Hallo in die Runde,
bei uns wurde gestern gewählt, nun steht die Benachrichtigug der Gewählten an.
Frage: gemäß § 14 Abs.1 der Wahlordnung muss der Gewählte schriftlich gegen Empfangsbestätigung über die Wahl informiert werden.
Welche Formailitäten sind dabei einzuhalten? Genügt bei Personen, die man persönlich antrifft, ein handschriftlicher Vermerk? Muss man bei Personen, die man nicht persönlich antreffen kann, eine förmliche Zustellung vornehmen?
Herzlichen Dank für eure Hilfe
Andrea Wittich-Bonk
Benachrichtigung der Gewählten
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- Registriert: Donnerstag 3. November 2022, 14:17
Benachrichtigung der Gewählten
Hallo,
zu Einzelheiten sowie zu dem „Sinn und Zweck“ dieser „Ordnungsvorschrift“ vgl. Dr. Sachadae und Dr. Pahlen in_der Diskussion von letzter Woche. Gruß Jada Wasi
Pahlen „Wird die Wahl dem anwesenden Bewerber mündlich_erklärt und von diesem angenommen, was ebenfalls mündlich geschehen kann, ist das Fehlen der schriftlichen Benachrichtigung oder der Empfangsbestätigung kein Anfechtungsgrund.“
zu Einzelheiten sowie zu dem „Sinn und Zweck“ dieser „Ordnungsvorschrift“ vgl. Dr. Sachadae und Dr. Pahlen in_der Diskussion von letzter Woche. Gruß Jada Wasi
Pahlen „Wird die Wahl dem anwesenden Bewerber mündlich_erklärt und von diesem angenommen, was ebenfalls mündlich geschehen kann, ist das Fehlen der schriftlichen Benachrichtigung oder der Empfangsbestätigung kein Anfechtungsgrund.“