Hallo zusammen,
durch alle Instanzen wurde klargestellt – dass Betriebsrat Informationsanspruch auf die Zahl und Namen der sbM im Betrieb hat, zuletzt BAG, 09.05.2023 – 1 ABR 14/22.
Justizversagen für Personalrat NRW
Zum Thema siehe zB auch Diskussion aus 2017 mit einer sehr lesenswerten „Anmerkung“ zum „grandiosen Justizversagen“ des VG Düsseldorf, 16.12.2010, 34 K 2416/10.PVL, II.B – in jurisPR-ArbR 25/2011 Anm. 6 – für Dienststellen in NRW betreffend sbM zu dem vermeintlichen Datenschutz - unter (kompletter) „Ausblendung“ des Schwerbehindertenrechts im SGB IX für Behörden. Den zitiert. Kommentar zu § 65 LPVG NRW Rdnr. 9 hat dieses Verwaltungsgericht in Düsseldorf völlig unkritisch übernommen sowie „fabuliert“ zum Datenschutz. Das ist insow. unbrauchbarer Murks dieses Kommentars zum Personalvertretungsrecht NRW. Denn der PR hat seit jeher (ebenso wie z.B. Betriebsrat, Richterrat und die SBV ) gesetzlichen Anspruch auf das Verzeichnis sbM gem § 163 Absatz 1 SGB IX laut § 163 Absatz 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch IX.
Unkritisch auch Gerhold, BPersVG, § 66 BPersVG Rn. 39, mit Verweis auf diesen Fehlbeschluss des VG Düsseldorf unter rehm-verlag.de Gruß Jada Wasi