Annahme der Wahl zur Vertrauensperson und zugleich auch zur Wahl als stellvertretende Vertrauensperson

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SBVfürInklusion
Beiträge: 1
Registriert: Sonntag 27. November 2022, 20:32

Annahme der Wahl zur Vertrauensperson und zugleich auch zur Wahl als stellvertretende Vertrauensperson

Beitrag von SBVfürInklusion »

Liebe Forumskolleginnen und Kollegen,

ich habe die Beiträge im Forum aufmerksam gelesen und unbestritten ist ja, dass die Wahl zur Vertrauensperson und die Wahl zu den stellvertretenden Vertrauenspersonen zwei getrennte Wahlen darstellen.
Ein und dieselbe wahlbewerbende Person kann sowohl für die Wahl zur Vertrauensperson als auch für die Wahl der stellvertetenden Vertrauensperson auf entsprechenden Wahlvorschlägen stehen und muss beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Wahlvorstand auch als Kandidat*in für beide Wahlen vom Wahlvorstand zugelassen werden.

Jetzt stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn diese Person dann sowohl als Vertrauensperson, als auch als Stellvertreter*in gewählt wird?

Nach meiner Meinung sind auch hier beide Wahlen getrennt zu betrachten und die in beiden Wahlen gewählte Person ist nach dem Wortlaut des § 13 SchwbVWO in beiden getrennten Wahlen als gewählt anzusehen. Danach kann diese in beiden getrennten Wahlen gewählte Person nach § 14 SchwbVWO sowohl die Wahl zur Vertrauensperson als auch die Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson annehmen. Auch in der Kommentierung von Dau/Düwell/Joussen zum SGB IX und zur SchbVWO habe ich nichts Gegenteiliges gefunden.

Ob eine in beiden Wahlen gewählte Person sowohl die Wahl zur Vertrauensperson als auch auch zur stellvertretenden Vertrauensperson annehmen möchte, muss ihrer Entscheidung überlassen bleiben.
Natürlich werden viele, wenn sie als Vertrauensperson gewählt werden, möglicherweise dann die Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson nicht annehmen, aber ich halte dies jedoch nicht für zwangsläufig und auch nicht für zwingend.
Z.B. könnte es sein, dass sich ein schwerbehinderter Mensch nicht sicher ist, ob das Amt der Vertrauensperson für die ganze Wahlperiode gesundheitlich zur anspruchsvoll sein wird. Diese Vertrauensperson könnte dann in der Wahlperiode zurücktreten und als gewählte*r Stellvertreter*in (wenn sie nicht als 1. Stellvertretung gewählt wurde) weiter in der SBV mitarbeiten.

Wenn man verlangen würde, in der geschilderten Situation dürfte die doppelte gewählte Person eine Wahl nicht annehmen, würde man nach meiner Meinung in ihre Rechte eingreifen und sie möglichweise als schwerbehinderter Mensch benachteiligen.

Mich würde interessieren, ob ihr meine Einschätzung teilt oder ob ihr eigene Erkenntnisse habt.
Es gibt ein wenig Zeitdruck, da das Wahlergebnis bekannt gemacht werden muss, daher würde ich mich am meisten über Rückmeldungen bis morgen Mittag freuen.

Viele Grüße von der

SBV für Inklusion
annette.rosenberg
Beiträge: 100
Registriert: Montag 6. Februar 2012, 14:36

Annahme der Wahl zur Vertrauensperson, zugleich auch zur Wahl als stellvertretende Vertrauensperson?

Beitrag von annette.rosenberg »

SBV für Inklusion hat geschrieben:Ob eine in beiden Wahlen gewählte Person sowohl die Wahl zur Vertrauensperson als auch auch zur stellvertretenden Vertrauensperson annehmen möchte, muss ihrer Entscheidung überlassen bleiben.
Nein, der Gewählte muss sich mE für das Eine oder für das Andere explizit entscheiden. Das folgt u.a. schon aus § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX, denn er kann sich ja im Fall einer Verhinderung als VP (faktisch) nicht selbst vertreten.

Zu einer „Doppelkandidatur“ siehe auch die ZB Info 1/2022 : „Ausüben darf er aber nur ein Amt, das andere Amt muss er im Falle seiner Wahl ablehnen.“ Diese Doppelkandidatur ist "unterm Strich" nur Kandidatur für ein Amt, da nur eines der beiden Ämter angenommen werden kann. Und schließlich werden ja für einen derartigen „Doppelwahlvorschlag“ nicht doppelt so viele Stützunterschriften benötigt, sondern exakt nur so viele wie für eines dieser zwei Ämter. Das wird aber teils von einzelnen Wahlvorständen in Behörden „grandios“ verkannt und daher Wahlvorschläge willkürlich abgelehnt.

Unverständlich, dass lt. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts die im § 177 Abs. 5 und 6 SGB IX unzureichend geregelten gesetzlichen Grundlagen für das Verfahren zu SBV-Wahlen erneut nicht überarbeitet und bereinigt werden. Das wäre zur Behebung von Widersprüchen sowie Unklarheiten dringend geboten - weil längst „aus der Zeit gefallen“. Glückwunsch zur Wahl von Annette

Natürlich werden viele, wenn sie als VP gewählt werden, möglicherweise dann die Wahl zur stellvertretenden Vertrauensperson nicht annehmen, aber ich halte dies jedoch nicht für zwangsläufig und auch nicht für zwingend.
Falsch, weil zwingend nur ein Amt möglich laut BIH.
Wenn dem so wäre und es keine weitere Kandidaten gegeben hätte, so gäbe es zwar auf dem Papier eine Stellvertretung – aber faktisch natürlich nicht. Ein solch „unsinniger“ Wille kann Gesetz- und Verordnungsgeber jedoch nicht ernsthaft unterstellt werden.

Wenn man verlangen würde, in der geschilderten Situation dürfte die doppelte gewählte Person eine Wahl nicht annehmen, würde man nach meiner Meinung in ihre Rechte eingreifen und sie möglicherweise als sbM benachteiligen.
Auch grundfalsch aus denselben Gründen laut BIH.
Michael Karpf
Beiträge: 77
Registriert: Dienstag 1. November 2016, 18:50

Re: Annahme der Wahl zur Vertrauensperson und zugleich auch zur Wahl als stellvertretende Vertrauensperson

Beitrag von Michael Karpf »

Nein, der Gewählte muss sich mE für das Eine oder für das Andere explizit entscheiden.
Hallo zusammen,

die Auslegung von Annette Rosenberg, dass die Vertrauensperson und das stellv. Mitglied nicht personenidentisch sein können, ist zutreffend und bereits durch § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verbindlich festgelegt. In der Wahlordnung wird diese Bestimmung konkretisiert: § 15 SchwbVWO gibt vor, dass mit endgültigem Abschluss des Wahlverfahrens die Namen der Personen, die das Amt der SBV (Vertrauensperson) ODER des stellvertretenden Mitglieds innehaben, bekanntzumachen sind. Das Wort "oder" bekräftigt, das eine Personenidentität ausgeschlossen ist.

Beste Grüße
Dr. Michael Karpf
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