Stellvertreter wollen nicht nachrücken
Verfasst: Montag 24. Juni 2024, 17:56
In unserer Dienststelle ist die außerplanmäßige Neuwahl der VP erforderlich, da die bisherige VP das Amt niedergelegt hat und beide Stellvertreter das Amt der VP nicht antreten wollen.
Laut § 177 Abs. 7 SGB IX würde in diesem Fall eigentlich das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nachrücken. Jedoch haben weder der 1. Stellvertreter noch der 2. Stellvertreter Interesse an dieser Funktion.
Ist es in diesem Fall so, dass der Wahlvorstand nur die Neuwahl der VP einleiten muss und sich bei den beiden Stellvertretern nichts ändert, d. h. diese bleiben bis zum Ende der regulären Amtszeit in der Stellvertreterfunktion?
Vielen Dank für die Beantwortung bereits im Voraus!
Laut § 177 Abs. 7 SGB IX würde in diesem Fall eigentlich das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nachrücken. Jedoch haben weder der 1. Stellvertreter noch der 2. Stellvertreter Interesse an dieser Funktion.
Ist es in diesem Fall so, dass der Wahlvorstand nur die Neuwahl der VP einleiten muss und sich bei den beiden Stellvertretern nichts ändert, d. h. diese bleiben bis zum Ende der regulären Amtszeit in der Stellvertreterfunktion?
Vielen Dank für die Beantwortung bereits im Voraus!