Seite 1 von 1
Weiteres Vorgehen
Verfasst: Dienstag 23. Mai 2023, 17:06
von Balou1964
Heute hatte ich mit meinem obersten Vorgesetzten und der Personalabteilung wieder ein Gespräch über meine Tätigkeit Tals SBV ( ca. 65 SBV‘ler zuständig). Ich führe eine Liste über die Tätigkeiten die ich am Tage bearbeite. Diese Auswertung wird hier aber gar nicht zugrundegelegt, da diese ja berechnet ist. Auch soll ich meine Arbeit durchführen für die ich den Arbeitsvertrag unterschrieben habe, auch wird mir erzählt wie ich meine Arbeit als SBV durchführen sollte. Heute bin ich dann etwas aus der Haut gefahren da ich diese Diskussionen leid bin, diese Ehrenamt wird nicht als Arbeit angesehen. Jetzt würde ich diese per Anwalt mal besprechen, daher meine Frage was muss ich jetzt machen um dieses Mal zu klären auch wenn es für mich schlecht aus sieht.
Da ich ja auch schon öfters hier gefragt habe was der Arbeitgeber für Pflichten und Informationen die mir zustehen nicht nachkommt.
LG Balou
Re: Weiteres Vorgehen
Verfasst: Mittwoch 24. Mai 2023, 10:51
von albarracin
Hallo,
in dieser Situation ist es wahrscheinlich sinnvoll, sich (fach-) anwaltlichen Rat zu holen.
Ein seriöser Anwalt wird Dir auch von Anfang sagen, was Du tun musst, um die Beauftragung rechtssicher ggü. Deinem Arbeitgeber zu kommunizieren.
Re: Weiteres Vorgehen
Verfasst: Mittwoch 24. Mai 2023, 11:54
von Balou1964
Danke Wolfgang
Re: Weiteres Vorgehen
Verfasst: Mittwoch 24. Mai 2023, 12:17
von CVedder
Hallo Balou,
es besteht das:
Recht zur freien Wahl der / des Rechtsanwältin/Rechtsanwalts.
Die SBV muss sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Vertrauensperson könne sich als Gewerkschaftsmitglied durch eine Gewerkschaft vertreten lassen (vgl. BAG v. 3.10.1978 – 6 ABR 102/76 –AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 14). Sie muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, sie könne sich doch von der unternehmenseigenen Rechtsabteilung bzw. behördenintern beraten lassen.
Die SBV darf eine Beauftragung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten, wenn die Vorprüfung ergibt, dass betriebliche Meinungsverschiedenheit nicht auch auf anderem Wege zu klären ist, z.B. Einschaltung Inklusionsbeauftragter, Einholung einer
gewerkschaftlichen Auskunft, Vermittlung BR/PR?
Sowie die Abwägung zwischen den Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten an einer sachgerechten Ausübung des Amts der SBV und den arbeitgeberseitigen Interessen (v.a. Kosten) ein Überwiegen ersterer Interessen ergibt.
Der Arbeitgeber hat die SBV von den Rechtsanwaltskosten nach § 179 Abs. 8 Satz 1 1. Halbsatz nach den selben
Grundsätzen freizustellen, wie sie für Personalräte zu § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVg und für Betriebsräte nach § 40 BetrVG
gelten (vgl. § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).
Viele Grüße
Christian Vedder
Re: Weiteres Vorgehen
Verfasst: Mittwoch 24. Mai 2023, 19:18
von Balou1964
Danke schön.