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Präventionsverfahren § 167 Abs. 1 SGB IX

Verfasst: Dienstag 15. Oktober 2024, 10:17
von Dine
Hallo,

falls dieser Beitrag in diesem Forum falsch ist, kann er gerne verschoben werden.

Folgender Sachverhalt: Es wurde ein Ausbildungsverhältnis (Bürotätigkeit) mit einem schwerbehinderten Azubi begonnen. Die Probezeit wurde noch nicht beendet. Der Azubi hat eine Lese-Rechtschreib-Schwäche, welche aber in den GdB nicht eingeflossen ist, d.h. die Schwerbehinderung basiert auf einer anderen eigenständigen Erkrankung. Nun gibt es leider Schwierigkeiten aufgrund der Lese-Rechtschreib-Schwäche und es steht die Frage im Raum, ob eine mangelnde Eignung für diesen Ausbildungsberuf festzustellen ist.

Mir ist die aktuelle Rechtsprechung zu § 167 Abs. 1 SGB IX bekannt und mir stellt sich die Frage, ob ein Präventionsverfahren durchgeführt werden muss. Die Antwort auf diese Frage ist wichtig für die Argumentation gegenüber meinem Arbeitgeber. Da die Schwierigkeiten auf einer Erkrankung basieren, die nach dem Versorgungsamt irrelevant für die Anerkennung der Schwerbehinderung ist, finde ich das nicht so einfach zu beantworten.

Kurz gefasst könnte die Frage lauten: Basiert die nötige Durchführung eines Präventionsverfahren auf der Eigenschaft als Schwerbehinderter oder auf der konkreten Erkrankung, die zum GdB führt und auch Grund für die Schwierigkeiten ist?

Mir selbst ist bewusst, dass es sicherlich viele Möglichkeiten gibt, den Azubi zu unterstützen. Es geht wirklich um die reine Argumentation gegenüber meinem Arbeitgeber.

Vielen Dank!

Re: Präventionsverfahren § 167 Abs. 1 SGB IX

Verfasst: Dienstag 15. Oktober 2024, 10:27
von Theresa.Harth
Guten Tag,

für die Verpflichtung zur Prävention ist es unerheblich, ob zwischen der Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses und der anerkannten Schwerbehinderung ein Zusammenhang besteht. Oftmals weiß der Arbeitgeber überhaupt nicht, aufgrund welcher Funktionsbeeinträchtigung die Behinderung anerkannt ist.

Das subjektive Empfinden des Arbeitgebers, dass das Beschäftigungsverhältnis (gleich aus welchem Grund) gefährdet ist, löst die Präventionsverpflichtung aus.

Ich empfehle immer den Hörer in die Hand zu nehmen und die Problematik direkt mit dem zuständigen Mitarbeiter beim Integrationsamt zu besprechen.

Gruß
T. Harth

Präventionsverfahren § 167 Abs. 1 SGB IX

Verfasst: Dienstag 15. Oktober 2024, 18:30
von annette.rosenberg
Dine hat geschrieben: Dienstag 15. Oktober 2024, 10:17 Es wurde ein Ausbildungsverhältnis (Bürotätigkeit) mit einem schwerbehinderten Azubi begonnen. Der Azubi hat eine Lese-Rechtschreib-Schwäche …
Hallo Dine,

mal ganz abgesehen von Prävention:

Relevant dürfte dabei wohl auch sein, inwieweit da z.B. Rechtschreibkenntnisse wichtig für die konkrete Stelle? Geschäftsführer legen Wert auf die "Außenwirkung": Es kommt nicht gut an und fällt auf die ganze Organisation zurück, wenn seine Schriftsätze vor Orthographie- und Grammatikfehlern „nur so strotzen“ sollten – trotz einer professionellen Software zur Komma-, Grammatik- und Rechtschreibprüfung, neuerdings teils KI-basiert …

Viele Grüße
Annette