Im §6 Absatz der Wahlordnung ist beschrieben, dass die Unterschrift eines Wahlberechtigten nur auf einem Wahlvorschlag Gültigkeit hat.
Wird hier unterschieden zwischen Wahlvorschlägen für die Schwerbehindertenvertretung und der Wahlvorschläge für die stellvertretenden Mitglieder.
Meine Auffassung ist, dass keine Unterscheidung vorgenommen wird.
Unterschrift eines Wahlberechtigten nur auf einem Wahlvorschlag
Unterschrift eines Wahlberechtigten nur auf einem Wahlvorschlag
Hallo,Im §6 Absatz der Wahlordnung ist beschrieben, dass die Unterschrift eines Wahlberechtigten nur auf einem Wahlvorschlag Gültigkeit hat.
Wird hier unterschieden zwischen Wahlvorschlägen für die Schwerbehindertenvertretung und der Wahlvorschläge für die stellvertretenden Mitglieder.
Meine Auffassung ist, dass keine Unterscheidung vorgenommen wird.
Ihre Auffassung ist richtig. Es gibt im förmlichen Wahlverfahren nur die "kombinierten" Wahlvorschläge. Eine Unterscheidung erfolgt nicht.
Viele Grüße
Thomas Lambert
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AW: Stützunterschrift nur auf einem Wahlvorschlag?
gerd.darsow hat geschrieben:Wird hier unterschieden...?
Hallo zusammen,
hier ist zu unterscheiden, dass ein Wahlberechtigter genau einen Wahlvorschlag pro Wahl (!) unterstützen kann, nicht aber mehrere Wahlvorschläge pro Wahl. Letzteres bedeutet, dass einem Wahlberechtigten "Stützunterschriften auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe Amt" nicht erlaubt sind, ein Wahlberechtigter also beispielsweise nur einen Vorschlag für die Wahl des Amts der Vertrauensperson unterschreiben darf, nicht aber mehrere Vorschläge für das Amt der Vertrauensperson (ebenso BIH-Wahlbroschüre, Seite 38 oben).
Da es sich ja um zwei getrennte Wahlen handelt nach der Rechtsprechung, muss folglich ein Wahlberechtigter auch Wahlvorschläge für die beide Wahlen unterbreiten können. Würde man hingegen einem Wahlberechtigten nur einen Wahlvorschlag für eines der Ämter zugestehen, dann wäre das nur ein Vorschlagsrecht für eine der beiden Wahlen und damit unvereinbar mit BAG vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07, wonach es hier um zwei voneinander "unabhängige und eigenständige" Wahlen im Rechtssinne geht und nicht um eine einheitliche Wahl wie beim Betriebsrat. Demnach ist die Unterschrift eines Wahlberechtigten nicht nur auf einem Wahlvorschlag für eines der zu vergebenden Ämter möglich, sondern vielmehr auch auf zwei Wahlvorschlägen für beide Ämter wie folgt:
Ein und derselbe Wahlberechtigte kann zwei Wahlvorschläge unterstützen nach der Fachliteratur, den einen für die Wahl der Vertrauensperson und den anderen für die Wahl der Stellvertretung. Das kann auf einem Formular geschehen mit einer Unterschrift oder getrennt auf zwei Vordrucken mit zwei Unterschriften (Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, Randnummer 3 zu § 6 SchwbVWO).
Kontextlink:
• Diskussion vom 18.06.2014
Viele Grüße
Albin Göbel