Seite 1 von 1

Frist für Beschwerde wegen Verstößen gegen AGG

Verfasst: Montag 6. März 2023, 13:10
von Bruce
Guten Tag,
ich bin es gewohnt, mich irgendwie trotz Behinderung immer irgendwie durchzukämpfen.
Angenommen, ich wende mich doch an den Integrationsfachdienst oder einen Anwalt und schildere die Situation. Dann wird sich vermutlich herausstellen, dass die Benachteiligung aus vielen einzelnen Vorkommnissen besteht, die teils schon länger zurückliegen. Aber steter Tropfen höhlt halt den Stein. Und irgendwann (manchmal erst nach vielen Jahren) sagt man: Ich kann so nicht weitermachen.
Müsste ich dann damit rechnen, dass zur Bewertung meiner Situation nur Ereignisse der letzten beiden Monate herangezogen werden? Im AGG §21 wird eine solche Frist genannt. Es geht mir hier wohlgemerkt nicht speziell um eine Entschädigung, sondern darum, meine Situation möglichst gut nachvollziehbar zu schildern. Dafür sind einige Ereignisse, die schon länger zurückliegen, besser geeignet als die jüngere Vergangenheit.
Danke / Gruß
Bruce

Re: Frist für Beschwerde wegen Verstößen gegen AGG

Verfasst: Montag 6. März 2023, 14:32
von albarracin
Hallo,

wenn es um die Darstellung eines fortlaufenden Prozess der Diskriminierung geht, können sehr wohl auch noch ältere Vorgänge vorgebracht werden, wenn zumindest der letzte Vorfall innerhalb der Frist des § 21 AGG liegt.
Das sollte dann ein Fachmensch für Arbeitsrecht beurteilen können.

Re: Frist für Beschwerde wegen Verstößen gegen AGG

Verfasst: Dienstag 7. März 2023, 10:28
von Bruce
Danke.
Ja, es ist ein dauerhafter, laufender Vorgang (quasi Gewohnheitsdiskriminierung), für den sich immer wieder ein Aufhänger finden lässt.
Da müsste ich mich dann mit einem Anwalt absprechen, den ich ohnehin brauchen würde, wenn es ernst wird.
Ansonsten gibt es ja nicht "nur" das AGG, sondern auch Mobbing/Bossing und Benachteiligung allgemein.