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Zuständigkeit SBV bereits ab Antragsstellung?

Verfasst: Montag 4. März 2024, 15:13
von MarionD.
Hallo,
ich bin neu hier und habe folgende Situation im Betrieb:
ein Kollege hat Ende letzten Jahres einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt, der immer noch in Bearbeitung ist.
Bin ich als SBV bereits für ihn zuständig, oder nicht?

Weiß jemand, wie die rechtliche Situation aussieht?

Vielen Grüße
Marion

Re: Zuständigkeit SBV bereits ab Antragsstellung?

Verfasst: Montag 4. März 2024, 17:29
von CVedder
Hallo,

würde der Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstreben, greift der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX in Auslegung des § 152 Absatz 1, Satz 3 ( Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Absatz 2), gelten die in § 14 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen sowie § 60 Absatz 1 des Ersten Buches entsprechend) drei Wochen nach Antragstellung, bzw. falls ein Gutachten erforderlich nach sieben Wochen, es sei denn der Antrag war nicht vollständig bzw. fehlende Mitwirkung des Antragstellers verhinderte eine Entscheidung des Versorgungsamts. Bedeutet im Falle es Kündigungsschutzes wäre die Schwerbehindertenvertretung (SBV) dann vollumfänglich mit im Boot.

Nach § 178 Absatz 1, Satz 3 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __178.html hat die SBV u.a. die Aufgabe bei der Antragstellung gegenüber dem Versorgungsamt zu unterstützen. Zu den Aufgaben der SBV gehört nach § 178 auch: Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb,... .

Falls in vorliegenden Fall eine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch nicht abwegig erscheint, können Sie sehr wohl eine Zuständigkeit zumindest für präventive und vorausschauende Entwicklungen rund um das Arbeitsverhältnis ableiten. Aber: Nur in Abstimmung mit der betroffenen Person und maßvoll was die zeitliche Inanspruchnahme anbelangt. Immer die Gesamtgemengenlage, wie auch die zeitlichen Ressourcen im Blick behalten. Gerade wenn es um die Freistellungsanteile rund um das SBV Ehrenamt geht, gilt es Fingerspitzengefühl an den Tag zu legen.


Viele Grüße
Christian Ved

Re: Zuständigkeit SBV bereits ab Antragsstellung?

Verfasst: Dienstag 5. März 2024, 10:18
von MarionD.
Hallo,
von einer möglichen Freistellung sind wir noch sehr weit weg. ;)

Es geht um die generelle Zuständigkeit in solchen Fällen, natürlich nur in Abstimmung mit dem Kollegen.

Das Thema Kündigungsschutz ist klar, wird aber, jedenfalls zur Zeit, vom AG nicht angestrebt.

Ich schau mir § 178 nochmal an.

Danke für die schnelle Antwort.
Gruß
Marion

Zuständigkeit SBV bereits ab Antragsstellung?

Verfasst: Dienstag 5. März 2024, 16:36
von jada.wasi
MarionD. hat geschrieben: Dienstag 5. März 2024, 10:18 Es geht um die generelle Zuständigkeit in solchen Fällen
Hallo Marion,

eine gesetzliche „generelle Zuständigkeit“ der SBV besteht hier momentan nicht, sondern lediglich ausnahmsweise bei Kündigung gemäß Rechtsprechung, wie schon geschrieben. In Betracht käme bei einem BEM ggf. jedoch Hinzuziehung nach § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX neuer Fassung – falls der Kollege das wünschen sollte, sonst nicht. Gruß Jada Wasi