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Frist zur Ablehnung der Wahl und zum Aushang der Wahlbekanntmachung im Wahlkalender falsch?

Verfasst: Freitag 11. November 2022, 10:48
von Ricarda Rickert-Krings
Unser Wahltermin ist Freitag, der 18.11.2022 - leider haben wir früher keinen Raum bekommen, da die wenigen Räume oft schon voll belegt sind.
Die Amtszeit unserer SBV endet schon mit Ablauf des 20.11.2022, die neue Amtszeit beginnt am Montag, den 21.11.2022.

Der BIH-Wahlkalender gibt mit diesen Angaben an, dass bis zum 22.11.2022 die Möglichkeit zur Ablehnung der Wahl besteht und am gleichen Tag der Wahlaushang zu erfolgen habe.

Es heißt jedoch in den Unterlagen, dass die Wahl "binnen 3 Arbeitstagen" abgelehnt werden kann, was in meinen Augen bis zum 23.11. bedeuten würde.
Und dann dürfte ich doch eigentlich auch erst am 24.11.2022 die Wahlbekanntmachung aushängen, oder nicht?
Rechnet der Rechner falsch?

Bis wann kann die Wahl abgelehnt werden und ab welchem Zeitpunkt können/müssen wir die Wahlbekanntmachung aushängen?

Gruß, Ricarda

Re: Frist zur Ablehnung der Wahl und zum Aushang der Wahlbekanntmachung im Wahlkalender falsch?

Verfasst: Freitag 11. November 2022, 12:22
von Benutzer 1667230269
Hallo,

es handelt sich bei der Frist in der Tat um 3 Arbeitstage. Der Begriff "Arbeitstage" ist immer abhängig von den konkreten Arbeitsverpflichtungen der Beschäftigten. Von diesen Arbeitsverpflichtungen hängt es ab, ob Samstag oder Sonntag mitgezählt werden oder nicht. Aufgrund des geschilderten Beispiels gehe ich davon aus, daß der Rechner "Werktage" rechnet, was den Samstag mit einschließen würde.
Allerdings müssen die Gewählten die Frist ja nicht "ausreizen". Allen steht es frei, die Erklärung bereits unmittelbar nach Ende der Auszählung zu unterschreiben - der WV kann das entsprechend vorbereiten. Haben alle Gewählten unterschrieben, kann die Wahlbekanntmachung unmittelbar danach erfolgen.

By the way:
Das hier
leider haben wir früher keinen Raum bekommen, da die wenigen Räume oft schon voll belegt sind.
hätte der WV nicht akzeptieren sollen bzw. dürfen.
Der AG hat eine Unterstützungspflicht auch dahingehend, daß die Wahl rechtzeitig stattfinden kann und kein vertretungsloser Zustand besteht. Hier hätte der WV massiv ggü. dem AG auftreten müssen und ggfs. die rechtzeitige Bereitstellung eines geeigneten Raums für Wahl und Auszählung erzwingen müssen - ggfs. per einstweiligem Rechtsschutz (Düwell in LPK-SGB IX, § 2 SchwbVWO Rn 43)

BIH-Wahlkalender: Ablehnungsfrist falsch?

Verfasst: Samstag 12. November 2022, 14:40
von jada.wasi
Fünf-Tage-Woche oder Sechs-Tage-Woche?

Ricarda Rickert-Krings hat geschrieben: Freitag 11. November 2022, 10:48 Bis wann kann die Wahl abgelehnt werden?
Diese 3-Tages Frist wird wie folgt berechnet
(§ 14 SchwbVWO iVm §§ 186 bis 193 BGB)

Der Bekanntgabetag, an dem die „schriftliche“ Mitteilung dieses Wahlvorstands ankommt (=Zugang), zählt nicht mit.
Ab dann sind 3 Arbeitstage abzuzählen (=Tage, an denen überwiegende Mehrheit der Beschäftigten normalerweise arbeitet; somit ist nur auf diese Arbeitstage abzustellen) Es kommt also nicht auf Arbeitstage „einzelner“ Bewerber an.
Am Ende des 3. Tages läuft die Frist zur Ablehnung aus, d.h. um Mitternacht des letzten Fristtages nach Sachadae, LPK-SGB IX, 6. Auflage 2022, § 14 SchwbVWO Rdnr. 13.
Ist dieser Tag ein Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Arbeitstag.

Ricarda Rickert-Krings hat geschrieben: Freitag 11. November 2022, 10:48 Es heißt jedoch in den Unterlagen, dass die Wahl "binnen 3 Arbeitstagen" abgelehnt werden kann, was in meinen Augen bis zum 23.11. bedeuten würde. Und dann dürfte ich doch eigentlich auch erst am 24.11.2022 die Wahlbekanntmachung aushängen, oder nicht?
Alles richtig - sofern dort vorwiegend 5-Tage-Woche von Montag - Freitag, wovon ich laut Ihren Angaben ausgehe. Ihre rechtl. Einschätzung wäre demnach völlig zutreffend.
:idea: Für solche Konstellationen ist BIH-Wahlkalender m.E. insoweit (Nr. 9.2 und Nr. 10.1) allenfalls lediglich bedingt geeignet. Bei Zugang am Fr, 18.11.2022, endet m.E. die Ablehnungsfrist hier daher am Mi, 23.11.2022; gibts evt hierzu noch andere Meinungen im Wahlforum zum § 14 SchwbVWO? So auch Hohmann, Wiegand / Hohmann, SchwbVWO, Rand-Nr. 13 zu § 14 - mit Rechenbeispiel.
Vgl. auch BIH-Wahlbroschüre, Seite 92 Absatz 3, zu „Arbeitstagen“ von Mo. bis Fr. laut § 25 BPersVG a.F. (gemeint wohl richtig: § 26 BPersVG n.F.) sinngemäß: „Arbeitstage sind hier die Tage von Montag bis Freitag,_ wobei gesetzliche Feiertage nicht mitzählen.“ Mehr zu Arbeitstagen und Wahlkalender vgl diese Diskussion.

@Anregung an BIH-Redaktion
Folglich muss m.E. nachprogrammiert bzw differenziert werden zB nach Fünf- und Sechs-Tage-Woche bei den Arbeitstagen in dem Online-Wahlkalender. Bitte daher überprüfen (lassen). Hier wird m.E. bei Nr. 9.1 ein Tag und_bei Nr. 10.1 zwei Tage zu kurz gerechnet jeweils bei_einer Fünf-Tage-Woche, oder?

Praxistipp:
Wenn aber gewählter Bewerber z.B. unmittelbar nach dem Abschluss der Stimmenauszählung dem Wahlvorstand die Annahme seiner Wahl und damit seines neuen Amtes z.B. schriftlich erklärt – muss dieser nicht mehr benachrichtigt werden. Ebenso Pahlen, NPM-SGB IX, § 14 SchwbVWO Rdnr. 1 und 2. Dr. Pahlen ist hier ganz klar zuzustimmen! Gruß Jada Wasi

Re: Frist zur Ablehnung der Wahl und zum Aushang der Wahlbekanntmachung im Wahlkalender falsch?

Verfasst: Dienstag 15. November 2022, 16:07
von Ricarda Rickert-Krings
Da wir im vereinfachten Wahlverfahren sind, gibt es keinen Wahlvorstand.

Da alle Sitzungsräume mit Besprechungen belegt waren, haben wir (amtierende SBV) den nächsten freien Termin geblockt.
Gerade durch die geltenden Hygienemaßnahmen sind bei uns Sitzungsräume momentan heiß begehrt für Gespräche mit Externen.

Bei uns gilt die 5-Tage-Woche (öffentliche Verwaltung), mit Ausnahme der Schichtarbeiter im Feuerwehr- und Rettungsdienst, da rechnet sich das ja etwas anders.

Ein Formular zur Annahme der Wahl durch Unterschrift ist mir im vereinfachten Wahlverfahren nicht bekannt..
Die "Bedenkzeit" von 3 Arbeitstagen ist ja extra dafür da, dass man es sich noch mal überlegen kann und nicht "direkt nach der Wahl" zur Unterschrift gezwungen wird.

Ich interpretiere eure Antworten jetzt mal so:
Freitag, 18.11.: Wahltag
Freitag, 18.11.: Zugang der Benachrichtigungen (werden Freitag schon persönlich ausgehändigt)
Montag, 21.11. bis Mittwoch, 23.11.: Bedenkzeit
Donnerstag, 24.11. Aushang des Wahlergebnisses
oder könnten wir schon Mittwochs aushängen?

Gruß, Ricarda

Frist zur Ablehnung der Wahl und zum Aushang der Wahlbekanntmachung im Wahlkalender falsch?

Verfasst: Dienstag 15. November 2022, 18:20
von jada.wasi
Ricarda Rickert-Krings hat geschrieben: Dienstag 15. November 2022, 16:07 oder könnten wir schon Mittwochs aushängen?
Hallo Ricarda,

folgt man der o.g. Ansicht von Dr. Sachadae zum § 14 SchwbVWO Rn. 13, dann darf erst ab Donnerstag das „Wahlergebnis“ ausgehängt werden. Gruß Jada Wasi

:idea: Hinweis
Auch bei der Wahlversammlung haben die Gewählten das Recht, innerhalb von 3 Arbeitstagen ihre Wahl abzulehnen. In_BIH-Wahlbroschüre auf Seite 32 ist allerdings fälschlich der § 19 Abs. 4 SchwbVWO zitiert, der aber nicht existiert, anstatt richtig § 20 Abs. 4 SchwbVWO. Ferner auch falsch § 13 SchwbVWO statt richtig § 14 SchwbVWO - in diesem Zusammenhang entsprechend. Zu der „Benachrichtigung Gewählter“ könnte man das Formular „zweckentfremden“ (bei Bedarf): Die Gewählten könnten auf diesem Formular (handschriftlich) z.B. erklären für Wahlleitung: „Ich nehme die_Wahl an. Datum. Unterschrift.“ Viel Erfolg! (Sachadae, LPK-SGB IX, 6. Auflage, § 14 SchwbVWO Rn. 7 und 15).

Re: Frist zur Ablehnung der Wahl und zum Aushang der Wahlbekanntmachung im Wahlkalender falsch?

Verfasst: Mittwoch 16. November 2022, 11:09
von Ricarda Rickert-Krings
jada.wasi hat geschrieben: Dienstag 15. November 2022, 18:20 folgt man der o.g. Ansicht von Dr. Sachadae zum § 14 SchwbVWO Rn. 13, dann darf erst ab Donnerstag das „Wahlergebnis“ ausgehängt werden. Gruß Jada Wasi
Danke, das deckt sich mit meiner Vermutung.
Somit würde die Amtszeit der neuen SBV am 24.11. (Do.) beginnen.
Da die Amtszeit der aktuellen SBV aber schon mit Ablauf des 20.11. endet, sind wir 3 Tage "ohne SBV".
Hat das wohl irgendwelche Auswirkungen?
jada.wasi hat geschrieben: Dienstag 15. November 2022, 18:20 Zu der „Benachrichtigung Gewählter“ könnte man das Formular „zweckentfremden“ (bei Bedarf): Die Gewählten könnten auf diesem Formular (handschriftlich) z.B. erklären für Wahlleitung: „Ich nehme die_Wahl an. Datum. Unterschrift.“ Viel Erfolg! (Sachadae, LPK-SGB IX, 6. Auflage, § 14 SchwbVWO Rn. 7 und 15).
Ich bin da etwas zwiegespalten.
Wenn das Gesetz sagt, ich habe 3 Arbeitstage zeit, die Wahl abzulehnen, dann steht mit meiner Meinung nach das Recht auch weiterhin zu, selbst wenn ich vorher die Wahl per Unterschrift angenommen habe.
Somit könnte ein Gewählter am Wahltag zwar unterschreiben, dass er die Wahl annimmt, nach entsprechender gesetzlicher Bedenkzeit aber trotzdem noch ablehnen - das wäre per Gesetz rechtens.
Somit wäre das Vorgehen sehr gewagt, etwa wenn man bei einem Bewerber nicht sicher ist, ob dieser es sich nicht doch noch anders überlegt...

Gruß, Ricarda

Re: Frist zur Ablehnung der Wahl und zum Aushang der Wahlbekanntmachung im Wahlkalender falsch?

Verfasst: Mittwoch 16. November 2022, 12:00
von jada.wasi
Ricarda Rickert-Krings hat geschrieben: Mittwoch 16. November 2022, 11:09 Ich bin da etwas zwiegespalten. Wenn das Gesetz sagt, ich habe 3 Arbeitstage zeit, die Wahl abzulehnen, dann steht mit meiner Meinung nach das Recht auch weiterhin zu, selbst wenn ich vorher die Wahl per Unterschrift angenommen habe… Somit wäre das Vorgehen sehr gewagt, etwa wenn man bei einem Bewerber nicht sicher ist, ob dieser es sich nicht doch noch anders überlegt ...
Ich würde mich wegen so einer „Formalie“ nicht „quälen“: Wer die Wahl ausdrücklich annimmt, verzichtet damit auf diese Frist laut Literatur. Zudem könnten diese ja ohnehin später jederzeit ihr Amt niederlegen ggü. der SBV. (siehe bspw. Pahlen, NPM-SGB IX, § 14 SchwbVWO Rn. 1)

Der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO ist zu entnehmen, wonach diese Gewählten nicht unbedingt die Annahme der Wahl erklären müssen, sondern dass diese Wahlannahme als Regelfall vom Normgeber „unterstellt“ wird (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 14 Rn. 9) nach diesen drei Arbeitstagen laut VGH BY. Gruß Jada Wasi

Re: Frist zur Ablehnung der Wahl und zum Aushang der Wahlbekanntmachung im Wahlkalender falsch?

Verfasst: Mittwoch 16. November 2022, 12:29
von Ricarda Rickert-Krings
jada.wasi hat geschrieben: Mittwoch 16. November 2022, 12:00 Ich würde mich wegen so einer „Formalie“ nicht „quälen“: Wer die Wahl ausdrücklich annimmt, verzichtet damit auf diese Frist laut Literatur. Zudem könnten diese ja ohnehin später jederzeit ihr Amt niederlegen ggü. der SBV.
Wenn ich also die Gewähltenbenachrichtigung entsprechend erweitere um ein "ich nehme die Wahl an" + Unterschrift und das dann am Freitag (=Wahltag) schon unterschreiben lasse, könnte ich theoretisch auch schon am Montag die Wahlbenachrichtigung aushängen und somit wäre Beginn der Amtszeit dann der Montag...?

Re: Frist zur Ablehnung der Wahl und zum Aushang der Wahlbekanntmachung im Wahlkalender falsch?

Verfasst: Mittwoch 16. November 2022, 12:50
von jada.wasi
Ja – theoretisch und praktisch auch schon am Freitag, 18.11.2022 – wenn Sie das zeitlich so schaffen sollten. Viel_Erfolg! 🍀

Hinweis
Bei Aushang am Freitag beginnt die Amtszeit am Montag, 00:00 Uhr (ganzer Tag) - bei Aushang am Montag erst im Augenblick des Aushangs (nur angebrochener Tag) nach Dr. Karpf. Im ersten Fall endet die Amtszeit demnach am 20.11.2026 nach § 187 Abs. 2 BGB - im zweiten Fall erst einen Tag später mit Ablauf des 21.11.2026 gemäß § 187 Abs. 1 BGB, da sonst kleiner 4 Jahre.

Re: Frist zur Ablehnung der Wahl und zum Aushang der Wahlbekanntmachung im Wahlkalender falsch?

Verfasst: Mittwoch 16. November 2022, 15:21
von Ricarda Rickert-Krings
jada.wasi hat geschrieben: Mittwoch 16. November 2022, 12:00 Wer die Wahl ausdrücklich annimmt, verzichtet damit auf diese Frist laut Literatur.
Letzte Frage:
Wo kann ich das nachlesen? 😅

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
Gruß, Ricarda


:idea: Ich habs gerade gefunden. In der Kommentierung zu § 15 SchwbVWO, Rn. 1 von 2005.
"Die Schwerbehindertenvertretung einschließlich der stellvertretenden Mitglieder stehen endgültig fest, wenn sie die Annahme der Wahl erklärt haben".

Hauptsache, die Aussage ist auch noch in der aktuell gültigen Kommentierung von 2020 drin... 😅