Guten Morgen,
bei uns stehen, nach erfolgreicher SBV Wahlanfechtung, jetz Neuwahlen der Vertrauensperson und der Stellvertreter an.
Der Aushang der Einladungen zur Wahl des Wahlvorstands wurde durch den Personalrat an die Dienststellen gesteuert.
Nun ergeben sich aber die selbigen Probleme, welche schon zur Ungültigkeit der letzten Wahl geführt haben.
Die Aushänge der Einladungen wurden auch nicht an ausreichend zugänglichen Stellen angebracht.
Es handelt sich um die selbigen Stellen, welche beim letzten Aushang der Wahlausschreiben zur Unwirksamkeit des Wahlverfahrens geführt hatten.
Die für den Aushang der Einladungen zuständige Personalbearbeiterin rechtfertigt das damit, dass aus Datenschutzgründen und angeblichen Brandschutz-Vorgaben ein anderer Aushang nicht möglich sei......
Ferner ist sie der festen Überzeugung, dass die Veröffentlichung im Intranet ausreichend ist.
Welche Möglichkeiten hat man, um den durch das Arbeitsgericht Berlin festgestellten wesentlichen Verfahrensfehler nicht erneut zu akzeptieren und diesmal korrekt durchzuführen?
Vielen Dank für Eure Antworten
LG
Buschist
Aushang Einladung Wahl Wahlvorstand
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- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Aushang Einladung Wahl Wahlvorstand
Hallo,
grundsätzlich ist bei Wiederholungsfehlern beim Aushang auch nur die erneute Wahlanfechtung möglich, wenn der WV beratungsresistent ist.
Es stellt sich allerdings die Frage, warum eine Personalbearbeiterin für Aufgaben des WV zuständig sein soll.
Und das natürlich bei einem Aushang das Argument "Datenschutz" völlig Gaga ist, ist unstrittig.
grundsätzlich ist bei Wiederholungsfehlern beim Aushang auch nur die erneute Wahlanfechtung möglich, wenn der WV beratungsresistent ist.
Es stellt sich allerdings die Frage, warum eine Personalbearbeiterin für Aufgaben des WV zuständig sein soll.
Und das natürlich bei einem Aushang das Argument "Datenschutz" völlig Gaga ist, ist unstrittig.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Wer entscheidet über Wahlaushänge?
Hallo,
gehe davon aus, dass Teile einer Dienststelle gemeint anstatt „Dienststellen“, oder wurden da Dienststellen für diese Wahl gemäß § 177 Absatz 1 Satz 4 SGB IX etwa zusammengefasst für die Wahl, im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt bzw. dem Inklusionsamt? Ausführlich zur Zusammenfassung vgl. Diskussion mit Beispielen in diesem Thread 2018, dass u. a. lediglich „Zusammenfassung“ bei räuml. Nähe zulässig – sonst generell ausgeschlossen gemäß Ulrich Römer. Wenn Zusammenfassung, dann müsste der Arbeitgeber das zwingend durch Bekanntmachung oder per Rundschr. beispielsweise rechtzeitig kommunizieren gemäß BIH-Wahlbroschüre, Seite 70 unten.
Das erscheint leichtfertig. Denn „entlegene Stellen“ im Dienstgebäude sind zB grnds. ungeeignet für Aushänge (vergl. Sachadae, LPK-SGB IX, § 5 SchwbVWO Rn. 24). Wäre hingegen dann unproblematisch, wenn andernorts im_Dienstgebäude z.B hinreichend geeignete Aushänge
Das ist alles Unfug! Dafür gibts keine Rechtfertigung:Buschist hat geschrieben: ↑Freitag 22. Dezember 2023, 06:53 Die für den Aushang der Einladung zuständige Personalbearbeiterin rechtfertigt das damit, dass aus Datenschutzgründen … ein anderer Aushang nicht möglich sei… Ferner ist sie der festen Überzeugung, dass Veröffentlichung im Intranet ausreichend sei.
Es mag ja sein, dass diese Veröffentlichung der Einladung zur Versammlung nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO im Intranet ausreichend ist: Grundvoraussetzung wäre aber, dass auch alle wahlberechtigten sbM Zugang zum Intranet haben? Lt. Literatur wäre aber auch das fraglich, weil es ja womöglich neben den bekannten sbM auch solche gibt, die sich ggü. dem Arbeitgeber (noch) nicht als solche geoutet haben – diese aber keinen Intranetzugang haben, nachzulesen in jedem guten Standard-Kommentar zum Wahlrecht sowie unter www.bih.de/sbv-wahl (Sachadae, LPK-SGB IX, § 1 SchwbVWO, Rn. 48 und 49)
Im Übrigen entscheidet und beschließt, wie schon von albarracin geschrieben, allein der einladende Personalrat konkret und verantwortlich über die einzelnen Aushang-Stellen – und niemand sonst! Darüber hat niemals eine „Personalbearbeiterin“ zu entscheiden: Das hat allein der Personalrat als Gremium festzulegen von Rechts wegen per_Beschluss. Überzeugungen irgendwelcher Personalbearbeiter:innen sind hier (wahlrechtlich) belanglos! Das mit_dem vermeintlichen Datenschutz ist nur bla bla, und schon deswegen abwegig, weil das Formular ja keinerlei Daten von Wahlberechtigten enthält: Wie kann man nur derart „groben Unfug“ verbreiten? Das hat albarracin ja schon recht „anschaulich“ auf den Punkt gebracht. Ein Personalrat darf solche Entscheidung nicht delegieren, zumal_ja elementar für ordnungsgemäße Wahlen - wo jeweils ausgehängt wird; das darf nicht Hinz und Kunz einfach überlassen bleiben lt. § 1 Abs. 2 SchwbVWO.
Zudem ist das jeweils in Wahlakte zu dokumentieren laut Ulrich Römer; ebenso Dietmar Heise sinngemäß - wonach alle Aushänge wieder einzusammeln sind und das_Abhängen jeweils zu vermerken ist.
Brandschutz?
Und was die pauschale Einlassung zum „Brandschutz“ betrifft, da würde ich evtl. beim Sicherheitsbeauftragten dieser Behörde einfach mal konkret nachfassen.
Rechtsprechung
NB: Wie mans nicht machen sollte, hat z.B. ArbG Berlin, 10.10.2023 - 58 BV 11694/22, geradezu lehrbuchartig in seinen Entscheidungsgründen II. ausgeführt. Besonders schwerwiegend ist es bspw, wenn mehrere jeweils selbst „wahlfähige“ Dienststellen mit jeweils eigenen gewählten (örtlichen ) Personalräten zu einem einzigen Wahlbezirk zusammengefasst werden, obwohl dort jeweils dauerhaft mind 5 wahlberechtigte sbM beschäftigt sind (Rn. 37/56), weil stets kraft Gesetzes ausgeschlossen. Aushänge im „abgetrennten Bereich für Rückführungspersonal“ sowie „abgetrennten Arbeitsbereich für Führungspersonal“ sind m.E. von vornherein ungeeignet, wenn nicht für alle sbM allgemein zugänglich (Rn 25/63). Ein Aushang nur in so einem Bereich ist immer unzureichend; zusätzlich geht jedoch immer. Die Einlassung zum „Dienststellenbegriff“ abweichend von PR-Wahlen ist offensichtlich nur schräg (Rn._37). Das vorgebliche „Datenschutzproblem“ – das Aushängen entgegenstehe, existiert nicht und ist daher offensichtlich konstruiert (Rn. 32). Soweit hier pauschal behauptet wird, dass Aushänge an Orten erfolgt seien, an denen „auch sonst die betriebliche Bekanntgabe erfolgen“ (Rn. 32), ist diese Schutzbehauptung völlig belanglos, da ausschlaggebend die Wahlordnung gemäß ständ. Rspr. - nicht irgendeine Gepflogenheit nach dem Motto: „Haben wir_schon immer so gemacht“. Die (vorgebliche) Dauer der_Amtszeit für die Regelwahl 2022 vom 8.11.2022 bis 30.11.2026 ist offensichtl. falsch, da u.a. zu lang (Rn. 23) - weil 4-jährige Amtszeit laut § 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX, demnach keine verlängerte Wahlperiode über vier Jahre.
Das „Wahlausschreiben vom 20.09.2022“ (Rn. 17) muss mit_dem Datum des Aushangs (vorgeblich am Freitag, 23.09.2022 = Rn. 64) – tagesgenau – übereinstimmen. Höchst intransparent und unzureichend auch, wenn auf Aushängen weder Aushangdatum noch -ort eingetragen, obwohl im „Musterformular“ eigens vorgesehen (Rn. 63). Macht eigentlich nur WV – welcher völlig ungeschult ist. Dieser Wahlvorstand hat sich offenbar Seminare, sowie Lektüre und Lehrvideos zum Wahlrecht „gespart“ und so jede_Menge leicht vermeidbarer Fehler produziert - und daher diese Wahlen „elend vergeigt“ …
Zusammenfassung:
Bei der Zusammenfassung wurde gleich 4-fach grob gegen SBV-Wahlrecht verstoßen: Dabei wurde zusammengefasst, ohne dass räumliche Nähe vorlag, ohne irgendein Benehmen mit Integrationsamt und Inklusionsamt – und obwohl drei der Dienststellen selbst wahlfähig sind: Das sind gleich mehrere Anfechtungsgründe. Da hätte sich dieses Gericht die übrige Begründung auch komplett sparen können. Darauf, dass in Angermünde und Frankfurt/Oder jeweils „nie eine Wahl“ zur SBV stattgefunden habe (Rn. 37), kommt es kraft Gesetzes ohnehin nicht an, weil offensichtlich nicht maßgeblich; alles wunderbar erklärt in BIH-Wahlbroschüre: Es hätte mit dem „Inklusionsamt“ in Berlin – sowie mit dem Integrationsamt Brandenburg erörtert werden müssen !! Auch erfolgte hier offenbar keine Bekanntmachung dieser „eigenmächtigen“ drei Zusammenfassungen von Berlin bis zur Oder und zur Uckermark - also nahe bis an die polnische Staatsgrenze quer durch das Bundesland Brandenburg Richtung Osten. Das sind m.E. systematische Verstöße gegen elementare gesetzliche Vorgaben, wenn eine SBV offenbar ungefragt einen solchen WV über Bundesländergrenze hinweg mit Fahrzeiten von teils weit über einer Stunde bestellt - und gesamte WV dem völlig unkritisch nachkommt entgegen § 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX; auch bei Dienststellen ist_räumliche Nähe erforderlich für Zusammenfassungen nach BVerwG, 08.12.1999, 6 P 11.98. Kritisch auch Prof. Düwell, Anmerkung in ZfPR 1/2024, Seite 13/14. Grüße, Jada Wasi
Intranet: BIH-Formulare zur Wahl
Hallo zusammen,
leider ist im Verteiler des BIH-Formulars zur Einladung in BIH-Wahlbroschüre (Seite 110) das Intranet nicht optional angegeben, obwohl zweifellos so oder so zulässig so wie bspw. hier beim „Wahlergebnis“ im Verteiler 8) Da müsste mal systematisch insoweit „nachgebessert“ werden beim Verteiler jeweils – weil nur in einem einzigen der Formale „ggf. Intranet“ vorgedruckt. Wird zwar in BIH-Broschüre an mehreren Stellen völlig zu Recht „propagiert“, aber in BIH-Formularen leider (noch) nicht konsequent und zeitgemäß umgesetzt … Wer informiert diese BIH-Redaktion zwecks Optimierung und Nachbesserung ihrer Formulare? Es gibt keinen sachlichen Grund, lediglich das „Wahlergebnis“ im vereinfachten Wahlverfahren (auch) ins Intranet zu stellen, alle anderen Wahlaushänge aber nicht – sondern ganz im Gegenteil!! Eine zusätzliche (ergänzende) Veröffentlichung im Intranet ist neben den Wahlaushängen m.E. stets auch zulässig – wenn nicht „alle betroffenen Wahlberechtigten Zugang zum Intranet haben“, also ganz generell, entgegen der offensichtlich viel zu engen bzw. „missverständlichen“ These in BIH-Wahlbroschüre 2022 (Seite 74 oben), zumal dort ja auch kein Quellennachweis in Endnoten als Beleg; zusätzlich geht selbstverständlich immer: Eine freiwillige ergänzende Bekanntmachung an solche Voraussetzung zu_knüpfen geht gar nicht; diese Einzelmeinung ist strikt abzulehnen, da durch nichts zu rechtfertigen (Sachadae, LPK-SGB IX, § 1 SchwbVWO in Rn. 50 am Ende). Aber wichtig dabei – dass dann auch alle Wahlaushänge ins Intranet vom Admin gestellt werden – zeitgleich mit den Aushängen und nicht nur einzelne!
Wahlaushänge ins Intranet zu stellen macht immer Sinn, erstens zur Erhöhung der Wahlbeteiligung und zweitens wegen Barrierefreiheit und als digitaler „Service“ für MA - wenngleich notwendige Wahlaushänge regelmäßig nicht ersetzt werden können durchs Intranet lt. LAG-Köln und VG Wiesbaden, 18.03.2009 - 8 K 466/08.WI - Rn. 32 Insoweit sind Arbeits- sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit völlig_einer Meinung, nämlich: „Intranet genügt nicht“. Gruß_Jada Wasi
leider ist im Verteiler des BIH-Formulars zur Einladung in BIH-Wahlbroschüre (Seite 110) das Intranet nicht optional angegeben, obwohl zweifellos so oder so zulässig so wie bspw. hier beim „Wahlergebnis“ im Verteiler 8) Da müsste mal systematisch insoweit „nachgebessert“ werden beim Verteiler jeweils – weil nur in einem einzigen der Formale „ggf. Intranet“ vorgedruckt. Wird zwar in BIH-Broschüre an mehreren Stellen völlig zu Recht „propagiert“, aber in BIH-Formularen leider (noch) nicht konsequent und zeitgemäß umgesetzt … Wer informiert diese BIH-Redaktion zwecks Optimierung und Nachbesserung ihrer Formulare? Es gibt keinen sachlichen Grund, lediglich das „Wahlergebnis“ im vereinfachten Wahlverfahren (auch) ins Intranet zu stellen, alle anderen Wahlaushänge aber nicht – sondern ganz im Gegenteil!! Eine zusätzliche (ergänzende) Veröffentlichung im Intranet ist neben den Wahlaushängen m.E. stets auch zulässig – wenn nicht „alle betroffenen Wahlberechtigten Zugang zum Intranet haben“, also ganz generell, entgegen der offensichtlich viel zu engen bzw. „missverständlichen“ These in BIH-Wahlbroschüre 2022 (Seite 74 oben), zumal dort ja auch kein Quellennachweis in Endnoten als Beleg; zusätzlich geht selbstverständlich immer: Eine freiwillige ergänzende Bekanntmachung an solche Voraussetzung zu_knüpfen geht gar nicht; diese Einzelmeinung ist strikt abzulehnen, da durch nichts zu rechtfertigen (Sachadae, LPK-SGB IX, § 1 SchwbVWO in Rn. 50 am Ende). Aber wichtig dabei – dass dann auch alle Wahlaushänge ins Intranet vom Admin gestellt werden – zeitgleich mit den Aushängen und nicht nur einzelne!
Wahlaushänge ins Intranet zu stellen macht immer Sinn, erstens zur Erhöhung der Wahlbeteiligung und zweitens wegen Barrierefreiheit und als digitaler „Service“ für MA - wenngleich notwendige Wahlaushänge regelmäßig nicht ersetzt werden können durchs Intranet lt. LAG-Köln und VG Wiesbaden, 18.03.2009 - 8 K 466/08.WI - Rn. 32 Insoweit sind Arbeits- sowie Verwaltungsgerichtsbarkeit völlig_einer Meinung, nämlich: „Intranet genügt nicht“. Gruß_Jada Wasi
Re: Aushang Einladung Wahl Wahlvorstand
Hallo Jada.Wasi,
äußerst treffend und vor allem in alle Richtungen nachvollziehbar und bestens zu lesen und zu verstehen argumentiert. Das sollte es Buschist ein leichtes nun sein, der Personaldame "Nachhilfe" zu leisten. Die Redaktion wird übrigens im Zuge meines Beitrags informiert.
Grüße
Christian Vedder
äußerst treffend und vor allem in alle Richtungen nachvollziehbar und bestens zu lesen und zu verstehen argumentiert. Das sollte es Buschist ein leichtes nun sein, der Personaldame "Nachhilfe" zu leisten. Die Redaktion wird übrigens im Zuge meines Beitrags informiert.
Grüße
Christian Vedder
Re: Aushang Einladung Wahl Wahlvorstand
Es wird sich zum Datenschutz da hingegen geäußert, dass auch andere Sicherheitsbehörden im Dienstgebäude ihren Dienst verrichten. Und diese fremden Mitarbeiter dann bei weiteren Aushängen in anderen Bereichen von diesem Schreiben Einsicht bekommen könnten.albarracin hat geschrieben: ↑Freitag 22. Dezember 2023, 12:14 Und dass natürlich bei einem Aushang das Argument "Datenschutz" völlig Gaga ist, ist unstrittig.
Dieses soll daher laut der Verantwortlichen nicht möglich sein.
Datenschutz bei Wahlaushängen?
Das ist offenbar dilettantisch und begriffsstutzig, oderBuschist hat geschrieben: ↑Samstag 30. Dezember 2023, 18:08 Es wird zum Datenschutz geäußert, dass auch andere Sicherheitsbehörden im Dienstgebäude ihren Dienst verrichten. Und diese fremden Mitarbeiter dann bei weiteren Aushängen in anderen Bereichen von diesem Schreiben Einsicht bekommen könnten. Dieses soll daher laut der Verantwortlichen nicht möglich sein.
hat diese etwa den Gerichtsbeschluss nicht gelesen?
Hier liegt diese „Verantwortliche“ aber völlig daneben mit ihrer exklusiven, geradezu „schrägen“ Schlussfolgerung: Datenschutzrechtlich ist es völlig irrelevant, ob da „andere Sicherheitsbehörden“ oder „fremde Mitarbeiter“ oder etwa Besucher auf den Fluren „rumschwirren“ laut SchwbVWO. Gibt’s denn dort keine Datenschutzbeauftragten, welche dieses Thema mal verständlich dieser „Verantwortlichen“ verklickern könnten? Vgl LAG Ba-Wü, 10.6.2020, 4 TaBV 5/19, zu geeigneten Aushangorten nach SchwbVWO als ausschlaggebende Rechtsgrundlage - mit zustimmender Anm. B4-2022 v. Prof. Dr. Kohte und weiteren Hinweisen zum Grundsatz der Transparenz und damit fairen Wahlen Gruß Jada Wasi
Kontrollüberlegung
NB: Würde deren Ansicht auch nur ansatzweise zutreffen, hätten z. B. Behörden und Gerichte mit Publikumsverkehr “faktisch“ überhaupt keine geeignete Stelle für Aushänge. Schon das zeigt, wie haltlos, praxisfremd bzw. wirr deren Behauptung ist: Das erscheint mir eher „begriffsstutzig“?
Mit einem „Beschäftigtendatenschutz“ hat das jedenfalls nichts zu tun! Läuft wohl auf objektive Behinderung einer ordnungsgemäßen Wahl hinaus. Wer derart unterirdisch daherredet, dürfte m.E. schon deswegen niemals damit befasst werden, zumal ausgewiesenes Halbwissen und wohl_beratungsresistent. Muss albarracin in der Sache uneingeschränkt zustimmen. Siehe auch oben, wonach SchwbVWO allein maßgeblich für Aushänge, mitnichten lediglich irgendwelche „Gepflogenheiten“ von einzelnen Bundesbehörden in Berliner „Amtsstuben“. Und es gibt natürlich kein Recht im Unrecht, wenn dort zB früher bei Wahlen oder sonst unzureichend an ungeeigneten Orten ausgehängt worden sein sollte. Im Übrigen werden Wahlaushänge ergänzend teils sogar frei zugängl. weltweit im Internet veröffentlicht, sowie die Namen aller Gewählten, bspw. HSBV für das Land Berlin hier und hier …
Re: Aushang Einladung Wahl Wahlvorstand
Datenschutzverantwortliche gibt's selbstverständlich. Aber ebenso wenig sich der Personalrat über den Aushang selbstverantwortlich zeigt, interessiert sich auch niemand für eine datenschutzrechtliche Ausführung der Aushänge
Datenschutz bei Wahlaushängen?
Sind ordnungsgemäße Aushänge nicht feststellbar - führt dies im Zweifel zu genereller Anfechtbarkeit (LAG Hamm, 15.03.2016 – 7 TaBV 63/15 – Rn. 58) – weil „andernfalls wahlberechtigte Beschäftigte ihres originären Rechts auf Beteiligung einer demokratischen Prinzipien folgenden Wahl beraubt würden“, so der zutreffende Rechtssatz dieses LAG Hamm, der auch für Behörden gilt (rkr) Die verbindlichen Vorgaben der SchwbVWO, die ordnungsgemäße demokratische Wahl sicherstellen sollen, dürfen nicht nach Gutdünken ausgehebelt werden.
Aushang Einladung Wahl Wahlvorstand
Maßgeblich für Aushänge ist allein die SchwbVWO, nicht irgendwelche „Gepflogenheiten“ einer mit dem Wahlrecht ganz offensichtlich nicht vertrauten Personalbearbeiterin. Gewohnheitsrecht gibt‘s da nicht! Bei Universitäten z.B. werden Wahlaushänge oft auch ins Web gestellt – also jedem zugänglich, was die Dame selbst recherchieren kann._Diese „Bearbeiterin“ hat keinerlei wahlordnungsrechtliche Befugnisse – über Orte von Wahlaushängen verbindlich zu befinden. Sie meint offenbar, ihre eigenen subj. Grundsätze über obj. Grundsätze der Wahlordnung stellen zu können; das ist ziemlich unprofessionell sowie ignorant, unverzichtbare Anforderungen an Aushänge für faires Wahlverfahren auszublenden, sowie eine offenbar überforderte Bearbeiterin damit zu betrauen Grüße Jada Wasi