Übergabe der Wahlunterlagen

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Claudia_Ranft_Kubsky
Beiträge: 13
Registriert: Freitag 30. September 2022, 15:57

Übergabe der Wahlunterlagen

Beitrag von Claudia_Ranft_Kubsky »

Guten Tag,
folgender Sachverhalt: Unsere SBV-Wahl ist am 18.11.22 erfolgreich über die Bühne gebracht worden. Ich war Vorsitzende des dreiköpfigen Wahlvorstands und habe gefühlt 80% der Wahlvorstands-Arbeit geleistet (real waren es wahrscheinlich 95%). An sich habe ich damit auch kein Problem, ich habe es gern gemacht und über die teilweise haarsträubende Faulheit und Selbstgerechtigkeit zweier Kollegen hinweggesehen. Das Gelingen der Wahl hatte Priorität.
Die Wahlunterlagen lagern seit dem 18.11. bei mir im Büro unter Verschluss, da ich sehr viel Grundlagenarbeit geleistet habe und noch so einiges für die Übergabe vorbereiten muss bzw. möchte, sodass der nächste Wahlvorstand (in vier Jahren) das Rad nicht mehr neu erfinden muss (die interne Informationslage war wirklich sehr schlecht). Die SBV ist darüber informiert (dachte ich). Da es keine Frist für die Übergabe zu geben scheint (ich konnte keine finden) - und die Unterlagen sowieso einfach nur aufbewahrt werden müssen -, bin ich das entspannt angegangen (ich hatte Ende Dezember 22 bis Ende Januar 23 gesundheitlich ganz andere Herausforderungen zu bewältigen, auch das ist der SBV bekannt).

Nun zu meinem Anliegen:
  • Habe ich mir tatsächlich etwas vorzuwerfen?
  • Ist es irgendwie für die Arbeit der SBV relevant, dass ich die Übergabe der Wahlunterlagen erst diese oder schlimmstenfalls nächste Woche erledigen kann?
  • Gibt es doch eine Frist, die ich hätte beachten müssen?
  • Wieso krähen die, die am wenigsten machen, immer am Lautesten und Gemeinsten? (Das ist eine rhetorische Frage, zugegeben, aber es macht mich wütend, dass ausgerechnet ich jetzt als unzuverlässig betitelt werde!)
Vielen Dank für Ihre Einschätzung, mit freundlichen Grüßen
Claudia Ranft
albarracin
Beiträge: 176
Registriert: Freitag 21. Januar 2022, 08:47

Re: Übergabe der Wahlunterlagen

Beitrag von albarracin »

Hallo,

"vorwerfen" ist ein starkes Wort.
Allerdings ist nicht ganz nachvollziehbar, was denn Du für die Übergabe so zeitaufwendig "vorbereiten" musst - vor allem dann nicht, wenn der WV bereits während der Wahl ordnungsgemäß dokumentiert hat.

Laut Fachkommentierung hat die Übergabe der Wahlunterlagen unmittelbar nach Wahl der Vertauensperson stattzufinden - entweder, wenn die Vertrauensperson die Annahme der Wahl erklärt hat oder aber nach Ablauf der Ablehnungsfrist des § 14 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO.

So zB Sachadae in LPK-SGB IX, § 16 SchwbVWO Rn 3 oder auch Hohmann in Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 16 Rn 8.
Die Nichtübergabe der Wahlunterlagen bedeutet auch, daß das Mandat des WV noch nicht beendet ist und stellt eine willkürliche und evtl. rechtsmißbräuchliche Verlängerung des Amtes dar.
&tschüß
Wolfgang
CVedder
Beiträge: 353
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

Re: Übergabe der Wahlunterlagen

Beitrag von CVedder »

Hallo Frau Ranft,

das mit "unmittelbar" ist leider korrekt. Es ist natürlich ärgerlich, erst hängt Frau sich rein und dann kommen die Beschwerden im Nachgang. Da macht man schon im Ehrenamt den Job um den sich nur wenige bemühen und dann so was. Zur Frage: Ist es irgendwie für die Arbeit der SBV relevant, dass ich die Übergabe der Wahlunterlagen erst diese oder schlimmstenfalls nächste Woche erledigen kann? ein klares NEIN.


Schöne Grüße
Christian Vedder
jada.wasi
Beiträge: 418
Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Übergabe der Wahlunterlagen

Beitrag von jada.wasi »

albarracin hat geschrieben: Montag 13. Februar 2023, 11:24 Laut Fachkommentierung hat die Übergabe der Wahlunterlagen unmittelbar nach der Wahl der Vertauensperson stattzufinden - entweder, wenn die VP die Annahme der Wahl erklärt hat oder aber nach Ablauf der Ablehnungsfrist des § 14 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO. So z.B. Sachadae in LPK-SGB IX, § 16 SchwbVWO Rn. 3 …
Hallo Claudia,

nach einer Rechtsänderung vor Jahrzehnten beginnt das Amt der VP nicht schon mit Annahme der Wahl, sondern frühestens mit Aushang des Wahlergebnisses:

Halte das zumindest für zweifelhaft, was da Sachadae mit pauschalem Verweis auf Hohmann schreibt. Denn zu den Amtspflichten des Wahlvorstands gehört ja zweifellos u.a. auch der ordnungsgemäße mind. „zweiwöchige Aushang“ der Bekanntmachung der Wahlergebnisse für VP und für Stellvertreter gemäß § 15 SchwbVWO. Auch dies gehört bekanntlich nun mal zwingend in die Wahlakte! Und was anderes steht jedenfalls nirgends in der SchwbVWO (an keiner Stelle!) Daher hat z.B. unser Wahlvorstand seine Wahlakte stets erst übergeben, nachdem alle Aushänge von_ihm abgenommen wurden nach der „Aushangfrist“ - keinen Tag früher. Zuvor könnte zudem ja ohnehin keine komplette Wahlakte übergeben werden mit ab­ge­häng­ten Originalen, weil schlicht objektiv unmöglich! So zu Recht schon Ulrich Römer in Diskussion 2018. Zudem ist ja die neugewählte VP ggf. erst bis zu 2 Monate später im Amt etwa ab dem 01.12.2022 im Fall des § 177 Abs. 7 Satz 2 letzter Halbsatz SGB IX – und eben nicht schon vorzeitig zum Zeitpunkt der Annahme der Wahl. Der Einschätzung von Christian Vedder ist voll zuzustimmen!

Von den teils recht schrägen Ansichten der „amtierenden SBV“ halte ich ohnehin wenig, wie ja bereits geschrieben von_Heidi und Christian: Scheint „Gschaftlhuber“ zu sein, welcher sich übertrieben wichtig macht? Gruß Jada Wasi
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