Dienstvereinbarung über den Einsatz von Leihbeschäftigten

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KaSa
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Registriert: Mittwoch 15. Februar 2023, 13:36

Dienstvereinbarung über den Einsatz von Leihbeschäftigten

Beitrag von KaSa »

Hallo.

Unsere Geschäftsleitung will eine Dienstvereinbarung über den Einsatz von Leihbeschäftigten mit dem Personalrat abschliessen.

Bisher wurden bei keinen Einstellungen auf die Prüf- und Meldepflicht des Arbeitgebers geachtet.

Betrifft diese Prüf- und Meldepflicht auch Einstellungen von Leihbeschäftigten?
Was sollte der Personalrat in diese Dienstvereinbarung konkret mit aufnehmen lassen, damit die rechtlichen Grundlagen, was Einstellungen von Schwerbehinderten betrifft, gewahrt bleiben?

Danke.
matthias.günther
Beiträge: 288
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

Re: Dienstvereinbarung über den Einsatz von Leihbeschäftigten

Beitrag von matthias.günther »

Hallo,

die Prüfpflicht nach §164 Abs. 1 S. 1 SGB IX gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen freien Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen, BAG vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09, BAG vom 15.10.2013 - 1 ABR 25/12. In diesen Urteilen geht es noch um § 81 Abs. 1 SGB IX a. F.

Es gelten alle Pflichten des Arbeitgebers nach §§ 164 Abs. 1, 178 Abs. 2 S. 4 SGB IX zur Beteiligung der SBV im Stellenbesetzungsverfahren.

Der Arbeitgeber verstößt gegen die o. g. Vorschriften, wenn er eine Einstellung ohne diese vorherige Prüfung vornimmt. In diesem Fall ist der PR berechtigt, die Zustimmung zur Einstellung eines nicht behinderten Arbeitnehmers zu verweigern.

Des Weiteren ist der PR anzuhören - bestimmt sich nach dem anzuwendenden Personalvertretungsrecht (BPersVG oder das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz) sowie Unterrichtungspflicht nach § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX und Anhörung nach § 164 Abs. 1 S. 6 SGB IX.
Achtung: das in § 164 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 178 Abs. 2 S. 4 SGB IX normierte Beteiligungsrecht der SBV geht hier über die bloße Unterrichtung und Anhörung des PR als Interessenvertretung i. S. v. § 176 SGB IX hinaus.

Konkretisierungen zur Stellenbesetzung gibt es in den einzelnen Bundesländern auch oft per Verwaltungsvorschrift, in Sachsen z. B. VwV SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe, sowie VwV Stellenbesetzung.

In einer DV zum Einstellungsverfahren empfiehlt es sich, nicht nur das Gesetz oder eine VwV abzuschreiben, sondern genaue Ziele der Vereinbarungspartner, Zuständigkeiten, AG-Pflichten (z. B. welche konkreten Angaben und Unterlagen liefert der AG...), Verantwortliche und Fristen klar zu benennen - und was soll im Konfliktfall passieren? Wie sollen Stellenausschreibungen formuliert werden, um schwerbehinderte Menschen anzusprechen? Wie soll die "interne Prüfung" i. S. v. § 165 SGB IX konkret in der Dienststelle vor sich gehen? Wie wollen die Vereinbarungspartner sich bezüglich des "offensichtlichen Fehlens der fachlichen Eignung" nach § 165 S. 4 SGB IX verständigen? Wie soll die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen PR, SBV und Arbeitgeber im Stellenbesetzungsverfahren ausgestaltet werden...?

VG aus dem Integrationsamt

P. S. Im Aufbaukurs "Mitwirken bei Personalentscheidungen" wird den SBVen wichtiges Wissen zum Thema Einstellungsverfahren vermittelt - hier geht´s zum Schulungsangebot der einzelnen Integrationsämter https://www.bih.de/integrationsaemter/akademie/. Grundlegende Hinweise zur Beteiligung der SBV im Einstellungsverfahren gibt es im Grundkurs.
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