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Maßnahmenbegründung - Definition?

Verfasst: Montag 15. April 2024, 15:56
von rueffel
Hallo,

wie wird

"Die Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen." nach § 75 Abs. 4 HPVG definiert?

Reicht es, wenn die Dienststellenleitung solche Begründungen anführt, wie z. B.

- nicht teamfähig
- nicht leistungsbereit
- keine positive Prognose bzgl. Zusammenarbeit und Aufbau Vertrauensverhältnis

oder müssen solche "Gründe" noch mit Leben gefüllt, ordentlich unterfüttert, begründet werden?

Falls Letzteres, woraus geht dieses bitte hervor?

Dankeschön.

LG

Anhörung des Personalrats

Verfasst: Montag 15. April 2024, 17:05
von annette.rosenberg
§ 75 Abs. 4 HPVG hat geschrieben:(4) Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen.
Ist eigentlich keine Frage zum Schwerbehindertenrecht, sondern reine Frage zum Personalvertretungsrecht, und sollte sich durch kurzen Blick in einen „Kommentar“ zum § 75 Abs. 4 HPVG sehr schnell und differenziert klären lassen: Das lässt sich m.E. nicht pauschal beantworten.

Viele Grüße
Annette

Re: Anhörung des Personalrats

Verfasst: Montag 15. April 2024, 18:12
von rueffel
annette.rosenberg hat geschrieben: Montag 15. April 2024, 17:05
§ 75 Abs. 4 HPVG hat geschrieben:(4) Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststellenleitung hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen.
Ist eigentlich keine Frage zum Schwerbehindertenrecht, sondern reine Frage zum Personalvertretungsrecht, und sollte sich durch kurzen Blick in einen „Kommentar“ zum § 75 Abs. 4 HPVG sehr schnell und differenziert klären lassen: Das lässt sich m.E. nicht pauschal beantworten.

Viele Grüße
Annette
Stimmt natürlich.

Welchen Kommentar kannst Du bitte empfehlen?

Viele Grüße

Kommentar zum HPVG

Verfasst: Montag 15. April 2024, 19:10
von annette.rosenberg
Ich würde zunächst einfach mal beim Personalrat nachfragen und mir dann dessen Kommentar zum HPVG kurz ausleihen. Zur PR-Anhörung vgl. z.B. auch LAG Thüringen, 08.03.2022, 5 Sa 62/22. Zur „Probezeitkündigung“ vgl. auch Haufe-News vom 30.08.2023

Viele Grüße
Annette