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Antrag Versorgungsamt

Verfasst: Dienstag 26. November 2013, 12:13
von Ulrich.Römer
Für die Versorgungsverwaltung gelten folgende gesetzliche Fristen aus den §§ 69 und 14 SGB IX:
§ 69 SGB IX
Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die
für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den Grad der Behinderung fest. Beantragt eine
erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft
als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die
in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5
genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches
entsprechend.


§ 14 Zuständigkeitsklärung
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.

Dieser Zeitraum ist bei Ihnen längst verstrichen. Sie sollten deshalb unbedingt bei Ihrer Versorgungsverwaltung unter Hinweis auf die Fristen in § 14 SGB IX nachfragen, warum noch keine Entscheidung getroffen wurde.

Viel Erfolg
Ulrich Römer