Inhalt Wahlausschreiben - Ersatzmitglieder

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GS69
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Registriert: Donnerstag 27. September 2018, 18:31

Inhalt Wahlausschreiben - Ersatzmitglieder

Beitrag von GS69 »

Guten Morgen,
bei uns läuft derzeit noch das Verfahren beim LAG wegen Antrag auf Nichtigkeit der Wahl zur SBV.
Ich hatte bereits im August d.J. hier ausführlich dazu ausgeführt und halte euch über den Ausgang selbstverständlich auf dem Laufenden.
Derzeit kann ich leider noch nicht viel dazu schreiben, um mich das Verfahren nicht zu beeinflussen. Fakt ist aber eins, die derzeitige VP unternimmt alles, um die m.E. nichtig gewähle SBV im Amt zu halten.

Auch, wenn meine Frage nichts mit der Nichtigkeit zu tun hat, möchte ich gern wissen, ob die bestellten Ersatzmitglieder auch mit in das Wahlausschreiben aufgenommen werden müssen. Wenn ja, gibt es einen Beschluss von einem Arbeitsgericht oder finde ich es irgendwo in einem Kommentar ?
albarracin
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Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Inhalt Wahlausschreiben - Ersatzmitglieder

Beitrag von albarracin »

Hallo,

gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 SchwbVWO
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__5.html

muß das Wahlausschreiben die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vertauenspersonen enthalten.
&tschüß
Wolfgang
jada.wasi
Beiträge: 393
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Inhalt Wahlausschreiben - Ersatzmitglieder

Beitrag von jada.wasi »

GS69 hat geschrieben: Sonntag 1. Oktober 2023, 08:43 … möchte gern wissen, ob die bestellten Ersatzmitglieder auch mit in das Wahl­aus­schreiben aufgenommen werden müssen.
Hallo,

gute Frage: Wegen der Transparenz ist m.E. zumindest daran zu denken, z.B. auch das komplette Wahlformular „Bestellung des Wahlvorstandes“ auszuhängen am „Schwarzen Brett“, also auch alle Ersatzmitglieder des Wahlvorstands betriebsöffentlich bekanntzugeben, nicht lediglich exklusiv nur den PR sowie den Arbeitgeber zu informieren. Gleiches gilt dafür, welches der zwei weiteren ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstands den Vorsitz bei Verhinderung zu übernehmen hat.

Das ist aber im BIH-Formular (Verteiler) nicht vorgesehen, warum auch immer – es wird aber in der Praxis m. W. so gemacht von verständigen Vertrauenspersonen, welche auf eine Transparenz Wert legen. Vergleichsweise kriegen die Wahlberechtigten das ja auch mit im_Falle des § 1 Abs. 2 SchwbVWO bei Wahlvorstandswahlen – ob und wer zum „Ersatzmitglied“ gewählt wurde. Kann keinen zwingenden Grund erkennen im Fall des § 1 Abs. 1 SchwbVWO prin­zi­piell anders zu verfahren („intransparent“) als im Falle des Absatz 2, also wer für wen Ersatzmitglied sein soll bzw. in welcher Reihenfolge, und wer die „Stellvertretung“ für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu übernehmen hat.

Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, § 5 Rn. 19, vertritt folgende Ansicht zum Wahlausschreiben ohne nähere Begründung: „Ersatzmitglieder müssen nicht bekannt gegeben werden.“ Andere Kommentare haben diese Rechtsfrage nicht thematisiert, soweit ersichtlich.

NB: Anders als z.B. für BR-Wahlen laut § 16 BetVG sind zwar für SBV-Wahlen (aus unerfindlichen Gründen) keine Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand gesetzlich normiert: Es wird aber dennoch auch für SBV-Wahl angenommen - dass Bestellung von Ersatzmitgliedern zulässig sei. Gruß Jada Wasi
albarracin
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Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Inhalt Wahlausschreiben - Ersatzmitglieder

Beitrag von albarracin »

Hallo,

wenn es um die Bestellung von Ersatzmitgliedern für den Wahlvorstand geht, hat jada.wasi natürlich recht.
Es gibt keine explizite Vorschrift und die Fachkommentierung schweigt sich sogar z.T zu dem Thema aus (zB der LPK-SGB IX).
Allerdings ist es im Sinn der Transparenz sinnvoll, diese E-Mitglieder anzugeben, damit der Vertretungsfall auch für alle Wahlberechtigten sowie PR/BR und AG nachvollziehbar ist.
&tschüß
Wolfgang
jada.wasi
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Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Inhalt Wahlausschreiben - Ersatzmitglieder

Beitrag von jada.wasi »

GS69 hat geschrieben: Sonntag 1. Oktober 2023, 08:43 Bei uns läuft derzeit noch das Verfahren beim LAG wegen Antrag auf Nichtigkeit der Wahl
Sollte dieses Landesarbeitsgericht die Wahlen für nichtig erklären, wären alle „Amtshandlungen“ unwirksam - und zwar rückwirkend null und nichtig!! Die SBV-Wahl in die Sommerferien zu legen halte ich ohnehin für skandalös - besonders das Wahlausschreiben, wenn sich potenzielle Kandidat:innen in Urlaub befinden während (2-wöchiger) Einreichungsfrist!! Das ist m.E. auch insoweit eine reine Farce bzw. „Schmierentheater“. Dieses ist aber ziemlich durchsichtig, dreist und hat mit demokratischen Wahlen wenig zu tun; unfassbar für eine Behörde: Das wäre so ungeheuerlich – wie wenn Wahlausschreiben für SBV-Stufenvertretung in „Weihnachtsferien“ erlassen würde, damit’s keiner mitkriegt. „Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.“ Erinnert mich eher an „pseudo-demokratische“ Wahlen unter EH. Gruß Jada Wasi
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