Ja und nein …
es kommt darauf an, ob
„einziger“ Stellvertreter: War schon des Öfteren Thema in diesem
Forum – nachzulesen auch in BIH-Wahlbroschüre,
Kap. 3.5. Nachwahl grunds. erst dann, wenn keine gewählte Stellvertretung mehr existiert oder das Ausscheiden der einzigen Stellvertretung „sicher“ absehbar. (Sachadae,
LPK-SGB IX, 6. Aufl. § 17 SchwbVWO, Rn. 10) Ausnahme wohl allenfalls dann, wenn weniger Stellvertreter, als herangezogen werden können bei über 200 sbM analog
§ 17 SchwbVWO laut Sachadae, Rn. 9, da Regelungslücke insoweit anzunehmen sei.
Verfahren und Anzahl?
Wahlverfahren/Anzahl der Stellvertretung sind bei Nachwahl
nicht gebunden an die „letzte Regelwahl“ – entgegen SBV-Broschüre 2022
Seite 29; dass die Zahl dabei „nicht erhöht“ werden könne folgt nicht aus den
§§ 17 und 21 SchwbVWO - ist falsch laut Fachschrifttum sowie u. a. nach Ulrich Römer 2015 im
BIH-Wahlforum, und Sachadae, LPK-SGB IX, § 21 SchwbVWO Rn. 7; ebenso schon
Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 17 SchwbWO a.F. Rn. 4, zur Anzahl: „Eine Bindung an einen im Zusammengang mit der vorangegangenen regelmäßigen Wahl gefassten Beschluss
gibt es nicht.“
Die Nachwahl der Stellvertretung darf demnach nicht zwingend im „gleichen Verfahren“ wie ursprüngliche Regelwahl durchgeführt werden – sofern sich seither Verhältnisse - geändert - haben sollten im Sinne des
§ 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX bzw.
§ 17 SchwbVWO. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher die „Einleitung“ der Nachwahl von Rechts wegen entspr. ständiger Rspr. (vergleiche grundl.
BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 9/05 - übertragbar auf alle SBV-Nachwahlen entspr. sowie Sachadae, LPK-SGB IX, § 17 SchwbVWO, Rn. 23).
Die Einleitung der Nachwahl erfolgt aber nicht durch „Bestellung eines Wahlvorstands“ (so aber die BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 3.5,
Seite 52), sondern erst durch
_Erlass des Wahlausschreibens bei förmlicher Wahl
_laut
BAG 2005.
Demnach hat das „Wahlverfahren“ bei Nachwahlen
„nicht generell“ so zu erfolgen wie bei der letzten regelmäßigen VP-Wahl, wenn sich z. B. Anzahl der Wahlberechtigten auf ≥ 50 erhöht haben sollte oder
verringert auf < 50 seit letzter Regelwahl, jedenfalls beispielsweise soweit Betrieb „räumlicher Nähe“.
@BIH-Autoren
Diese beiden Punkte sollten von BIH überprüft sowie „präzisiert“ werden, da m.E. äußerst irreführend bzw. missverständlich
(Seite 29) - weil es hierfür keinerlei Rechtsgrundlage gibt. Danke! Jada Wasi
BIH 2022 hat geschrieben:… Nachwahl entsprechend dem Wahlverfahren für die Vertrauensperson
… Die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder darf dabei nicht erhöht werden.