Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Besitzstand
Verfasst: Freitag 16. August 2024, 11:45
Wenn sich der Grad der Schädigung anerkannter Schädigungsfolgen verbessert / verschlechtert im Besitzstand, werden die Bezüge dann entsprechend der GDS Tabelle aus dem Dezember 2023 angepasst und die 25% Erhöhung und Rentendynamisierung bleiben erhalten?
Andernfalls wäre die Veränderung des GDS ja mit erheblichen Verlusten für Betroffene im Besitzstand verbunden, die nicht allein auf die Änderung des GDS zurückzuführen sind, sondern auf die in Zukunft fehlende Rentendynamisierung auf den Gesamtbetrag.
Und es würden sich mit einer "Zwangsüberleitung ins neue Recht, infolge GDS-Änderung" auch erhebliche Unterschiede in der Altersrente für Betroffene ergeben. Nach altem Recht kommt es zum Abzug von 25% vom Vergleichseinkommen vom BSA und die Rentenerhöhungen werden nicht in Abzug gebracht, im neuen Recht sind es 50% Abzug und die Rentenerhöhungen werden zusätzlich abgezogen.
Wie soll das in der Verwaltungspraxis gehandhabt werden? Würde mich freuen, wenn jemand Rat weiß.
Andernfalls wäre die Veränderung des GDS ja mit erheblichen Verlusten für Betroffene im Besitzstand verbunden, die nicht allein auf die Änderung des GDS zurückzuführen sind, sondern auf die in Zukunft fehlende Rentendynamisierung auf den Gesamtbetrag.
Und es würden sich mit einer "Zwangsüberleitung ins neue Recht, infolge GDS-Änderung" auch erhebliche Unterschiede in der Altersrente für Betroffene ergeben. Nach altem Recht kommt es zum Abzug von 25% vom Vergleichseinkommen vom BSA und die Rentenerhöhungen werden nicht in Abzug gebracht, im neuen Recht sind es 50% Abzug und die Rentenerhöhungen werden zusätzlich abgezogen.
Wie soll das in der Verwaltungspraxis gehandhabt werden? Würde mich freuen, wenn jemand Rat weiß.