Abweisung eines Antrages zur Zustimmung nach § 168 SGB IX
Verfasst: Sonntag 6. November 2022, 18:25
Hallo,
ich bin neu hier im Forum und hätte gleich einen interessanten Fall, den ich zur Diskussion stellen möchte:
Person A hat mit Unternehmen B einen sogeannten Qualifizierungsvertrag mit dem Ziel der beruflichen Umschulung in einen bestimmten Beruf abgeschlossen. Person A wird im Qualifizierungsvertrag als Vertragspartei mit der Begrifflichkeit "Qualifikant" genannt.
A hat einen GdB von 30 und hat Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX.
A länger als ein halbes Jahr bei B im Rahmen des Qualifizierungsvertrages beschäftigt und erkrankt.
B stellt beim Intergrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündiung nach § 168 SGB IX.
Das Intergrationsamt leitet ein Verwaltungsverfahren ein und fordert zunächst A auf, zum Zustimmungsantrag von B Stellung zu nehmen.
A teilt dem Integrationsamt zunächst mit, dass B kein BEM-Verfahren durchgeführt hat.
Nachdem über 7 Wochen seit dem Zustimmungsantrag von B vergangen sind, erlässt das Integrationsamt einen Bescheid mit dem Hinweis, dass der Antrag von B als unzulässig zurückgewiesen wird. Begründung:
"Nach den Feststellungen, des Intergrationsamtes gehört das Vertragsverhältnis zwischen A und B nicht zu den Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 168 SGB IX. Es handelt sich weder um ein Arbeitsverhältnis noch um ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG. Es geht lediglich um eine Qualifzierung. Deshalb bedarf es zur Kündigung nicht der vorherigen Zustimmung durch das Inklusionamt"
Nachdem B den Bescheid vom Intergrationsamt erhalten hat, kündigt B das Qualifizierungsverhältnis mit A mit Ordentlicher Kündigung innerhalb von 4 Wochen.
In der Präambel das Qualifizierungsvertrages wird ausdrücklich und eindeutig benannt, dass es sich bei der Qualifizierung um eine berufliche Umschulung handelt.
A ist schleierhaft, dass der Sachbearbeiter im Intergrationsamt die einfachsten gesetzlichen Regelungen und höchstrichterliche Rechtssprechung des BAG offenbar nicht kennt.
Diesbezüglich greifen entgegen der Auffassung eindeutig die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§ 1 Abs.5 BBiG i. V. m. § 58 BBiG).
Hierzu hatte das BAG bereits höchstrichterlich entschieden (BAG Urteil vom 12.2.2013, 3 AZR 120/11).
Demnach dürfte das Widerspruchsverfahren gegen den fehlerhaften Bescheid des Integrationsamtes reine Formsache sein, ebenso die erhobene Kündigungsschutzklage.
Beste Grüße
Sternenman
ich bin neu hier im Forum und hätte gleich einen interessanten Fall, den ich zur Diskussion stellen möchte:
Person A hat mit Unternehmen B einen sogeannten Qualifizierungsvertrag mit dem Ziel der beruflichen Umschulung in einen bestimmten Beruf abgeschlossen. Person A wird im Qualifizierungsvertrag als Vertragspartei mit der Begrifflichkeit "Qualifikant" genannt.
A hat einen GdB von 30 und hat Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX.
A länger als ein halbes Jahr bei B im Rahmen des Qualifizierungsvertrages beschäftigt und erkrankt.
B stellt beim Intergrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündiung nach § 168 SGB IX.
Das Intergrationsamt leitet ein Verwaltungsverfahren ein und fordert zunächst A auf, zum Zustimmungsantrag von B Stellung zu nehmen.
A teilt dem Integrationsamt zunächst mit, dass B kein BEM-Verfahren durchgeführt hat.
Nachdem über 7 Wochen seit dem Zustimmungsantrag von B vergangen sind, erlässt das Integrationsamt einen Bescheid mit dem Hinweis, dass der Antrag von B als unzulässig zurückgewiesen wird. Begründung:
"Nach den Feststellungen, des Intergrationsamtes gehört das Vertragsverhältnis zwischen A und B nicht zu den Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 168 SGB IX. Es handelt sich weder um ein Arbeitsverhältnis noch um ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG. Es geht lediglich um eine Qualifzierung. Deshalb bedarf es zur Kündigung nicht der vorherigen Zustimmung durch das Inklusionamt"
Nachdem B den Bescheid vom Intergrationsamt erhalten hat, kündigt B das Qualifizierungsverhältnis mit A mit Ordentlicher Kündigung innerhalb von 4 Wochen.
In der Präambel das Qualifizierungsvertrages wird ausdrücklich und eindeutig benannt, dass es sich bei der Qualifizierung um eine berufliche Umschulung handelt.
A ist schleierhaft, dass der Sachbearbeiter im Intergrationsamt die einfachsten gesetzlichen Regelungen und höchstrichterliche Rechtssprechung des BAG offenbar nicht kennt.
Diesbezüglich greifen entgegen der Auffassung eindeutig die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§ 1 Abs.5 BBiG i. V. m. § 58 BBiG).
Hierzu hatte das BAG bereits höchstrichterlich entschieden (BAG Urteil vom 12.2.2013, 3 AZR 120/11).
Demnach dürfte das Widerspruchsverfahren gegen den fehlerhaften Bescheid des Integrationsamtes reine Formsache sein, ebenso die erhobene Kündigungsschutzklage.
Beste Grüße
Sternenman