Ich bekomme als SBV wohl demnächst den folgenden Fall "auf den Tisch".
Gegenüber einer "an und für sich", also nach dem einschlägigen Tarifvertrag (TvL) unkündbaren schwerbehinderten
Angestellten soll aus krankheitsbedingten Gründen eine fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden.
Es findet für den Personalrat das LPVG NRW Anwendung.
Hier nun meine Frage: Beläuft sich die Stellungnahmefrist der SBV bei einer Anhörung durch den Arbeitgeber wie
bei einer fristlosen Kündigung auf drei Arbeitstage oder berechnet sich die
Stellungnahmefrist wie bei einer Anhörung zu einer fristgerechten Kündigung (hier für den PR
wären es zwei Wochen nach § 66 LPVG NRW) ?
Vllt, weiß jemand Rat und kann evtl. sogar noch eine Fundstelle angeben.
Vielen Dank.
Fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist
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- Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47
Re: Fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist
Hallo,
das BAG hat 2018 (BAG vom 13.12.2018, 2 AZR 378/18) entschieden, daß für die Anhörung der SBV grundsätzlich die Fristen des § 102 BetrVG anzuwenden sind - auch in der Personalvertretung.
Zu der "außerordentlichen" (nicht "fristlosen") Kündigung mit sozialer Auslaufffrist für ordentlich ünkündbare AN gibt es keine mir bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf die Anhörungsfristen. Es spricht allerdings Einiges dafür, daß die rigorosen Fristen bei einer wirklichen fristlosen Kündigung nicht anwendbar sind, weil die Grundlage dieser (ergänzenden) Fristen, nämlich die "Reaktionszeit" des AG auf schwere AN-Verfehlungen gem. § 626 Abs. 2 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html
in diesem Fall gar nicht gilt.
Deswegen räumt mir zB mein AG, der auch einer gleichartigen tariflichen Regelung der ordentlichen Unkündbarkeit unterliegt, immer schon 1 Woche Zeit zur Stellungnahme ein.
das BAG hat 2018 (BAG vom 13.12.2018, 2 AZR 378/18) entschieden, daß für die Anhörung der SBV grundsätzlich die Fristen des § 102 BetrVG anzuwenden sind - auch in der Personalvertretung.
Zu der "außerordentlichen" (nicht "fristlosen") Kündigung mit sozialer Auslaufffrist für ordentlich ünkündbare AN gibt es keine mir bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf die Anhörungsfristen. Es spricht allerdings Einiges dafür, daß die rigorosen Fristen bei einer wirklichen fristlosen Kündigung nicht anwendbar sind, weil die Grundlage dieser (ergänzenden) Fristen, nämlich die "Reaktionszeit" des AG auf schwere AN-Verfehlungen gem. § 626 Abs. 2 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html
in diesem Fall gar nicht gilt.
Deswegen räumt mir zB mein AG, der auch einer gleichartigen tariflichen Regelung der ordentlichen Unkündbarkeit unterliegt, immer schon 1 Woche Zeit zur Stellungnahme ein.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist
Hallo Wolfgang,
herzlichen Dank für die Info.
Ich habe in Eigenregie noch mal gestöbert.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2006, 2 AZR 242/05, gelten bei einer
außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist wohl die längeren Stellungnahmefristen.
Es ist insofern dem Arbeitnehmer ein Schutzstandard zu gewähren, der dem der ordentlichen Kündigung entspricht.
herzlichen Dank für die Info.
Ich habe in Eigenregie noch mal gestöbert.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2006, 2 AZR 242/05, gelten bei einer
außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist wohl die längeren Stellungnahmefristen.
Es ist insofern dem Arbeitnehmer ein Schutzstandard zu gewähren, der dem der ordentlichen Kündigung entspricht.
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
Hallo,
richtig! Zur Anhörungsfrist vergl. Thelen/Gerhard zu § 102 BetrVG Rz. 67, sinngemäß. Gruß, Jada Wasi
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
Hallo zusammen,
der Zweite Senat des BAG vertritt allerdings die „kühne“ These, dass für die SBV einheitlich die Fristen im BetrVG gelten würden – auch für Behörden – und nicht die ggf. abweichenden Fristen analog für den Personalrat nach einschlägigem Personalvertretungsrecht. Das mag gut für Gerichte sein – aber schlecht für die SBV in Behörden, da sich diese dann auch noch mit diesem BetrVG befassen müssen nach dieser m.E. gewagten BAG-Auslegung des BAG, 13.12.2018, 2 AZR 378/18, mit unterschiedl. langen Fristen für SBV und Personalrat (ggf länger). Das ist aber wohl insoweit nur unverbindliches „obiter dictum“ – somit „beiläufige und nicht bindende Bemerkung“ Die BIH geht auch für Behörden von der Frist nach § 102 BetrVG aus.
Laut der Auffassung des vormaligen BAG-Vizepräsidenten Hans-Jürgen Dörner haben Obiter Dicta „die Schwäche, zur konkreten Rechtsfindung des Einzelfalls nichts beizutragen, die Leser regelmäßig zu verwirren und häufig späteren Erkenntnissen im Wege zu stehen“.
Das BAG-Konstrukt mit jeweils unterschiedlich langen Fristen für PR und SBV in Behörden halte ich für weniger hilfreich für die Praxis sowie sinnbefreit: Für besonders durchdacht und schlau halte ich das nicht, wenn PR z.B. doppelt so lange Frist hat (2 Wochen) als die SBV (eine Woche), und dieser TOP z.B. erst in der zweiten Woche gemeinsam in der PR-Sitzung beraten wird – also Frist bereits längst für SBV abgelaufen ist. So einen Unfug hat sich m.E. der Gesetzgeber nicht ausgedacht. Gruß Jada Wasi
Re: Fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist
Herzl. Dank für die Rückmeldungen.
Jetzt bin ich fristenmäßig auf dem aktuellen Stand und harre ansonsten mal der Dinge, die da kommen werden.
Also nochmals: Danke!
Jetzt bin ich fristenmäßig auf dem aktuellen Stand und harre ansonsten mal der Dinge, die da kommen werden.
Also nochmals: Danke!