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Zusatzurlaub Schwerbehinderung Arbeitsvertrag auf Abruf
Verfasst: Freitag 17. Februar 2023, 20:50
von ProfDr Püppi
Hallo,
eine Schwerbehinderte Person arbeitet im Minijob sehr unregelmäßig.
Der Arbeitsvertrag ist als Tätigkeit auf Abruf definiert.
Maximal 6Wochenstunden, aber eben auf Abruf bei Bedarf.
Wieviel Zusatzurlaub steht hier zu?
5 Tage wären es ja bei regelmäßiger 5-Tagewoche,aber wieviel stehen bei oben genannter Konstellation zu?
Vielen Dank für eine Antwort im Voraus!
Zusatzurlaub Schwerbehinderung Arbeitsvertrag auf Abruf
Verfasst: Samstag 18. Februar 2023, 13:30
von jada.wasi
ProfDr Püppi hat geschrieben: ↑Freitag 17. Februar 2023, 20:50
Der Arbeitsvertrag ist als Tätigkeit auf Abruf definiert. Maximal 6 Wochenstunden, aber eben auf Abruf bei Bedarf. Wieviel Zusatzurlaub?
Das kommt hier wohl drauf an, ob regelmäßig diese max. sechs WoSt. z. B. an einem oder zwei Tagen pro Woche geleistet werden. Davon hängt dann der Zusatzurlaub m.E. vom Grundsatz her ab, d.h. im ersten Fall ein Tag Zusatz-Urlaub pro Jahr und im zweiten Fall zwei Tage. Alles ohne Gewähr, da atyp. Konstellation ohne irgendeine Festlegung einer konkret. durchschnittlichen Zahl von Arbeitstagen pro Woche im Vertrag laut
§ 611a BGB. Einzelheiten, FAQ und
Rechtsänderung zur „Abrufarbeit“ siehe
hier sowie
dort. Zu den wichtigsten Grundsätzen und
Grenzen des Konstrukts der „Arbeitszeit auf Abruf“ siehe
WAF-Lehrvideo von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gruß Jada Wasi
Re: Zusatzurlaub Schwerbehinderung Arbeitsvertrag auf Abruf
Verfasst: Dienstag 28. Februar 2023, 16:11
von MatthiasOtto
Franz Josef Düwell nennt in der Kommentierung zu § 3 BUrlG (Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, Rn. 35) als pragmatische Lösung bei der Arbeit auf Abruf i. S. d. § 12 TzBfG die Betrachtung der Arbeitstage innerhalb eines Halbjahreszeitraums und bezieht sich argumentativ auf das halbe Jahr als Wartezeit für den vollen Urlaubsanspruch. Davon ableitend könnte dann der Zusatzurlaub berechnet werden.
Zusatzurlaub schwerbehindert Arbeit auf Abruf
Verfasst: Mittwoch 1. März 2023, 16:10
von jada.wasi
ProfDr Püppi hat geschrieben: ↑Freitag 17. Februar 2023, 20:50
Eine schwerbehinderte Person arbeitet im Minijob
sehr unregelmäßig. Der Arbeitsvertrag ist als Tätigkeit auf Abruf definiert. Maximal 6 Wochenstunden, aber eben Abruf bei Bedarf.
Hallo zusammen,
entgegen dem § 12 Absatz 1 Satz 2 TzBfG offenbar keine Festlegung der Lage bzw Dauer der
täglichen Arbeitszeit per Abrufvereinbarung?
Ob ein derartiges „Konstrukt“ nach
§ 12 TzBfG so überhaupt zulässig ist mit gerade mal max 6 WoSt erscheint zumindest fraglich nach o.g.
WAF-Kurzvideo, kann jedenfalls nicht ohne nähere Angaben sicher eingeschätzt werden. Was sagt denn die
Minijob-Zentrale dazu und das
Bürgertelefon des BMAS?
Grundsätzlich dürfen z.B. nur bis zu
20 Prozent weniger als die vereinbarte Höchstarbeitszeit von 6 WoSt abgerufen und vergütet werden nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, also ⅕ von 6 WoSt = 1,2 WoSt. Demnach sind in jedem Fall mindestens 4,8 WoSt m.E. zu vergüten bzw. drei Stunden pro Arbeitstag bei dieser Konstellation. Gruß Jada Wasi