Bach hat geschrieben: ↑Mittwoch 12. April 2023, 17:23
Im Ergebnis alles einleuchtend. Aber muss man bei der Begründung nicht etwas differenzierter hinschauen?
Eine „differenzierte“ fundierte Auslegung gibts, wie schon geschrieben, u.a. vom BVerwG 1998 und von Dr. Cramer von
_1998 (am Ende!) unter
viewtopic.php?p=426#p426 Seitdem hat sich durchs SGB IX und BTHG daran nichts geändert z. B. nach Adlhoch, Düwell, BIH-Wahlkalender. Dieser BIH-Online-
„Amtszeitrechner“ rechnet mE. solche Fristen perfekt - jedenfalls bei apl. SBV-Wahlen mit Ende jeweils
immer am 30.11. (verkürzt oder verlängert) kraft Gesetzes. Siehe hierzu Beispiele in
BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 3.6 auf Seite 53 für SBV-Wahlen. Nichts anderes gilt
_für die SBV-Stufenvertretung entsprechend. Maßstab ist
_dabei das BVerwG und Cramer vom BMAS schon seit den 90-er Jahren im letzten Jahrhundert.
Bach hat geschrieben: ↑Mittwoch 12. April 2023, 17:23
Denn der § 177 SGB IX gibt dem Wortlaut nach nicht her, dass die Amtszeit der HVP spätestens am 31.03. endet.
Spätestens? Das wäre so nicht richtig, sondern
exakt immer
_mit Ablauf 31.03.2023, sofern nicht Amtszeit aller Mitglieder dieser HSBV ausnahmsweise vorzeitig erlosch. So sieht das ja auch die BIH-Wahlbroschüre 2022, Seite 53 - also „amtlich“. Der Wortlaut ist nicht das Maß aller Dinge sowie nicht die einzige Auslegungsmethode – z.B. wenn uneindeutig. Auch deshalb wurde durch alle arbeits- und verwaltungsgerichtlichen Instanzen prozessiert.
Bach hat geschrieben: ↑Mittwoch 12. April 2023, 17:23 Man kann allenfalls aus Sinn und Zweck …
Nicht kann, sondern
muss nach Rspr. und Literatur abweichend zum Beisp. zu den Betriebsratswahlen, wo
_Amtszeit i.d. R. (viel) früher bzw. „uneinheitlich“ endet
_laut
BAG-Auslegung im Gegensatz zur SBV