Melanie Haber hat geschrieben: ↑Montag 3. Juni 2024, 16:02
..… Ein Bewerber hat in unserem Portal einen Vermerk mit
GdB 40 gesetzt. Allerdings wurde nicht angegeben ob eine Gleichstellung vorliegt oder nicht. Eine Anlage hierzu gab es auch nicht. Darf ich als SBV vorab danach fragen?
Hallo Frau Huber,
ausdrückliche Frage nach einer Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren ist grds.
verboten nach
BAG, folglich auch die Frage nach einer Gleichstellung. Daher würde ich mich sinngemäß allenfalls mit einem Hinweis begnügen, dass ein Vorstellungsgespräch erfolgt, sofern „Bewilligung“ einer Gleichstellung nachgewiesen werden sollte per Gleichstellungsbescheid, der spätestens zum Gespräch mitzubringen ist als Nachweis (vgl. BAG vom 13.10.2011 – 8 AZR 608/10 –
Rn. 43). Allerdings meinte
BAG, 01.07.2021, 8 AZR 297/20, Rn. 28, lapidar - dass auch
_keine
„Kopie des Gleichstellungsbescheides“ als Nachweis verlangt werden könne, wenn Gleichstellung geltend gemacht wird, obwohl dort m.W. gar kein GdB eingetragen wird
Die Begründung des BAG 1.7.2021 erscheint demnach insoweit äußerst dürftig und wenig überzeugend – jedenfalls wohl nicht begründbar nach Sinn
_und Zweck des
§ 165 SGB IX.
Wegen bloßer Angabe eines GdB 40 ist Arbeitgeber m.E. nicht gehalten, dann selbst Aufklärungsmaßnahmen und „
Nachforschungen“ zu betreiben lt. Rspr. Vielmehr darf sich
_der Arbeitgeber auf den Standpunkt stellen, dass der Bewerber, wenn er akt. gleichgestellt wäre und das hätte offenlegen wollen, dies getan hätte (vgl. sinngemäß bspw.
ArbG Ulm vom 17.12.2009 - 5 Ca 316/09, Rn. 34 und 36, wegen abgelaufenem Schwerbehindertenausweis – weil aktueller Schwerbehindertenstatus nicht
ordnungsgemäß geltend gemacht bei Bewerbung).
Es gibt da zwar vereinzelt lt. Rspr. „Oberschlauberger“, die
behaupten, dass Arbeitgeber ggf. dennoch „nachforschen“ müssten. Dem ist das
ArbG Ulm zu Recht entschieden mit fundierter Begründung entgegengetreten, und hat folglich Entschädigungsklage rechtskr. abgewiesen.
Eine bloße
„Zusicherung“ der Gleichstellung –
wie früher gern von der BA 1.000-fach praktiziert teils gegen Willen von
_Antragstellern, ist aber nicht ausreichend nach
BAG, weil nicht gleichwertig mit einer bewilligten Gleichstellung entgegen vorm. „Desinformation“ im
BA-Merkblatt 2007 – wonach angebl.
„keine“ Nachteile: Unfassbar
irreführend dieses vormalige amtliche „Merkblatt“. Gruß, Jada Wasi