Frist für Beschwerde wegen Verstößen gegen AGG
Verfasst: Montag 6. März 2023, 13:10
Guten Tag,
ich bin es gewohnt, mich irgendwie trotz Behinderung immer irgendwie durchzukämpfen.
Angenommen, ich wende mich doch an den Integrationsfachdienst oder einen Anwalt und schildere die Situation. Dann wird sich vermutlich herausstellen, dass die Benachteiligung aus vielen einzelnen Vorkommnissen besteht, die teils schon länger zurückliegen. Aber steter Tropfen höhlt halt den Stein. Und irgendwann (manchmal erst nach vielen Jahren) sagt man: Ich kann so nicht weitermachen.
Müsste ich dann damit rechnen, dass zur Bewertung meiner Situation nur Ereignisse der letzten beiden Monate herangezogen werden? Im AGG §21 wird eine solche Frist genannt. Es geht mir hier wohlgemerkt nicht speziell um eine Entschädigung, sondern darum, meine Situation möglichst gut nachvollziehbar zu schildern. Dafür sind einige Ereignisse, die schon länger zurückliegen, besser geeignet als die jüngere Vergangenheit.
Danke / Gruß
Bruce
ich bin es gewohnt, mich irgendwie trotz Behinderung immer irgendwie durchzukämpfen.
Angenommen, ich wende mich doch an den Integrationsfachdienst oder einen Anwalt und schildere die Situation. Dann wird sich vermutlich herausstellen, dass die Benachteiligung aus vielen einzelnen Vorkommnissen besteht, die teils schon länger zurückliegen. Aber steter Tropfen höhlt halt den Stein. Und irgendwann (manchmal erst nach vielen Jahren) sagt man: Ich kann so nicht weitermachen.
Müsste ich dann damit rechnen, dass zur Bewertung meiner Situation nur Ereignisse der letzten beiden Monate herangezogen werden? Im AGG §21 wird eine solche Frist genannt. Es geht mir hier wohlgemerkt nicht speziell um eine Entschädigung, sondern darum, meine Situation möglichst gut nachvollziehbar zu schildern. Dafür sind einige Ereignisse, die schon länger zurückliegen, besser geeignet als die jüngere Vergangenheit.
Danke / Gruß
Bruce