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Status Schwerbehinderung mit Befristung

Verfasst: Dienstag 4. Juli 2023, 09:29
von Bodie
Hallo allerseits,

im Rahmen einer Fortbildung zum Thema 'Schwerbehindertenrecht' wurde vom Referenten eine Aussage getätigt, die ich hinterfragen möchte.

Es geht um den Status, den eine schwerbehinderte Person gegenüber dem Arbeitgeber hat, wenn im Schwerbehindertenausweis eine Befristung eingetragen, und dieses Datum überschritten ist. Die Praxis bei meinem Arbeitgeber ist, dass die Person nach Ablauf der gesetzlichen Fristen ihren Status als 'Schwerbehindert' dann verliert, was sich auf den besonderen Kü.-Schutz, den Urlaubsanspruch, und das Wahlrecht zur SBV auswirkt.

In der Fortbildung wurde die Meinung vertreten, dass der Schwerbehindertenausweis eine rein deklaratorische Funktion hat. Für den Status der Schwerbehinderung beim Arbeitgeber sei der Feststellungsbescheid der kommunalen Dienststelle relevant, der keine Befristung enthält.

Als Schlussfolgerung wurde formuliert, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie sich zum Verzicht auf den sich aus dem Ausweis ergebenden Nachteilsausgleich entscheidet, solange weiter den Status 'Schwerbehindert' innehat, bis ein neuer Bescheid beim Versorgungsamt beantragt und vorgelegt wird. Das erscheint mir nicht tragfähig und im Sinne der Gesetzgebung.

Wie sagen die Sachkundigen hier im Forum dazu?


MfG, Bodie

Re: Status Schwerbehinderung mit Befristung

Verfasst: Dienstag 4. Juli 2023, 11:47
von albarracin
Hallo,

die Vorgehensweise des AG entspricht dem Wortlaut des § 152 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB IX:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... __152.html
solange keiner der seltenen Fälle der "offensichtlichen" Schwerbehinderung gegeben ist.
So zB auch Dau in LPK-SGB IX, § 152 Rn 40:
"Mit dem Ausweis lassen sich die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, der GdB und die "merkzeichenfähigen" weiteren gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen gegenüber Dritten (Arbeitgebern, Finanzverwaltung, Verkehrsunternehmen, Behörden, Sozialversicherungsträgern) nachweisen:"

Ein Bescheid ist kein Nachweis, da dieser ja zwischenzeitlich aufgehoben oder abgeändert worden sein könnte. Im Übrigen gilt die "deklaratorische Funktion" nicht nur für den Ausweis, sondern auch für den Bescheid selbst (Dau, a.a.O., Rn 4)