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Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Verfasst: Freitag 25. Oktober 2024, 13:38
von Stefan M.
Hallo,
wir, der Betriebsrat, bereiten gerade erstmalig unsere SBV-Wahl vor. Wir haben 9 wahlberechtigte, die wählen dürfen und 7, die gewählt werden dürfen - allerdings räumlich verteilt in ganz Deutschland, so dass wir an das förmliche Verfahren gebunden sind.
Wir möchten als nächsten Schritt die Wahlberechtigten zur Wahlversammlung einladen, damit ein Wahlvorstand gewählt werden kann. Benötigen wir eine Mindestteilnehmeranzahl an der Wahlversammlung?
Vermutlich haben wir freie Hand bei der Bestimmung des Veranstaltungsortes oder muss das am Sitz des Unternehmens stattfinden?
Viele Grüße
Stefan M
Re: Mindestteilnehmerzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Verfasst: Freitag 25. Oktober 2024, 14:45
von jada.wasi
Stefan M. hat geschrieben: ↑Freitag 25. Oktober 2024, 13:38
Benötigen wir eine Mindestteilnehmerzahl an der Wahlversammlung?
Nein, keine Mindestzahl von
Wahlberechtigten nach dem
§ 1 Abs. 2 SchwbVWO. Siehe ergänzend mit Details und Tipps, sowie mit „Schulungsvideos“ auch diese kürzliche
Diskussion vom 07.10.2024 zur förmlichen Wahl.
Stefan M. hat geschrieben: ↑Freitag 25. Oktober 2024, 13:38
Wir haben 9 wahlberechtigte, die wählen dürfen und 7, die gewählt werden dürfen …
Woraus schließen Sie denn, dass nur sieben Personen gewählt werden dürfen !?
Stefan M. hat geschrieben: ↑Freitag 25. Oktober 2024, 13:38
Vermutlich haben wir freie Hand bei der Bestimmung des Veranstaltungsortes oder muss das am Sitz des Unternehmens stattfinden?
Diese Versammlung sollte auf dem Betriebsgelände stattfinden und barrierefrei sein. Vgl. dazu
LAG Köln, 17.11.2023 – 9 TaBV 31/23. Gruß Jada Wasi
Re: Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Verfasst: Freitag 25. Oktober 2024, 15:03
von Stefan M.
Danke für die schnelle Antwort. Unter den 9 befinden sich ein Geschäftsführer und ein leitender Angestellter - deswegen 7.
Re: Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Verfasst: Freitag 25. Oktober 2024, 15:04
von Stefan M.
Betriebsgelände vom Hauptsitz oder geht auch Sitz einer Niederlassung?
Re: Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Verfasst: Freitag 25. Oktober 2024, 15:08
von Stefan M.
Dann würde es theoretisch ausreichen, wenn nur eine einzige wahlberechtigte Person zur Versammlung kommen würde?
Re: Mindestteilnehmerzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Verfasst: Freitag 25. Oktober 2024, 15:18
von jada.wasi
Stefan M. hat geschrieben: ↑Freitag 25. Oktober 2024, 15:04
Betriebsgelände vom Hauptsitz oder geht auch Sitz einer Niederlassung?
Ich würde auf möglichst gute Erreichbarkeit gucken durch die Wahlberechtigten. Das könnte auch eine Niederlassung sein, sofern bspw. besser erreichbar als die Hauptstelle bzw. dort viele Wahlberechtigte eingesetzt sind in der Niederlassung.
Re: Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Verfasst: Freitag 25. Oktober 2024, 15:18
von albarracin
Hallo,
Dann würde es theoretisch ausreichen, wenn nur eine einzige wahlberechtigte Person zur Versammlung kommen würde?
Ja, diese*r Wahlberechtigte muss dann aber auch eine gültige Stimme abgeben.
7, die gewählt werden dürfen
Das ist falsch. Gem. § 177 Abs. 3 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __177.html
sind alle für den BR wählbaren Beschäftigten auch als SBV wählbar. Eine Schwerbehinderung/Gleichstellung ist
keine Voraussetzung für die Wählbarkeit zur SBV.
Re: Mindestteilneherzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Verfasst: Freitag 25. Oktober 2024, 15:28
von Stefan M.
Von den 9 dürfen 7 gewählt werden - natürlich plus x, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind, aber wahlberechtigt gemäß § 5 BetrVG.
Re: Mindestteilnehmerzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Verfasst: Freitag 25. Oktober 2024, 15:36
von jada.wasi
Stefan M. hat geschrieben: ↑Freitag 25. Oktober 2024, 15:03
Unter den 9 befinden sich ein Geschäftsführer und ein leitender Angestellter - deswegen 7.
Achtung: Wählbar zu dem SBV-Wahlvorstand sowie zur Schwerbehindertenvertretung laut
§ 177 Abs. 3 SGB IX sind
_nicht nur schwerbehinderte Beschäftigte. Vgl dazu
BIH-Entscheidungstabelle, Seite 43, letzte Spalte.
Re: Mindestteilnehmerzahl bei der Wahlversammlung? Veranstaltungsort
Verfasst: Freitag 25. Oktober 2024, 16:22
von jada.wasi
albarracin hat geschrieben: ↑Freitag 25. Oktober 2024, 15:18
Das ist falsch. Gem. § 177 Abs. 3 SGB IX sind
alle für den BR wählbaren Beschäftigten
, auch als SBV wählbar.
Auch diese Aussage ist falsch, da zu pauschal bzw. zu weitgehend. Siehe ausführlich
Diskussion 2018 und die Klarstellung des BIH-Moderators
Ulrich Römer zu einer „Vorbeschäftigung“ etwa in einem anderen Betrieb des Unternehmens (Dr.
Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Diss. 2013, Seite 252, 253). Dem stichhaltigen Beitrag von Römer ist voll zuzustimmen.
Rechtsvergleich
Demnach mag ein Arbeitnehmer vom ersten Tag seines Einsatzes im Betrieb (zwar) wählbar sein zum BR durch Anrechnung von Zeiten, wo dieser unmittelbar zuvor einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehörte nach
§ 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Er ist aber nicht wählbar zur SBV, weil es eine solche Anrechnung nicht gibt für die SBV gemäß dem
§ 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Die gegenteilige Behauptung in früheren BIH-Wahlbroschüren findet sich in der aktuellen BIH-Wahlbroschüre nicht mehr, wurde offenbar - zu Recht - aufgegeben. Gruß Jada Wasi