gerd.darsow hat geschrieben:Wird hier unterschieden...?
Hallo zusammen,
hier
ist zu unterscheiden, dass ein Wahlberechtigter genau einen Wahlvorschlag pro Wahl (
!) unterstützen kann, nicht aber mehrere Wahlvorschläge pro Wahl. Letzteres bedeutet, dass einem Wahlberechtigten
"Stützunterschriften auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt" nicht erlaubt sind, ein Wahlberechtigter also beispielsweise nur einen Vorschlag für die Wahl des Amts der Vertrauensperson unterschreiben darf, nicht aber mehrere Vorschläge für das Amt der Vertrauensperson (ebenso BIH-
Wahlbroschüre, Seite 38 oben).
Da es sich ja um zwei getrennte Wahlen handelt nach der
Rechtsprechung, muss folglich ein Wahlberechtigter auch Wahlvorschläge für die beide Wahlen unterbreiten können. Würde man hingegen einem Wahlberechtigten nur einen Wahlvorschlag für eines der Ämter zugestehen, dann wäre das nur ein Vorschlagsrecht für eine der beiden Wahlen und damit unvereinbar mit BAG vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07, wonach es hier um zwei voneinander "unabhängige und eigenständige" Wahlen im Rechtssinne geht und nicht um eine einheitliche Wahl wie beim Betriebsrat. Demnach ist die Unterschrift eines Wahlberechtigten nicht nur auf einem Wahlvorschlag für eines der zu vergebenden Ämter möglich, sondern vielmehr auch auf zwei Wahlvorschlägen für beide Ämter wie folgt:
Ein und derselbe Wahlberechtigte kann zwei Wahlvorschläge unterstützen nach der
Fachliteratur, den einen für die Wahl der Vertrauensperson und den anderen für die Wahl der Stellvertretung. Das kann auf einem Formular geschehen mit einer Unterschrift oder getrennt auf zwei Vordrucken mit zwei Unterschriften (
Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, Randnummer 3 zu § 6 SchwbVWO).
Kontextlink:
•
Diskussion vom 18.06.2014
Viele Grüße
Albin Göbel