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HSVB Wahl Frage wegen Unterstützer

Verfasst: Montag 20. März 2023, 17:25
von orange_vicuna
Werte Kolleginnen und Kollegen,

bei unserer HSVB Wahl wird tot geschwiegen wer den Bewerber XYZ vorgeschlagen hat und um die Unterstützung der von dem Bewerber benannten Unterstützer rechtzeitig eingereicht haben. Darf dieser aus irgendwelchen Gründen versagt werden???

Muss bei Fehler der Unterstützer z. B. doppelter Vorschlag oder nicht Wahlberechtigt sofort dem Bewerber mitgeteilt werden, zwecks Fristen???

Darf der Wahlvorstand sich selber zur Wahl stellen???

Danke im Vorfeld für die Auskunft und Unterstützung!

Grüße Michael

HSBV-Wahl Frage wegen Unterstützer

Verfasst: Dienstag 21. März 2023, 13:50
von jada.wasi
orange_vicuna hat geschrieben: Montag 20. März 2023, 17:25 Muss bei Fehler der Unterstützer z.B. doppelter Vorschlag oder nicht wahlberechtigt sofort dem Bewerber mitgeteilt werden, zwecks Fristen?
Hallo Michael,

nein, nicht sofort, sondern erst unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß der vielfach kritisierten BAG-Rspr. Das BMAS hat leider diesen „unsäglichen“ Beschluss des Siebten Senats des BAG durch Änderung der SchwbVWO noch immer nicht korrigiert – obwohl dringend geboten zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge. Siehe bspw. dazu kritisch auch Diskussion von 2015.

orange_vicuna hat geschrieben: Montag 20. März 2023, 17:25 Darf Wahlvorstand sich selber zur Wahl stellen?
Ja – Mtgl. des Wahlvorstands sind wählbar, wie schon des Öfteren früher gepostet wurde. Die müssen sich aber strikt neutral verhalten. Diese Wählbarkeit erfolgt kraft Gesetzes laut dem § 180 Abs. 7 SGB IX i.V. m. § 177 Abs. 3 SGB IX „entsprechend“. Gruß Jada Wasi

HSBV-Wahl: Einsicht in Wahlakte

Verfasst: Mittwoch 22. März 2023, 21:40
von jada.wasi
• BVerwG, 08.11.1957, VII P 7.57
• BAG, 27.07.2005, 7 ABR 54/04
• BAG, 12.06.2013, 7 ABR 77/11

orange_vicuna hat geschrieben: Montag 20. März 2023, 17:25 Bei unserer HSBV-Wahl wird totgeschwiegen, wer den Bewerber XYZ vorgeschlagen hat …
Dieser Wahlvorstand verhält sich m.E. dilettantisch:

Alle Wahlberechtigten haben jedenfalls spätestens ab dem Aushang der Wahlergebnisse Einsichtsrecht in Wahlakte (inkl. aller Wahlvorschläge!) – ob das einem Wahlvorstand nun passt oder nicht Ausgenommen sind grds. lediglich die mit Stimmabgabevermerke versehene Wählerliste laut Rspr. - sowie u.U. auch Freiumschläge und Erklärungen lt. § 11 SchwbVWO. Zu der Einsichtnahme in Wahlakten vgl. dazu auch frühere Diskussion von 2016. Eine Pflicht zur Geheimhaltung der Unterstützer enthält die Wahlordnung und das Gesetz ohnehin nirgends. Auch bei vereinfachter Wahl kriegt jeder mit, wer vorschlägt. Gruß Jada Wasi