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Verletzung der Fürsorgepflicht und Psych. Druck v.S. des AG

Verfasst: Sonntag 10. Dezember 2023, 12:10
von Tomtom
Hallo zusammen,

ich arbeite seit Jahren unter einem extrem hohen, psychischen Druck im Bereich Leitung-Technik. Da mehrere andere neue MA in der Leitungsebene fachfremd und ohne Berufserfahrung meine Arbeit viel besser können werden aktuell Maßstäbe an meine Arbeit gesetzt, die ich nicht erfüllen kann. Mit dem AG bekannten GdB von 70 habe ich mehrfach eine Überlastung angezeigt, gar schriftlich und ohne jede Reaktion des AG. Unentwegt wird nun festgestellt, dass ich unzureichend arbeite und man wirkt auf mich ein.
Jetzt hat mich der AG mündlich gekündigt und freigestellt. Aktuell ich frage mich, wie ich dieses niederträchtige, belegbare Fehl-Verhalten bei den dafür einzubindenden Institutionen anzeigen kann.
Las von Gewerbeaufsicht, BG, Arbeitsgericht-Klage, Renten und Unfallversicherung.
Hat hier jemand einen Tipp oder Erfahrungen und kann mir eventuell irgendeine Art von Unterstützung zukommen lassen?
Bin ziemlich verzweifelt trotz der Gewissheit, dass ich nichts falsch gemacht habe (ausser dem Aushalten dieser Situation über Jahre ohne nennenswerte Gegenwehr).

Herzlichen Dank für jede Antwort auf diesen post,



Tomtom

Re: Verletzung der Fürsorgepflicht und Psych. Druck v.S. des AG

Verfasst: Dienstag 12. Dezember 2023, 15:52
von albarracin
Hallo,

gibt es in dem Betrieb einen Betriebs-/Personalrat oder eine Schwerbehindertenvertretung?

Re: Verletzung der Fürsorgepflicht und Psych. Druck v.S. des AG

Verfasst: Mittwoch 3. Januar 2024, 13:49
von Theresa.Harth
Hallo Tomtom,
vor einer Kündigung muss grunsätzlich das Integrationsamt zustimmen. War das Integrationsamt beteiligt und hat es zugestimmt? Wenn nicht, hätte die fehlende Zustimmung innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden müssen. Das ist jetzt wahrscheinlich leider schon zu spät :(

Grundsätzlich hätte ggf. der Integrationsfachdienst und / oder das Integrationsamt zur Unterstützung hinzugezogen werden können. Der Integrationsfachdienst bietet ein niederschwelliges Beratungsangebot an und kann bei Konflikten helfen.

Viele Grüße
Theresa Harth

Re: Verletzung der Fürsorgepflicht und Psych. Druck v.S. des AG

Verfasst: Mittwoch 3. Januar 2024, 14:38
von CVedder
Hallo TomTom,

ist die mündliche Kündigung auch umgesetzt worden, sprich Sie sind draußen bzw. hat der AG noch eine schriftlichen Kündigung nachgereicht?
Siehe hierzu in § 623 BGB. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ ... eschlossen.

Viele Grüße
Christian Vedder

Geltendmachung einer Schwerbehinderung

Verfasst: Sonntag 7. Januar 2024, 08:30
von jada.wasi
Tomtom hat geschrieben: Sonntag 10. Dezember 2023, 12:10 … dem Arbeitgeber bekannten GdB von 70
Hallo,

eine bloße „mündliche“ Kündigung ist nicht fristauslösend, wie schon von Christian Vedder geschrieben (§ 623 BGB)

Sollte eine schriftliche Kündigung erfolgen in Kenntnis der Schwerbehinderung ohne die Zustimmung des Inte­grat­ions­amts, wäre dies obj. ➔diskriminierend i.S.d. AGG laut § 164 Abs. 2 SGB IX. Zur Klagefrist, falls schriftliche Kündigung in Kenntnis der Schwerbehinderung ohne vorherige Zu­stim­mug des Integrationsamts erfolgen sollte (§ 4 Satz 4 KSchG), sie­he bei Haufe sowie Nippel. Hier ist „Fachanwalt“ für Ar­beits­recht, der sich im Teil 3 des SGB IX auskennt oder versierte Gewerkschaft m.E. dringend geboten!

Danach beginnt die Frist nicht vor einer Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamts (oder Inklusionsamts) an_den schwerbehinderten Arbeitnehmer zu laufen. Dieser Entscheidung muss zwingend Anhörung des Arbeitnehmers durch Integrationsamt vorausgehen (§ 170 Abs. 2 SGB IX)

Hier ist Arbeitgeber gar nicht schutzwürdig und könnte sich demnach auch nicht auf die Drei-Wochen-Regelfrist berufen – weil er ja nachweislich die Schwerbehinderung kannte. Vgl BAG Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 703/09. Gruß Jada Wasi

ZB 04/2011, Seite 9
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NEU: Zur Frage der Verwirkung

Verfasst: Donnerstag 11. Januar 2024, 22:15
von jada.wasi
§ 4 Satz 4 KSchG hat geschrieben:4Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Hallo zusammen,

vergl. zu diesem Thema „Klagefrist“ auch
ArbG Iserlohn, 24.10.2023, 4 Ca 675/23

So auch BAG 13.02.2008, 2 AZR 864/06
zum § 4 Satz 4 KSchG. Gruß, Jada Wasi

Re: Verletzung der Fürsorgepflicht und Psych. Druck v.S. des AG

Verfasst: Freitag 2. Februar 2024, 07:39
von _Thomas_
Hallo eine mündl. Kündigung ist nicht rechtsgültig. Auch muss der AG das Integrationsamt über eine Kündigung Informieren.
Ohne eine schriftliche Freistellung sollten Sie in jedem Fall weiter zur Arbeit gehen und Ihre Arbeitskraft anbieten, um Ihren Vergütungsanspruch nicht zu verlieren und keine Abmahnung oder gar fristlose Kündigung zu riskieren. Nehmen Sie die schriftliche Freistellungserklärung nur entgegen, ohne sich jedoch damit einverstanden zu erklären. Unterschreiben Sie nichts!

Melden Sie sich am besten einmal beim Integrationsfachdienst.

Re: Verletzung der Fürsorgepflicht und Psych. Druck v.S. des AG

Verfasst: Freitag 2. Februar 2024, 15:50
von jada.wasi
_Thomas_ hat geschrieben: Freitag 2. Februar 2024, 07:39 Auch muss der AG das Integrationsamt über eine Kündigung informieren.
Das ist so nicht ganz richtig:

Eine bloße Information ist hier nicht ausreichend, sondern Zustimmungsantrag, da Zustimmung des Integrationsamts erforderlich kraft Gesetzes. Gruß Jada Wasi