Annahme der Wahl zur Vertrauensperson und zugleich auch zur Wahl als stellvertretende Vertrauensperson
Verfasst: Montag 28. November 2022, 10:53
Liebe Forumskolleginnen und Kollegen,
ich habe die Beiträge im Forum aufmerksam gelesen und unbestritten ist ja, dass die Wahl zur Vertrauensperson und die Wahl zu den stellvertretenden Vertrauenspersonen zwei getrennte Wahlen darstellen.
Ein und dieselbe wahlbewerbende Person kann sowohl für die Wahl zur Vertrauensperson als auch für die Wahl der stellvertetenden Vertrauensperson auf entsprechenden Wahlvorschlägen stehen und muss beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Wahlvorstand auch als Kandidat*in für beide Wahlen vom Wahlvorstand zugelassen werden.
Jetzt stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn diese Person dann sowohl als Vertrauensperson, als auch als Stellvertreter*in gewählt wird?
Nach meiner Meinung sind auch hier beide Wahlen getrennt zu betrachten und die in beiden Wahlen gewählte Person ist nach dem Wortlaut des § 13 SchwbVWO in beiden getrennten Wahlen als gewählt anzusehen. Danach kann diese in beiden getrennten Wahlen gewählte Person nach § 14 SchwbVWO sowohl die Wahl zur Vertrauensperson als auch die Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson annehmen. Auch in der Kommentierung von Dau/Düwell/Joussen zum SGB IX und zur SchbVWO habe ich nichts Gegenteiliges gefunden.
Ob eine in beiden Wahlen gewählte Person sowohl die Wahl zur Vertrauensperson als auch auch zur stellvertretenden Vertrauensperson annehmen möchte, muss ihrer Entscheidung überlassen bleiben.
Natürlich werden viele, wenn sie als Vertrauensperson gewählt werden, möglicherweise dann die Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson nicht annehmen, aber ich halte dies jedoch nicht für zwangsläufig und auch nicht für zwingend.
Z.B. könnte es sein, dass sich ein schwerbehinderter Mensch nicht sicher ist, ob das Amt der Vertrauensperson für die ganze Wahlperiode gesundheitlich zur anspruchsvoll sein wird. Diese Vertrauensperson könnte dann in der Wahlperiode zurücktreten und als gewählte*r Stellvertreter*in (wenn sie nicht als 1. Stellvertretung gewählt wurde) weiter in der SBV mitarbeiten.
Wenn man verlangen würde, in der geschilderten Situation dürfte die doppelte gewählte Person eine Wahl nicht annehmen, würde man nach meiner Meinung in ihre Rechte eingreifen und sie möglichweise als schwerbehinderter Mensch benachteiligen.
Mich würde interessieren, ob ihr meine Einschätzung teilt oder ob ihr eigene Erkenntnisse habt.
Es gibt ein wenig Zeitdruck, da das Wahlergebnis bekannt gemacht werden muss, daher würde ich mich am meisten über Rückmeldungen bis morgen Mittag freuen.
Viele Grüße von der
SBV für Inklusion
ich habe die Beiträge im Forum aufmerksam gelesen und unbestritten ist ja, dass die Wahl zur Vertrauensperson und die Wahl zu den stellvertretenden Vertrauenspersonen zwei getrennte Wahlen darstellen.
Ein und dieselbe wahlbewerbende Person kann sowohl für die Wahl zur Vertrauensperson als auch für die Wahl der stellvertetenden Vertrauensperson auf entsprechenden Wahlvorschlägen stehen und muss beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Wahlvorstand auch als Kandidat*in für beide Wahlen vom Wahlvorstand zugelassen werden.
Jetzt stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn diese Person dann sowohl als Vertrauensperson, als auch als Stellvertreter*in gewählt wird?
Nach meiner Meinung sind auch hier beide Wahlen getrennt zu betrachten und die in beiden Wahlen gewählte Person ist nach dem Wortlaut des § 13 SchwbVWO in beiden getrennten Wahlen als gewählt anzusehen. Danach kann diese in beiden getrennten Wahlen gewählte Person nach § 14 SchwbVWO sowohl die Wahl zur Vertrauensperson als auch die Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson annehmen. Auch in der Kommentierung von Dau/Düwell/Joussen zum SGB IX und zur SchbVWO habe ich nichts Gegenteiliges gefunden.
Ob eine in beiden Wahlen gewählte Person sowohl die Wahl zur Vertrauensperson als auch auch zur stellvertretenden Vertrauensperson annehmen möchte, muss ihrer Entscheidung überlassen bleiben.
Natürlich werden viele, wenn sie als Vertrauensperson gewählt werden, möglicherweise dann die Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson nicht annehmen, aber ich halte dies jedoch nicht für zwangsläufig und auch nicht für zwingend.
Z.B. könnte es sein, dass sich ein schwerbehinderter Mensch nicht sicher ist, ob das Amt der Vertrauensperson für die ganze Wahlperiode gesundheitlich zur anspruchsvoll sein wird. Diese Vertrauensperson könnte dann in der Wahlperiode zurücktreten und als gewählte*r Stellvertreter*in (wenn sie nicht als 1. Stellvertretung gewählt wurde) weiter in der SBV mitarbeiten.
Wenn man verlangen würde, in der geschilderten Situation dürfte die doppelte gewählte Person eine Wahl nicht annehmen, würde man nach meiner Meinung in ihre Rechte eingreifen und sie möglichweise als schwerbehinderter Mensch benachteiligen.
Mich würde interessieren, ob ihr meine Einschätzung teilt oder ob ihr eigene Erkenntnisse habt.
Es gibt ein wenig Zeitdruck, da das Wahlergebnis bekannt gemacht werden muss, daher würde ich mich am meisten über Rückmeldungen bis morgen Mittag freuen.
Viele Grüße von der
SBV für Inklusion