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BEM-Akte

Verfasst: Montag 27. Mai 2024, 11:11
von elke95
Hallo allerseits,

ich arbeite in einem Katholischen Klinikum als Hauswirtschaftskraft und bin zu 50% Schwerbehindert.

In den vergangenen Jahren habe ich an mehreren BEM-Verfahren teilgenommen und festgestellt, dass der erfolgte Schriftverkehr und vermutlich auch die Protokolle an Personen und Dienststellen weitergeleitet wurden, ohne dass ich jemals zuvor meine Einwilligung gegeben habe. Auch dann nicht, wenn ich eine Einladung zum BEM erhalten habe.
Der Schriftverkehr und die Protokolle sind beispielsweise in einem Kündigungsschutzverfahren eingebracht worden. Mit der Kündigung ist mein Dienstgeber allerdings erwartungsgemäß gescheitert.

An den BEM-Gesprächen haben auch Personen teilgenommen, die ich zuvor ausdrücklich abgelehnt habe.

Nun habe ich meinen Dienstgeber um Herausgabe meiner BEM-Akte gebeten um prüfen zu können, ob sich meine Vermutung bestätigt, dass meine persönlichen Daten zweckentfremdet verarbeitet werden.

Leider reagiert mein Dienstgeber nicht auf meine Anfragen und insofern denke ich darüber nach, meine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Da ja die Durchführung eines BEM auf der Basis des SGB IV erfolgt, gehe ich davon aus, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind und nicht die Kirchliche Arbeitsgerichtbarkeit.

Liege ich mit meiner Vermutung richtig?

Viele Grüße
Elke

Re: BEM-Akte

Verfasst: Dienstag 4. Juni 2024, 14:53
von Theresa.Harth
Hallo Elke,

in einem ähnlichen Fall, bei welchem es um Datenschutzverstoße im Rahmen des BEM ging, war die Zuständigkeit beim staatlichen Arbeitgericht gegeben.
So hat zumindest das LAG Nürnberg entschieden (LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.05.2020 – 8 Ta 36/20). Siehe auch hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 95?hl=true

Viele Grüße
Theresa Harth

Re: BEM-Akte

Verfasst: Mittwoch 5. Juni 2024, 22:35
von annette.rosenberg
Hallo Elke,

„Anmerkung“ (Nr. 15) zum zitierten Grundsatzbeschluss dieses LAG Nürnberg v. 29.05.2020 - 8 Ta 36/20, wurde veröffentl. von Prof. Dr. Joussen, in ZMV 2020, 328-330 (juristische Fachzeitschrift für Mitarbeitervertretungen).

Siehe auch LVR-/LWL-In­klus­ions­amt, Hand­lungs­em­pfeh­lungen, 7. Aufl. 2018, speziell das Formular „Erklärungen zum Datenschutz“, Seite 73, wo alles von BEM-Experten akribisch genau erklärt wird für die Praxis, was in die Per­sonalakte darf und was in separate BEM-Akte (Seite 74) verwahrt werden muss wg. Zugriffs- und Datenschutz!

elke95 hat geschrieben: Montag 27. Mai 2024, 11:11 Die Protokolle sind bspw. in einem Kündigungs­schutz­ver­fah­ren eingebracht worden … An den BEM-Gesprächen haben auch Personen teil­ge­nom­men, die ich zuvor abgelehnt habe.
Unfassbar, da wohl weder ordnungsgemäßes BEM noch Datenschutz beachtet, soweit nachweislich ohne konkrete Einwilligungen – also offenbar „Anfängerfehler“ ohne BEM-Schulung? Hat das denn der Arbeitsrichter und Ihr Anwalt nicht sofort energisch moniert? Da gehts wohl eher darum, ob sich in Personalakte BEM-Dokumente befinden, die da nicht reingehören (siehe oben Formular, Seite 74)

elke95 hat geschrieben: Montag 27. Mai 2024, 11:11 Leider reagiert mein Dienstgeber nicht auf meine Anfragen und insofern denke ich darüber nach, meine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Wie lange sind denn Ihre „Anfragen“ wg. BEM-Akte schon her? Sie sollten evtl. eine Akteneinsicht mit „Fristsetzung“ beantragen und ggf. auch die gewählte Vertrauensperson dabei „hinzuzuziehen“ entsprechend § 178 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. So sollte auch dieser „abgetauchte“ Dienstgeber künftig wohl zeitnah reagieren – nach aller Erfahrung.
Ihr kirchliches Recht zur „Hinzuziehung“ Ihrer VP sbM bei Akteneinsicht dürfte aus Verweisung in § 52 Abs 5 Satz 2 Rahmen-MAVO auf das SGB IX folgen ? Welche MAVO konkret gilt denn in Ihrer Einrichtung? Hinweis: Das BEM erfolgt auf Basis des § 167 Abs. 2 SGB IX (nicht SGB IV).

Viele Grüße
Annette

Re: BEM-Akte

Verfasst: Donnerstag 6. Juni 2024, 10:19
von elke95
Hallo, vielen Dank für die Rückmeldungen.

Annette schreibt:
"Unfassbar, da wohl weder ordnungsgemäßes BEM noch Datenschutz beachtet, soweit nachweislich ohne konkrete Einwilligungen – also offenbar „Anfängerfehler“ ohne BEM-Schulung? Hat das denn der Arbeitsrichter und Ihr Anwalt nicht sofort energisch moniert? Da gehts wohl eher darum, ob sich in Personalakte BEM-Dokumente befinden, die da nicht reingehören (siehe oben Formular, Seite 74)"

Um Anfängerfehler handelt es sich wohl nicht, da die BEM-Beauftragte (seit mehr als 15 Jahren) auch die Personalleitung ist.


"Wie lange sind denn Ihre „Anfragen“ wg. BEM-Akte schon her? Sie sollten evtl. eine Akteneinsicht mit „Fristsetzung“ beantragen und ggf. auch die gewählte Vertrauensperson dabei „hinzuzuziehen“ entsprechend § 178 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. So sollte auch dieser „abgetauchte“ Dienstgeber künftig wohl zeitnah reagieren – nach aller Erfahrung.
Ihr kirchliches Recht zur „Hinzuziehung“ Ihrer VP sbM bei Akteneinsicht dürfte aus Verweisung in § 52 Abs 5 Satz 2 Rahmen-MAVO auf das SGB IX folgen ? Welche MAVO konkret gilt denn in Ihrer Einrichtung? Hinweis: Das BEM erfolgt auf Basis des § 167 Abs. 2 SGB IX (nicht SGB IV)."


Das erste Mal vor 3 Wochen, dann noch ein 2tes Mal mit Fristsetzung. Inzwischen habe ich nachgelegt und ein Auskunftsverlangen nach § 17 KDG auf den Weg gebracht.
Die "Vertrauensperson" steht wie auch die MAV stramm an der Seite des Dienstgebers. Die Richtlinienkompetenz hat die Personalleitung.

Die SBV und MAV verweigern mir z.B. die Unterstützung bei meinem Wunsch nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz mit der Begründung, weil ich beide nicht bei BEM-Gesprächen dabei haben wollte.

Der erwähnte Kündigungsschutzprozess ist für meinen DG schon allein deswegen verloren gegangen, weil er zuvor kein ordnungsgemäßes BEM angeboten hat.

Das alles läuft unter der Überschrift: Christliche Nächstenliebe". :D


Viele Grüße
Elke

Re: BEM-Akte

Verfasst: Donnerstag 6. Juni 2024, 15:25
von annette.rosenberg
elke95 hat geschrieben: Donnerstag 6. Juni 2024, 10:19 Die SBV und MAV verweigern mir z. B. die Unterstützung bei meinem Wunsch nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz mit der Begründung, weil ich beide nicht bei BEM-Gesprächen dabei haben wollte.
Übles Verhalten, wenn BEM-Berechtigte ihre gesetzlich verbürgten legitimen BEM-Rechte ausüben, aber diese Vertretungen dann faktisch mit so einer „Maßregelung“ reagieren und beleidigt schmollen wg Inanspruchnahme gesetzlicher Rechte laut § 167 Abs 2 Satz 1 SGB IX.

Äußerst unprofessionelles Amtsverständnis - aus meiner Sicht verwerflich bzw. geradezu schäbig. Lassen Sie sich doch evt. beraten vom „Integrationsfachdienst“ (IFD) zum behinderungsgerechten Arbeitsplatz. Der nächstgelegene Integrationsfachdienst kann hier in dem „BIH-Portal“ ganz einfach und schnell ermittelt werden mit allen IFD-Kon­takt­daten per Postleitzahl. Der IFD berät sbM kostenfrei und professionell.

Viele Grüße
Annette