Hallo,
ich wurde als Vertrauensperson in unserem Unternehmen wiedergewählt.
Jetzt haben mein neuer Vertreter und ich, das Seminar SBV 1 ausgesucht. Doch mein Arbeitgeber genehmigt mir das Seminar nicht, mit der Begründung, dass ich dieses ja schon vor 4 Jahren besucht hätte. Mein direkter Vorgesetzte ist leider auch derselben Meinung.
Darf man mir das untersagen ?
Seminar verweigert
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
Re: Seminar verweigert
Hallo,
hier sehe ich folgende Optionen, wenn Gespräche mit dem Arbeitgeber nichts bewirken:
Option 1: Sie lassen es auf sich beruhen und nur der 1. Stv. fährt zum Seminar.
Option 2: Der 1. Stv. fährt zum Seminar und Sie als Vertrauensperson besuchen einen Auffrischungskurs, welcher von den meisten Seminaranbietern in der einen oder anderen Form speziell für SBV angeboten wird, die schon eine Weile im Amt sind und ihr Wissen auffrischen bzw. auf den aktuellen Stand bringen wollen. Maßgeblich ist, ob die Schulung das Kriterium der "Erforderlichkeit" i. S v. § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX erfüllt. Vielleicht passt das bei einem Auffrischungskurs besser als bei einem erneuten Grundkursbesuch.
Option 3: Sie haben im Fall der Verweigerung der Kostenübernahme für den erneuten Besuch des Grundlagenseminars (bzw. des Auffrischungsseminars) als SBV das Recht, die "Erforderlichkeit" der Schulungsteilnahme und mithin die Kostenübernahme für das Seminar durch ein Beschlussverfahren (ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) vor dem Arbeitsgericht klären zu lassen. Dieses wird dann über die Frage zu entscheiden haben, ob ein erneuter Besuch eines Grundlagenseminars durch die Vertrauensperson nach Ablauf von 4 Jahren "erforderlich" i. S. v. § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX ist. Dabei wird bei einem erneuten Besuch des Grundlagenseminars nach 4 Jahren die "Erforderlichkeit" sehr genau und näher begründet werden müssen.
Bei einem (erstmaligen) Grundkursbesuch sind an die Erforderlichkeit keine besonderen Anforderungen zu stellen, so z. B. LAG Hessen, Beschluss vom 04.04.2013, 16 TAbvgA 57/13.
Die SBV darf die Teilnahme an einer Schulung für erforderlich halten, wenn die dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit sie ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann, so BAG, Beschluss vom 08.06.2016, 7 ABR 39/14. Demnach hat die SBV einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit, muss aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. So muss bei Spezialkursen, die kein unverzichtbares Grundlagenwissen darstellen - das BAG hatte über die Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung zu entscheiden - , die Erforderlichkeit näher begründet werden.
VG aus dem Integrationsamt
hier sehe ich folgende Optionen, wenn Gespräche mit dem Arbeitgeber nichts bewirken:
Option 1: Sie lassen es auf sich beruhen und nur der 1. Stv. fährt zum Seminar.
Option 2: Der 1. Stv. fährt zum Seminar und Sie als Vertrauensperson besuchen einen Auffrischungskurs, welcher von den meisten Seminaranbietern in der einen oder anderen Form speziell für SBV angeboten wird, die schon eine Weile im Amt sind und ihr Wissen auffrischen bzw. auf den aktuellen Stand bringen wollen. Maßgeblich ist, ob die Schulung das Kriterium der "Erforderlichkeit" i. S v. § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX erfüllt. Vielleicht passt das bei einem Auffrischungskurs besser als bei einem erneuten Grundkursbesuch.
Option 3: Sie haben im Fall der Verweigerung der Kostenübernahme für den erneuten Besuch des Grundlagenseminars (bzw. des Auffrischungsseminars) als SBV das Recht, die "Erforderlichkeit" der Schulungsteilnahme und mithin die Kostenübernahme für das Seminar durch ein Beschlussverfahren (ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) vor dem Arbeitsgericht klären zu lassen. Dieses wird dann über die Frage zu entscheiden haben, ob ein erneuter Besuch eines Grundlagenseminars durch die Vertrauensperson nach Ablauf von 4 Jahren "erforderlich" i. S. v. § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX ist. Dabei wird bei einem erneuten Besuch des Grundlagenseminars nach 4 Jahren die "Erforderlichkeit" sehr genau und näher begründet werden müssen.
Bei einem (erstmaligen) Grundkursbesuch sind an die Erforderlichkeit keine besonderen Anforderungen zu stellen, so z. B. LAG Hessen, Beschluss vom 04.04.2013, 16 TAbvgA 57/13.
Die SBV darf die Teilnahme an einer Schulung für erforderlich halten, wenn die dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit sie ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann, so BAG, Beschluss vom 08.06.2016, 7 ABR 39/14. Demnach hat die SBV einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit, muss aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. So muss bei Spezialkursen, die kein unverzichtbares Grundlagenwissen darstellen - das BAG hatte über die Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung zu entscheiden - , die Erforderlichkeit näher begründet werden.
VG aus dem Integrationsamt
Re: Seminar verweigert
Vielen Dank für die Antwort.
Ich werde diese Möglichkeiten mit meinen Vertreter einmal durchsprechen.
Ich werde diese Möglichkeiten mit meinen Vertreter einmal durchsprechen.