Hallo,
ich habe vier Fragen zu § 180 :
1) Da in unsrem Privatunternehmen mit zwei Betrieben nur in einem der Betriebe eine SBV existiert und aufgrund der Anzahl in dem andren Betrieb zur Zeit nicht gewählt werden kann dann ist die SBV gleichzeitig die GSBV. Ist dies nur möglich da auch ein GBR existiert oder ist das unabhängig davon ( § 180 Abs. 1 Satz 2 ) ?
2 ) Wenn das Unternehmen in zwei eigenständige Unternehmen aufgespalten wird nimmt dann die einzige SBV als KSBV beider Unternehmen die Interessen aller schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter wahr oder muss sie in dem Unternehmen ohne SBV eine Wahl - in beiden Unternehmen liegt die Anzahl über 5 - einleiten ?
3) Ist die Zuständigkeit als KSBV nur gegeben wenn auch ein KBR existiert oder gibt es abweichend zum § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes hier für die SBV eine andre Regelung ?
4) Erlischt das Amt der SBV vorzeitig wenn es zu einer Betriebsaufspaltung kommt ?
§ 180 GSBV/KSBV - GBR/KBR Voraussetzung ?
§ 180 GSBV/KSBV - GBR/KBR Voraussetzung?
Ja, GBR muß zwingend existieren in diesem Unternehmen. Das steht zwar nicht geschrieben im § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX – folgt jedoch aus Textzusammenhang mit Satz 1, weil sich Satz 2 auf Satz 1 bezieht.
Folgende Behauptung in BIH-Wahlbroschüre, 10.3.1, Seite 99 = falsch und lange überholt: „Es ist Aufgabe der KSBV, die Wahl der Gesamt-SBV einzuleiten, sofern noch keine GSBV gewählt ist.“ Denn dies folgt weder aus dem Gesetz noch aus § 22 SchwbVWO – sondern es führt zumindest zur Anfechtbarkeit laut Literatur sowie Rspr. BIH vertritt da noch eine völlig veraltete frühere Lehrmeinung, zitiert leider häufig frühere „historische“ Vor-Vor-Auflagen (Kommentare zum »uralten« SGB IX 2001 – anstatt zum neuen BTHG 2016) in ihren Endnoten. Solche Endnoten braucht niemand, da i.d.R. komplett überflüssig und teils längst überholt. Da muss mal (systematisch) aktualisiert sowie nachgebessert werden bei Neuauflage: Da werden z.B. beim LPK-SGB IX die 4. Auflage oder die 5. Auflage zitiert statt die aktuelle 6. Auflage von 2021 mit neuester Rechtsprechung und Rechtswissenschaft …
@BIH-Autoren: Bitte prüfen und unbedingt bereinigen (lassen), da irreführende sowie klar fehlerhafte Ansicht gemäß Rechtsprechung (Eilbeschluss: ArbG Stuttgart, 26.01.2021 - 7 BVGa 1/21). Die (gegenteilige) Ansicht der_BIH erweist sich damit als unzutreffend.
Es müssen zwingend mindest. zwei sein, und zwar aus verschiedenen! Unternehmen lt. BAG-Rechtsprechung (BAG,_Beschluss vom 04.11.2015 - 7 ABR 62/13). Nur dann_könnte eine KSBV gebildet werden - sonst nicht. Einzige SBV im Konzern wird m.E. niemals KSBV.
Ja, es muss zwingend ein KBR existieren nach § 180 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und es müssen zudem auch sämtliche sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Gruß Jada Wasi
„Existiert nur eine Gesamt-SBV oder nur eine einzige örtliche SBV im Konzern, kann es keine Konzern-SBV geben“ (BIH-Wahlbroschüre, Seite 100 am Ende). Dieses ist m.E. zu kurz gesprungen: Denn eine KSBV kann u.U. auch dann bestimmt werden, wenn 1. in zwei verschiedenen Unternehmen eines Konzerns jew. eine örtl. SBV existiert, oder wenn 2. in einem Unternehmen eine örtl. SBV und in einem anderen Unternehmen des Konzerns eine GSBV existiert. Diese beiden wichtigen »Konstellationen« fehlen in BIH-Wahlbroschüre. (§ 180 Absatz 1 Satz 2 und § 180 Abs. 2 Satz 2 SGB IX), zumal beides praxisrelevante Fälle sind.
Re: § 180 GSBV/KSBV - GBR/KBR Voraussetzung ?
Hallo,
danke für die ausführlichen Antworten auf meine Fragen.
danke für die ausführlichen Antworten auf meine Fragen.