Wahlvorstand bestellen oder wählen?
Verfasst: Montag 11. November 2024, 15:52
Hallo zusammen,
was ist zu tun, wenn die Wahlen der Vertrauensperson und (sämtlicher) Stellvertreter erfolgreich angefochten wurden? Darf und muss dann die (bisherige) Vertrauensperson einen Wahlvorstand bestellen laut § 1 Abs. 1 SchwbVWO oder ist der Wahlvorstand zu wählen in einer Versammlung laut § 1 Abs. 2 SchwbVWO? Gibt’s dazu evtl. Fachliteratur, wie zu verfahren ist in solchen Fällen?
In der BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 1.1.1, habe ich lediglich folgende pauschale Aussage dazu gefunden:
Annette
was ist zu tun, wenn die Wahlen der Vertrauensperson und (sämtlicher) Stellvertreter erfolgreich angefochten wurden? Darf und muss dann die (bisherige) Vertrauensperson einen Wahlvorstand bestellen laut § 1 Abs. 1 SchwbVWO oder ist der Wahlvorstand zu wählen in einer Versammlung laut § 1 Abs. 2 SchwbVWO? Gibt’s dazu evtl. Fachliteratur, wie zu verfahren ist in solchen Fällen?
In der BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 1.1.1, habe ich lediglich folgende pauschale Aussage dazu gefunden:
Viele GrüßeBIH-Wahlbroschüre hat geschrieben:• Für die Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums wird der Wahlvorstand umgehend bestellt, sobald die Neuwahl der SBV notwendig wird (z.B. wenn die VP ausscheidet und kein stellvertretendes Mitglied nachrücken kann).
Versäumt die SBV die Acht-Wochen-Frist zur Bestellung eines Wahlvorstands, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen. Der Wahlvorstand ist dann in einer Versammlung der Wahlberechtigten mit der Mehrheit der Anwesenden zu wählen.
Annette