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Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Besitzstand

Verfasst: Freitag 16. August 2024, 11:45
von teal_flea
Wenn sich der Grad der Schädigung anerkannter Schädigungsfolgen verbessert / verschlechtert im Besitzstand, werden die Bezüge dann entsprechend der GDS Tabelle aus dem Dezember 2023 angepasst und die 25% Erhöhung und Rentendynamisierung bleiben erhalten?

Andernfalls wäre die Veränderung des GDS ja mit erheblichen Verlusten für Betroffene im Besitzstand verbunden, die nicht allein auf die Änderung des GDS zurückzuführen sind, sondern auf die in Zukunft fehlende Rentendynamisierung auf den Gesamtbetrag.

Und es würden sich mit einer "Zwangsüberleitung ins neue Recht, infolge GDS-Änderung" auch erhebliche Unterschiede in der Altersrente für Betroffene ergeben. Nach altem Recht kommt es zum Abzug von 25% vom Vergleichseinkommen vom BSA und die Rentenerhöhungen werden nicht in Abzug gebracht, im neuen Recht sind es 50% Abzug und die Rentenerhöhungen werden zusätzlich abgezogen.

Wie soll das in der Verwaltungspraxis gehandhabt werden? Würde mich freuen, wenn jemand Rat weiß.

Re: Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Besitzstand

Verfasst: Montag 9. September 2024, 11:56
von Thomas Kerner
Auch wenn eine berechtigte Person Leistungen nach dem Kapitel 23 des SGB XIV erhält (insb. die Geldleistung nach § 144 SGB XIV, ist eine Neufeststellung möglich, wenn sich die Schädigungsfolgen und/oder der GdS erheblich verbessern oder verschlechtern. das ist in § 149 SGB XIV geregelt.
In diesem Fall wechselt die berechtigte Person automatisch in das Leistungsspektrum der Kapitel 1-22 SGB XIV. Die Gesamthöhe der Leistungen ist im Regelfall wegen der sehr viel höheren Monatlichen Entschädigungszahlungen im Vergleich zur Grundrente höher als im Besitzstand. Sollte dies nicht so sein, dann greift § 149 Abs. 2 SGB XIV, d. h. es werden mind. die Besitzstandsleistungen (also insb. die Geldleistung nach § 144 SGB XIV) weiter erbracht.

Für den "Sonderfall" einer Änderung aus "medizinische" Gründen, insb. der Herabsetzung des GdS, weil eine Schädigungsfolge entfallen ist oder sich erheblich verbessert hat, greift die Regelung in § 149 Abs. 2 S. 2 SGB XIV. In diesem Fall kann es zu einer Leistungsreduzierung kommen. Das war aber im "alten Recht" auch schon so (vgl. § 60 Abs. 4, 62 Abs. 2 BVG). Wenn z. B. der GdS von 30 auf 20 herabgesetzt wird, weil eine erhebliche Verbesserung der Schädigungsfolge eingetreten ist, dann entfällt die Voraussetzung für die Zahlung einer Monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV. Insofern hat sich vom altem zum neuen Rechts nichts geändert.