Seite 1 von 1

Darf sich die SBV selbst vertreten?

Verfasst: Montag 22. April 2024, 04:36
von Ravenmedicin
Hallo zusammen,
was passiert, wenn der Arbeitgeber über eine Abmahnung der selbst schwerbehinderten bzw. gleichgestellten SBV nachdenkt? Üblicherweise muss der AG ja die SBV vor der Entscheidung umfassend informieren und anhören. Kann sich die SBV dann selbst vertreten?
Liebe Grüße M.

Re: Darf sich die SBV selbst vertreten?

Verfasst: Montag 22. April 2024, 09:44
von albarracin
Hallo,

in Angelegenheiten, die die SBV unmittelbar persönlich betreffen - wie zB eine Abmahnung - ist sie befangen und wird von der Stellvertretung vertreten.

Darf sich die SBV selbst vertreten?

Verfasst: Sonntag 28. April 2024, 18:55
von annette.rosenberg
Hallo Ravenmedicin,

wie oben schon geschrieben ist das seit dem BTHG 2016 ausgeschlossen wegen Rechtsänderung des § 177 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB IX. Allerdings erscheint eher fraglich, ob hier überhaupt eine Stellvertretung existiert?

In älteren Kommentaren zum SGB IX 2001 mag zwar noch etwas anderes stehen zur Selbstvertretung, aber dieses ist Rechtsgeschichte und rechtl insoweit komplett überholt per BTHG seit 30.12.2016.

Vgl. Düwell, jurisPR-ArbR 49/2016 Anm. 1, Nr. IV.2, zur "Neuregelung des Vertretungsfalles" durch das BTHG.

Viele Grüße
Annette

Re: Darf sich die SBV selbst vertreten?

Verfasst: Donnerstag 2. Mai 2024, 07:33
von chocolate_guppy
Im Falle der nicht gewählten Stellvertretung der örtlichen SBV müsste ja dann die Stufenvertretung eintreten (sofern es eine gibt) oder?

Re: Darf sich die SBV selbst vertreten?

Verfasst: Donnerstag 2. Mai 2024, 08:55
von matthias.günther
nein!

Re: Darf sich die SBV selbst vertreten?

Verfasst: Donnerstag 2. Mai 2024, 12:02
von albarracin
Hallo,

die Stufenvertretung hat Ersatzrechte einer örtlichen SBV nur in Betrieben/Dienststellen, in denen keine SBV gewählt ist.

§ 180 Abs. 6 SGB IX ist sehr eindeutig und lässt da keinerlei Interpretationsspielraum:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __180.html

Ist die örtliche SBV durch Befangenheit verhindert und gibt es keine gewählte Stellvertretung, gibt es keine SBV-Beteiligung in diesem speziellen Fall.