Fehlerhafte Wahl und Auswirkungen auf die Wahl GSBV

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scarlet_mule
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Fehlerhafte Wahl und Auswirkungen auf die Wahl GSBV

Beitrag von scarlet_mule »

Hallo zusammen, ich wäre über eine Antwort auf folgende Fragen dankbar:

Folgende Situation:

Der Wahlvorstand der SBV hat angekündigt die Wahl der SBV aufgrund formaler Fehler zu wiederholen.
Neuer Termin zur Auszählung der Stimmen soll Mitte Dezember sein.

Dazu folgende Fragen:

1.) Ist eine solche Wahl außerhalb des Wahlzeitraumes überhaupt möglich ? Wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage (Wahl wurde nicht juristisch angefochten).
2.) Muss die Wahl komplett (also inklusive Vorschlagslisten etc.) wiederholt werden oder reicht es wenn die eigentliche Briefwahl wiederholt wird.
3.) Ist die bisherige SBV dann ab Ende November aufgelöst, also die SBM vertretungslos ?
4.) Wovon ich jetzt mal ausgehe und es nur zur Sicherheit nochmal nachfrage: Kann die im Dezember gewählte SBV dann noch an den Wahlen zur GSBV teilnehmen bzw. auf die Vorschlagsliste zur GSBV aufgenommen werden ? (Wahlausschreiben GSBV muss einige Tage vor dem Wahlergebnis veröffentlicht werden).
Benutzer 1667230269

Re: Fehlerhafte Wahl und Auswirkungen auf die Wahl GSBV

Beitrag von Benutzer 1667230269 »

Hallo,

wenn die Wahl nicht vom WV abgebrochen wurde und es ein Wahlergebnis gibt, dann hat der WV keinerlei Rechte mehr. Dann gibt es nur noch das Mittel der Anfechtung.
So lauten dann die Antworten in diesem Fall

1. Da es für eine wie auch immer geartete "Wahlwiederholung" keine Rechtsgrundlage gibt, ist das völlig unzulässig.

2. Wird eine Wahl entweder vom WV abgebrochen oder vom Gericht für ungültig erklärt, dann muß die Wahl komplett neu organisiert werden. Auch für eine "Teilwiederholung" fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage.

3. Die gewählte SBV amtiert so lange, bis ein Gericht die Wahl durch Urteil entweder für rechtsunwirksam oder für nichtig erklärt.

4. Ja

Hat denn dieser WV auch nur ansatzweise irgendeine juristische begründung mit Verweis auf entsprechende Vorschriften angeführt für sein vorhaben? War denn überhaupt irgendjemand vom WV geschult?
jada.wasi
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Fehlerhafte SBV-Wahl und Auswirkung auf GSBV-Wahl - Abbruch und Wiederholung?

Beitrag von jada.wasi »

Verständnisfragen
1. Welche „formalen“ Fehler?
2. Zeitpunkt des „Abbruches“?


scarlet_mule hat geschrieben: Donnerstag 17. November 2022, 15:35 … Der Wahlvorstand der SBV hat angekündigt, die Wahl der SBV aufgrund formaler Fehler zu wiederholen.
Hallo, aufgrund welcher konkreter Fehler im Einzelnen will der denn eine „Wiederholungswahl“ anordnen? Hat er die Wahl „abgebrochen“ nach Auszählung + Feststellung der Wahlergebnisse sowie nach Aushang der Wahlergebnisse oder schon zuvor? Abbruch ist bekanntlich nur zulässig bei Nichtigkeit laut dem BAG, also äußerst selten! Wer hat den Wahlvorstand für diese vermeintliche „Wahlwiederholung“ bestellt und wann? Und sog. Wiederholungswahlen gibt‘s ohnehin nicht bei SBV-Wahlen. Eine nur anfechtbare SBV-Wahl darf niemals abgebrochen werden! Es muss vielmehr Wahlberechtigten überlassen bleiben - ob diese anfechten wollen - oder eben nicht laut BIH und Rspr. (BAG, Beschl. vom 27.07.2011 – 7 ABR 61/10). Dieses Recht der wahl­berechtigten sbM darf kein Wahlvorstand „eigenmächtig“ bzw. willkürlich per Abbruch vereiteln. Das steht diesem Wahlvorstand grds. nicht zu, wie ja bereits geschrieben; diesem würde ich entsprechende „Ansage“ machen.

Aufsatz (Wahlabbruch)
Georg Sendelbeck, AuR 12/2022, S. 524 – 525, Fehler im Wahlausschreiben und einstw. Rechtsschutz zur BR-Wahl

scarlet_mule hat geschrieben: Donnerstag 17. November 2022, 15:35 … Der Wahlvorstand der SBV hat angekündigt die Wahl der SBV aufgrund formaler Fehler zu wiederholen. Neuer Termin zur Auszählung der Stimmen soll Mitte Dezember sein. 1. Ist eine solche Wahl außerhalb des Wahlzeitraumes überhaupt möglich? Wahl wurde nicht juristisch angefochten.
Eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ist immer dann stets nichtig, wenn keiner der Ausnahmefälle des § 177 Abs. 5 Satz 2 SGB IX vorliegt (das Amt der SBV vorzeitig erloschen ist, ein stellvertretendes Mitglied nicht nachgerückt ist, die Wahl mit Erfolg rechtskr. angefochten worden oder eine SBV noch nicht gewählt ist) laut BIH.

Es ist m.E. sehr zweifelhaft, ob die SBV für GSBV aktiv wahlberechtigt ist, weil wohl nichtig. Ohne eine nähere Prüfung würde ich SBV nie zulassen zur GSBV-Wahl, da_Anhaltspunkte für Nichtigkeit dieser angekündigten örtlichen Dezemberwahl. Darauf, ob Regelwahlen 2022 „angefochten“ werden oder nicht, kommts hier insoweit überhaupt nicht an. Vergl. BIH-Wahlbroschüre (S. 89), wegen_Nichtigkeit bei Wahlen außerhalb des regelm. Wahlzeitraums. Gruß Jada Wasi

Hinweis:
Das Wahlausschreiben für die Wahl der GSBV darf ab 01.12.2022 veröffentlicht werden. Auf evt „Nachzügler“ muss_rechtlich nicht gewartet werden, jedenfalls nicht nach_dem 30. Nov. (§ 180 Abs. 7 SGB IX). Vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 19.04.1993 - 1 A 3466/91.PVL - mit_„obiter dictum“ (Nr. 2 am Ende) zu der Wahl einer HSBV_von allgemeiner Bedeutung“ entsprechend. Diesem OVG-Hinweis ist m.E. voll zuzustimmen.

• BIH zur Nichtigkeit (Seite 89)
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scarlet_mule
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Re: Fehlerhafte Wahl und Auswirkungen auf die Wahl GSBV

Beitrag von scarlet_mule »

Vielen Dank für die Antworten.
1.) Ich will jetzt nicht zu sehr ins Detail gehen aber es wurden Fehler bei den Stimmzetteln und Rückumschlägen gemacht, die m.M.n. zur Anfechtbarkeit, aber nicht zur Nichtigkeit der Wahl führen würden.
2.) Die "Wahlwiederholung" wurde am Tag nach Auszählung der Stimmen vom WV beschlossen. Das Wahlergebnis wurde von diesem aber nicht veröffentlicht. Desweiteren hat der WV beschlossen, dass die bisherige SBV das Amt bis zum neuen Wahltermin weiterführen soll, das kann doch eigentlich auch nicht sein, oder ?
3.) Der WV hat lediglich die Wiederholung der Briefwahl angekündigt (also Versand neuer Unterlagen und neue Auszählung). Wäre nicht der einzige rechtskonforme Weg eine komplette Neuwahl inklusive neuem WV etc. oder wie kommt man aus so einer Nummer wieder raus ?
albarracin
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Re: Fehlerhafte Wahl und Auswirkungen auf die Wahl GSBV

Beitrag von albarracin »

Hallo,

es wird immer klarer, daß der WV völlig kenntnisfrei seine Kompetenzen überschreitet.

Zu 1.
Wenn es keine Fehler gibt, die offensichtlich zur Nichtigkeit führen, dann ist die Wahlanfechtung durch mindestens 3 Wahlberechtigte die einzige Möglichkeit, die Wahl anzufechten.

Zu 2.
Die "Wahlwiederholung" wurde am Tag nach Auszählung der Stimmen vom WV beschlossen.
Für diesen "Beschluss" gibt es wie bereits geschrieben keinerlei Rechtsgrundlage. Hat der WV sich mal dazu geäußert, wie er zu dieser Schnapsidee kommt?
Das Wahlergebnis wurde von diesem aber nicht veröffentlicht.
Das ist eine schwere Pflichtverletzung des WV. Wenn die Wahl durchgeführt und ausgezählt wurde, hat der WV dieses Ergebnis unabhängig von Zweifeln zu veröffentlichen. Dann beginnen die gesetzlichen Anfechtungsfristen.
Desweiteren hat der WV beschlossen, dass die bisherige SBV das Amt bis zum neuen Wahltermin weiterführen soll, das kann doch eigentlich auch nicht sein, oder ?
Auch hier stellt sich die Frage, wie der WV auf diese Schnapsidee kommt. Dem WV fehlt es auch hier an jeglicher gesetzlicher Grundlage. Die Uhr zum Ablauf der Amtszeit läuft unabhängig davon, was der WV von Durchführung und Ergebnis der Wahl hält. Der WV provoziert eine SBV-lose Zeit.

3.
Der WV hat lediglich die Wiederholung der Briefwahl angekündigt (also Versand neuer Unterlagen und neue Auszählung).
Auch hier fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine teilwiederholung kennen Gesetz, Rechtsprechung und Fachkommentierung nicht.
Wäre nicht der einzige rechtskonforme Weg eine komplette Neuwahl inklusive neuem WV etc
Ja, aber nur im Rahmen einer gesetzeskonformen Wahlanfechtung und einem entsprechenden gerichtlichen Urteil


Für die neugewählte SBV stellt sich anhand des kuriosen Chaosmanagements des WV die Frage, wie sie den WV dazu bringen kann, wieder gesetzeskonform zu agieren und das Wahlergebnis bekannt zu geben. Ggfs. muß hierzu fachanwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, wenn der WV weiterhin seine Kompetenzen überschreitet.
Außerdem sollte dieser Vorgang dazu führen, daß die SBV einen zukünftigen WV sorgfältiger auswählt.
&tschüß
Wolfgang
jada.wasi
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Verlängerung Amtszeit durch Wahlvorstand?

Beitrag von jada.wasi »

scarlet_mule hat geschrieben: Montag 21. November 2022, 09:19 2.) Die "Wahlwiederholung" wurde am Tag nach Auszählung der Stimmen vom WV beschlossen. Das Wahlergebnis wurde von diesem aber nicht veröffentlicht. Desweiteren hat der WV beschlossen, dass die bisherige SBV das Amt bis zum neuen Wahltermin weiterführen soll, das kann doch eigentlich auch nicht sein, oder?
Hallo scarlet,

das ist ziemlich schräg bzw. windige Luftnummer dieses Wahlvorstands. Sein illegaler Beschluss, dass die (2018 gewählte?) „bisherige“ SBV das Amt bis zu dem neuen Wahltermin „weiterführen soll“ bis ca Mitte Dezember, ist offensichtlich nichtig und wahlrechtl. ohne jeden Belang: Dieses mag uU. zwar für andere Interessenvertretungen gelten – niemals aber für SBV laut Fachschrifttum. Daher entweder schon jetzt oder aber spätestens mit Ablauf des 30.11.2022 Ersatzvertretung durch GSBV kraft Gesetzes gemäß dem § 180 Absatz 6 Satz 1 des SGB IX wie folgt:

„Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die In­teressen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine SBV nicht gewählt ist“. Daher ggf. dort die SBV-Akte (zeitnah) anfordern. Dieser wahlrechtlich völlig haltlose und durch nichts zu rechtfertigende Beschluss des Wahlvorstands zum_angeblichen „Ende der Amtszeit“ ist reine Willkür bzw._Amtsmissbrauch lt. dem Amtszeitrechner im BIH-Wahlkalender online. Eine derartige Amtszeit endet nie und_nimmer »außerhalb des Regelwahlzeitraums«. Ist durchsichtige Erfindung dieses Wahlvorstands mangels Rechtsgrundlage in § 177 SGB IX.

Der Gesetzgeber hat geschrieben:§ 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX: 1Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre
Denn das Amt der (alten) SBV endet - zwingend - kraft Gesetzes (§ 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX) nach exakt vier Jahren und mitnichten nach irgendwelchen aus der Luft gegriffenen Verlautbarungen dieses Wahlvorstands. Da fehlt‘s ja an elementarem Basiswissen. Dieses Amt der (alten) SBV ist uU. längst beendet durch (gesetzlichen) Fristablauf laut einhelliger Ansicht in Literatur. Zu einer „Verlegung“ eines Wahltermins vergl. bspw. auch diese Diskussion. Der Wahlvorstand hat m. E. unverzüglich gemäß § 14 SchwbVWO zu handeln. Zudem vertrat u.a. LAG München, 27.09.2005 - 8 TaBV 29/05, die Ansicht, dass auch ohne Aushang des Ergebnisses die Amtszeit einer_gewählten SBV u.U. starten könne.

scarlet_mule hat geschrieben: Montag 21. November 2022, 09:19 3. Der WV hat lediglich die Wiederholung der Briefwahl angekündigt (also Versand neuer Unterlagen und neue Auszählung). Wäre nicht der einzige rechtskonforme Weg eine komplette Neuwahl inklusive neuem WV etc. oder wie kommt man aus so einer Nummer wieder raus?
Ich würde da mal einen Blick in die „Niederschrift des Wahlergebnisses“ werfen lt. § 13 Abs. 4 SchwbVWO – wegen eines »eigenen« Überblicks. Zu Rückumschl. (Freiumschlag) bei Briefwahl vgl. auch umfangreiche Rechtspr. hier in dieser Diskussion vom Sept. 2022. Dieser_SBV-Wahlvorstand meint offenbar ohne jeden Fachkommentar auszukommen – wie LPK-SGB IX, 6. Auflage 2022, Prof. Düwell zum § 177 SGB IX, und Dr. Sachadae zu der SchwbVWO, und toppt daher solche leicht_vermeidbaren Fehler mit immer neuen Fehlern.
:?: Hat Wahlvorstand denn eigentlich ergänzendes Wahlausschreiben ausgehängt? Mit welchem Inhalt? Und_wann? Zu einer neuen Option 2022 der BIH zu Rückumschlägen (Freiumschläge) siehe auch diese Diskussion. Gruß Jada Wasi

😉 Und wenn alles nicht weiterhelfen sollte: Aktuelles Kabarett zur „Wahlwiederholung in Berlin“ von Florian Schroeder „zum Chaos rund um die Wahl“. Bitte über Fortgang dieser „bühnenreifen Wahlposse“ berichten - bezügl. SBV-Wahl. „Jetzt sehnen sich viele nach der guten_alten Zeit zurück. War das schön, als man für Wahlwiederholung einfach nur eine Taste am Telefon drücken musste.“
jada.wasi
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Wahlfehler und Auswirkung auf GSBV?

Beitrag von jada.wasi »

albarracin hat geschrieben: Montag 21. November 2022, 10:11 Das ist eine schwere Pflichtverletzung des WV. Wenn die Wahl durchgeführt und ausgezählt wurde, hat der WV dieses Ergebnis unabhängig von Zweifeln zu veröffentlichen. Dann beginnen die gesetzlichen Anfechtungsfristen.
Keine Wirksamkeitsvoraussetzung
Ebenso Dr. Pahlen, NPM-SGB IX, § 15 SchwbVWO Rn. 1:
„Die Bekanntmachung ist zwar nicht Wirksamkeits­voraus­setzung für das Amt, so dass die SBV auch tätig werden kann, wenns an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung fehlt. Die Bekanntmachung ist aber eine Amtspflicht des Wahlvorstandes und gehört zu seinen Aufgaben. Wichtig ist_Bekanntmachung für Beginn der Anfechtungsfrist“ - nicht unbedingt für Wirksamkeit der SBV-Wahl lt. Pahlen sowie dem Beginn der SBV-Amtszeit der Gewählten: Ein Wahlvorstand kann nicht durch bloße Untätigkeit diesen Beginn der Amtszeit nach Belieben einfach wochenlang hinausschieben. Das wäre m.E. Amtsmissbrauch.

scarlet_mule hat geschrieben: Donnerstag 17. November 2022, 15:35 4.) Wovon ich jetzt mal ausgehe und es nur zur Sicherheit nochmal nachfrage: Kann die im Dezember gewählte SBV dann noch an den Wahlen zur GSBV teilnehmen bzw. auf die Vorschlagsliste zur GSBV aufgenommen werden ? (Wahlausschreiben GSBV muss einige Tage vor dem Wahlergebnis veröffentlicht werden).
Hinweis zum Wahlverfahren zu den Wahlen einer GSBV:
Wenn es dort weniger als 50 Wahlberechtigte geben sollte, so muss mE GSBV kraft Gesetzes zwingend vereinfacht gewählt werden statt förmlich per Wahlausschreiben (a.A. wohl BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 10.2, Seite 98 oben, zur Wahl der Stufenvertretungen). Siehe auch Diskussion zur Wahlversammlung mittels Video- sowie Telefonkonferenz. Zum Wahlverfahren siehe auch die Diskussion aus 2019 bezüglich SBV-Stufenvertretung mit Verweisung auf BAG und neuerem Rechtsschrifttum.

BIH, Seite 98, hat geschrieben: 10.2 Wahl der Stufenvertretungen: Die bisher gewählte Stufenvertretung kann allerdings nach Prüfung der Wahlvoraussetzungen entscheiden, ob die Wahl auf einer Versammlung im vereinfachten Wahlverfahren oder förmlich mit schriftlicher Stimmabgabe durchgeführt wird.
Da liegt BIH mit ihrer Einschätzung m.E. daneben:

Nein – das kann (darf) sie nicht, weder Prüfung noch Entscheidung laut BAG. Denn der Gesetzgeber hat ja abschließend entschieden, welches Wahlverfahren gilt. Davon kann die Wahlordnung daher nicht abweichen. Maßgeblich ist daher insoweit allein das Gesetz, d.h. „vereinfacht“ bei < 50 Wahlberechtigten in sämtlichen Konstellationen - sonst immer „förmliche Wahl“ ab 50 Wahlberechtigten. Wenn Gesetzgeber abschließend entschieden hat, dann steht niemandem eine eigene Entscheidung und insbesondere keine abweichende Entscheidung mehr zu: Nicht dem Verordnungsgeber sowie_nicht dem Wahlvorstand.

Gesetz vor Verordnung
Folgende BIH-Annahme ist m.E. abzulehnen, weil kraft Gesetzes unvereinbar mit SGB IX: „Grundsätzlich ist die schriftliche Stimmabgabe vorgesehen (§ 22 Abs. 1 S. 1 SchwbVWO). Die bisher gewählte Stufenvertretung kann allerdings nach Prüfung der Wahlvoraussetzungen entscheiden, ob die Wahl auf einer Versammlung im vereinfachten Wahlverfahren oder förmlich mit schriftlicher Stimmabgabe durchgeführt wird.“ Denn einen solchen Ermessensspielraum zwischen den zwei Wahlverfahren gibt’s m.E. nicht kraft Gesetzes – entgegen BIH:
Es gibt weder solchen Wahlgrundsatz noch ein solches Auswahlermessen einer SBV-Stufenvertretung wegen Kollision mit § 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX und Vorrang des_Gesetzes vor der SchwbVWO, wonach zwingend gesetzlich obligates Wahlverfahren. Hier haben BMAS und_Bundesregierung m.E. offenbar kläglich versagt - weil_klar widersprüchlich bzw. weil chaotischer Murks. Demnach besteht dringender Nachbesserungsbedarf sowie_Klarstellungsbedarf wegen Gesetzesvorrang.Düwell, jurisPR-ArbR 49/2022 Anm. 1 Abschnitt IV.3
Gruß Jada Wasi
scarlet_mule
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Re: Fehlerhafte Wahl und Auswirkungen auf die Wahl GSBV

Beitrag von scarlet_mule »

Vielen Dank für die Hilfe.
Es ist jetzt schon eine Weile her aber es ist wie folgt abgelaufen und ich wollte euch das wie erbeten nicht vorenthalten:

1. Die neue SBV wurde im Rahmen der "Wahlwiederholung" gewählt.
2. Die vorherige SBV ist mit Ende der regulären Amtszeit ausgeschieden, die Amtszeit wurde also nicht wie zuerst bekanntgegeben bis zur Neuauszählung "verlängert"
3. Die neu gewählte SBV hat dann auch an den Wahlen zur GSBV im vereinfachten Verfahren teilgenommen.

LG
albarracin
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Re: Fehlerhafte Wahl und Auswirkungen auf die Wahl GSBV

Beitrag von albarracin »

Hallo,

da anscheinend alle Beteiligten völlig beratungsresistent waren, stellt sich angesichts dieser mE nichtigen Wahlwiederholung die spannende Frage, ob sich das Ergebnis gegenüber der ersten Wahl in irgendeiner Form bei Vertrauensperson und Stellvertreter*innen verändert hat - das hätte enorme Auswirkungen.
&tschüß
Wolfgang
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