestellung eines Wahlvorstands, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen. Der Wahl­vorstand ist dann in einer Versammlung der Wahlberechtigten mit der Mehrheit der Anwesenden zu wählen.
Viele Grüße
Annette
Absatz 1, Absatz 1 SchwbVWO: sieht vor, dass in bestimmten Fällen die Wahlkommission durch den bisherigen Treuhänder bestellt werden kann.