Guten Tag zusammen,
wir sind ein großer Caritasverband mit fünf gewählten örtlichen Mitarbeitervertretungen (MAV). Wir haben in drei MAV-Bereichen eine SBV gewählt. In zwei MAV-Bereich waren unter 5 Menschen mit SB beschäftigt, daher vertritt die dortige MAV die Menschen mit SB mit.
Es gibt eine erweiterte Gesamt-MAV. In dieser eG-MAV sitzen gewählte Delegierte aus den fünf MAVen, die Themen behandeln, die mindestens in zwei MAVen gemeinsam auftauchen.
Frage: können die drei gewählten Vertrauenspersonen einen Sprecher / eine Sprecherin in die eg-MAV entsenden? Wie ist die Rechtsgrundlage? Ich finde nur Informationen zu Stufenvertretungen und das passt definitiv nicht auf unsere Situation.
Danke für Eure Kommentierungen.
Grüße von Monika (Inklusionsbeauftragte)
erweiterte Gesamt-MAV und Teilnahme von SBV-Delegierten
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Re: erweiterte Gesamt-MAV und Teilnahme von SBV-Delegierten
Hallo,
zuerst einmal wäre es wichtig zu wissen, welches MAV-Recht eigentlich gilt.
Außerdem ist diese Aussage
Deine Beschreibung hört sich tendenziell nach etwas "Selbstgestricktem" ohne jegliche Rechtsgrundlage an.
zuerst einmal wäre es wichtig zu wissen, welches MAV-Recht eigentlich gilt.
Außerdem ist diese Aussage
nicht nachvollziehbar, denn es ist nicht ersichtlich, warum Stufenvertretungen wie zB eine GSBV nicht auf Euch passen sollte.Ich finde nur Informationen zu Stufenvertretungen und das passt definitiv nicht auf unsere Situation.
Deine Beschreibung hört sich tendenziell nach etwas "Selbstgestricktem" ohne jegliche Rechtsgrundlage an.
&tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: erweiterte Gesamt-MAV und Teilnahme von SBV-Delegierten
Hallo Monika,
welches MAV Recht gilt, ist schon von Bedeutung. Das ganze kirchliche Recht ist eine wirkliche Herausforderung und da kann schon mal sein, dass Regelungen des SGB IX keine Anwendung finden, bzw. eben nicht angewandt werden. Es bleibt immer wieder ein ungeklärtes Thema. Wir als BIH sind diesbezüglich noch nicht richtig gut aufgestellt. Jedoch ist Besserung in Sicht. Mitte des Jahres starten wir mit Experten in diesem Gebiet die Entwicklung eine Kurseinheit. Das hilft natürlich nicht für Ihre Fragestellung im hier und heute.
Viele Grüße
Christian Vedder
welches MAV Recht gilt, ist schon von Bedeutung. Das ganze kirchliche Recht ist eine wirkliche Herausforderung und da kann schon mal sein, dass Regelungen des SGB IX keine Anwendung finden, bzw. eben nicht angewandt werden. Es bleibt immer wieder ein ungeklärtes Thema. Wir als BIH sind diesbezüglich noch nicht richtig gut aufgestellt. Jedoch ist Besserung in Sicht. Mitte des Jahres starten wir mit Experten in diesem Gebiet die Entwicklung eine Kurseinheit. Das hilft natürlich nicht für Ihre Fragestellung im hier und heute.
Viele Grüße
Christian Vedder
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Re: erweiterte Gesamt-MAV und Teilnahme von SBV-Delegierten
Danke, albarracin, für die Einordung,
wir wenden die MAV vom Erzbistum Köln an. Hier passt wohl § 24 Absatz 4:
"Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung wirkt bei den Angelegenheiten im Sinne der §§ 26 bis 38 mit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen betreffen. In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung der Einrichtung mit, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt."
Von den drei gewählten Vertrauenspersonen war die Wahl einer Gesamt-SBV nicht in Erwägung gezogen worden. Sie wollten einen Sprecher oder eine Sprecherin in die eG-MAV entsenden. Soweit mein Einblick in die bisherigen Vorgänge.
Dass das etwas "selbstgestrickt" wirkt kann ich mir vorstellen...
Grüße von Monika
wir wenden die MAV vom Erzbistum Köln an. Hier passt wohl § 24 Absatz 4:
"Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung wirkt bei den Angelegenheiten im Sinne der §§ 26 bis 38 mit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Mitarbeitervertretungen betreffen. In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung der Einrichtung mit, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt."
Von den drei gewählten Vertrauenspersonen war die Wahl einer Gesamt-SBV nicht in Erwägung gezogen worden. Sie wollten einen Sprecher oder eine Sprecherin in die eG-MAV entsenden. Soweit mein Einblick in die bisherigen Vorgänge.
Dass das etwas "selbstgestrickt" wirkt kann ich mir vorstellen...
Grüße von Monika
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Re: erweiterte Gesamt-MAV und Teilnahme von SBV-Delegierten
Danke an CVedder für Ihre Antwort. Ich habe eine Nachricht von albarracin erhalten, auf die hätte ich nicht im Forum antworten sollen,
aber sei's drum
aber sei's drum
erweiterte Gesamt-MAV und Teilnahme von SBV-Delegierten
Hallo Monika,inklusion2018 hat geschrieben: ↑Dienstag 2. Mai 2023, 11:29 Frage: können die drei gewählten Vertrauenspersonen einen Sprecher in die eG-MAV entsenden? Wie ist die Rechtsgrundlage? Ich finde nur Informationen zur Stufenvertretung und das passt definitiv nicht auf unsere Situation.
zur Rechtslage siehe Rahmen-MAVO, Stand 2017, bzw. entsprechende „Umsetzung“ in der „regionalen“ MAVO in Ihrer Diözese. Diese These von albarracin zur GSBV mit Verweis auf § 180 SGB IX sehe ich eher kritisch - sofern insoweit nicht explizit auf das staatliche Recht verwiesen worden sein sollte. Vgl. schon die Diskussion 2019 zur Rechtsfrage einer „Ersatzvertretung“ (am Ende). Diese Rahmen-MAVO hat entgegen der BIH-Wahlbroschüre, Endnote 260, nicht Stand 2011, sondern wurde zuletzt geändert 2017 (in ROT), soweit hier ersichtlich – bspw. § 24 Abs. 4 Rahmen-MAVO n.F.
Zusammensetzung der (e) GMAV (§ 24 IV MAVO):
Siehe auch „Handreichung zur Bildung einer (e) G MAV“ gemäß § 24 MAVO im Erzbistum Köln - herausgegeben von_der DiAG MAV Köln - an die ich mich evtl. wenden würde wg. Wahl einer der drei SBVen in diese eGMAV (Handreichung, Seite 10 oben). Leider ist dort aber nicht erwähnt, ob die gewählte SBV dort auch Stimmrecht hat. Gruß Jada Wasi
§ 24 Abs. 4 Satz 2 MAVO Köln:
… ... „Außerdem wählen die Sprecherinnen und/oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die_Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung.“
Re: erweiterte Gesamt-MAV und Teilnahme von SBV-Delegierten
Hallo Monika,
habe eine Dame aus dem von mir erwähnten juristischen Kirchenexpertenkreis anfragen können. Hier die Antwort, mit deren Feder ich mich selbst nicht "schmücke", sondern lediglich als Kurier hier für die Community fungiere:
"Die Mitwirkungsbefugnisse der Schwerbehindertenvertretung in kirchlichen Einrichtungen unterfallen der kirchenautonomen Verwaltung, daher gelten die in der MAVO/in dem MVG-EKD festgelegten Regelungen.
§ 52 Abs. 1 MAVO bezieht sich nur auf die gewählte Vertrauensperson. § 52 Abs. 5 MAVO stellt klar, dass nur die §§ 15-20! MAVO für die Vertrauensperson entsprechend gelten. Die weiteren Regelungen zur MAV ( wie der im Forum genannte
§ 24) gelten daher nicht. Das wird gerne überlesen.
Da die MAVO keine Regelungen zur Bildung einer gemeinsamen Vertrauensperson enthält, ist die Bildung einer solchen in der kath. Kirchen (im Gegensatz zur ev. Kirche, § 51 Abs. 1 MVG-EKD) nicht möglich. Damit bleibt auch kein Raum für die Entsendung „eines/r Sprechers/Sprecherin“ in die Gesamt-MAV. Da eine Teilnahme der jeweiligen gewählten Vertrauenspersonen an den Sitzungen der Gesamt-MAV in der MAVO nicht geregelt ist, scheidet auch eine solche Teilnahme aus.
Ergebnis. Eine Teilnahme der Vertrauenspersonen an den Sitzungen der Gesamt-MAV ist - in welcher auch wie angedachten Form – mangels einer entsprechenden Regelung in der MAVO nicht möglich.
Die Besonderheit des kirchlichen Arbeitsrechts liegt ja gerade darin, dass eigene Regelungen in Bezug auf die Mitarbeitenden getroffen werden und nur diese gelten. Daher kann das SGB IX – was die Regelungen zur Schwerbehindertenvertretung anbelangt – nicht einfach eins zu eins übertragen werden."
Viele Grüße
Christian Vedder
habe eine Dame aus dem von mir erwähnten juristischen Kirchenexpertenkreis anfragen können. Hier die Antwort, mit deren Feder ich mich selbst nicht "schmücke", sondern lediglich als Kurier hier für die Community fungiere:
"Die Mitwirkungsbefugnisse der Schwerbehindertenvertretung in kirchlichen Einrichtungen unterfallen der kirchenautonomen Verwaltung, daher gelten die in der MAVO/in dem MVG-EKD festgelegten Regelungen.
§ 52 Abs. 1 MAVO bezieht sich nur auf die gewählte Vertrauensperson. § 52 Abs. 5 MAVO stellt klar, dass nur die §§ 15-20! MAVO für die Vertrauensperson entsprechend gelten. Die weiteren Regelungen zur MAV ( wie der im Forum genannte
§ 24) gelten daher nicht. Das wird gerne überlesen.
Da die MAVO keine Regelungen zur Bildung einer gemeinsamen Vertrauensperson enthält, ist die Bildung einer solchen in der kath. Kirchen (im Gegensatz zur ev. Kirche, § 51 Abs. 1 MVG-EKD) nicht möglich. Damit bleibt auch kein Raum für die Entsendung „eines/r Sprechers/Sprecherin“ in die Gesamt-MAV. Da eine Teilnahme der jeweiligen gewählten Vertrauenspersonen an den Sitzungen der Gesamt-MAV in der MAVO nicht geregelt ist, scheidet auch eine solche Teilnahme aus.
Ergebnis. Eine Teilnahme der Vertrauenspersonen an den Sitzungen der Gesamt-MAV ist - in welcher auch wie angedachten Form – mangels einer entsprechenden Regelung in der MAVO nicht möglich.
Die Besonderheit des kirchlichen Arbeitsrechts liegt ja gerade darin, dass eigene Regelungen in Bezug auf die Mitarbeitenden getroffen werden und nur diese gelten. Daher kann das SGB IX – was die Regelungen zur Schwerbehindertenvertretung anbelangt – nicht einfach eins zu eins übertragen werden."
Viele Grüße
Christian Vedder
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Re: erweiterte Gesamt-MAV und Teilnahme von SBV-Delegierten
Hallo Christian Vedder,
Danke für die Antwort aus berufenem Mund. Das hilft uns wirklich weiter. Danke auch an die Juristin bitte weitersagen.
Schade, dass die Rechtslage so ist wie sie ist, denn die Bereitschaft, vertrauensvoll zusammen zu arbeiten, ist bei den drei gewählten Vertrauenspersonen und in der der erweiterten Gesamt-MAV vorhanden. Ich glaube, dass es den einzelnen örtlichen Mitarbeitervertretungen auch gut tut, den Blick auf die Menschen mit Behinderungen zu weiten.
Sehen wir mal, wie sich das in der Praxis auswirkt.
Ich bin froh, dass ich die Frage hier im Forum klären lassen konnte, nochmal Danke!
Grüße von Monika alias Inklusion2018
Danke für die Antwort aus berufenem Mund. Das hilft uns wirklich weiter. Danke auch an die Juristin bitte weitersagen.
Schade, dass die Rechtslage so ist wie sie ist, denn die Bereitschaft, vertrauensvoll zusammen zu arbeiten, ist bei den drei gewählten Vertrauenspersonen und in der der erweiterten Gesamt-MAV vorhanden. Ich glaube, dass es den einzelnen örtlichen Mitarbeitervertretungen auch gut tut, den Blick auf die Menschen mit Behinderungen zu weiten.
Sehen wir mal, wie sich das in der Praxis auswirkt.
Ich bin froh, dass ich die Frage hier im Forum klären lassen konnte, nochmal Danke!
Grüße von Monika alias Inklusion2018
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Re: erweiterte Gesamt-MAV und Teilnahme von SBV-Delegierten
Danke auch an Jada,Wasi für das Zusammentragen und für die Recherche.
Ich habe das gerade erst gelesen und finde wertvolle Hinweise auf die MAVO
Das lässt hoffen.
§ 24 Abs. 4 Satz 2 MAVO Köln:
… ... „Außerdem wählen die Sprecherinnen und/oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung.“
Viele Grüße von Monika
Ich habe das gerade erst gelesen und finde wertvolle Hinweise auf die MAVO
Das lässt hoffen.
§ 24 Abs. 4 Satz 2 MAVO Köln:
… ... „Außerdem wählen die Sprecherinnen und/oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung.“
Viele Grüße von Monika
Re: erweiterte Gesamt-MAV und Teilnahme von SBV-Delegierten
Hallo Monika,
ich möchte meinen Beitrag vom 02.05. noch um folgende Ausführungen ergänzen:
Es ist stets im Blick zu haben, ob es speziellere Regelungen in den jeweiligen Diözesen gibt. So wie es in Köln tatsächlich der Fall ist.
Die § 24 MAVO Köln lässt die Teilnahme einer/s von den Vertrauenspersonen gewählte(n) Vertreter(in) und Ersatzvertreter(s) zu. Es muss sich um eine gewählte Vertretung handeln und nicht nur um die Entsendung eines/r Sprechers/in. Auch regelt der § 24 MAVO-Köln noch, dass durch Dienstvereinbarung Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden können.
Von daher wäre in anderen Regionen/Fallkonstellationen im Bedarfsfall zu prüfen, ob es eine solche Dienstvereinbarung gibt und falls ja, welche Regelungen dort enthalten sind.
Viele Grüße
Christian Vedder
ich möchte meinen Beitrag vom 02.05. noch um folgende Ausführungen ergänzen:
Es ist stets im Blick zu haben, ob es speziellere Regelungen in den jeweiligen Diözesen gibt. So wie es in Köln tatsächlich der Fall ist.
Die § 24 MAVO Köln lässt die Teilnahme einer/s von den Vertrauenspersonen gewählte(n) Vertreter(in) und Ersatzvertreter(s) zu. Es muss sich um eine gewählte Vertretung handeln und nicht nur um die Entsendung eines/r Sprechers/in. Auch regelt der § 24 MAVO-Köln noch, dass durch Dienstvereinbarung Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden können.
Von daher wäre in anderen Regionen/Fallkonstellationen im Bedarfsfall zu prüfen, ob es eine solche Dienstvereinbarung gibt und falls ja, welche Regelungen dort enthalten sind.
Viele Grüße
Christian Vedder