Guten Tag!
Wir sind ein kleiner SBV-Wahlvorstand (3 Personen) und haben unsere Arbeitsplätze in unterschiedlichen Gebäuden (Universität).
Außerdem haben wir unterschiedliche Arbeitszeiten und sind teilweise im Homeoffice, kämen quasi nur für die Einsichtnahme-Zeit ins Büro. Alle Büros sind barrierefrei zugänglich.
Um es den Wahlberechtigten (und uns) möglichst einfach zu machen, wollten wir das Verzeichnis (+ SBVWO) zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Wochentagen zur Einsicht zur Verfügung stellen:
Person 1
Tag Dienstag, Donnerstag und Freitag
Zeitraum Di & Fr 09:00 bis 14:00 Uhr
Do 13:00 bis 17:00 Uhr
Ort abc, 4. OG, Raum 4.20
Person 2
Tag Montag und Freitag
Zeitraum Mo 07:30 bis 15:00 Uhr
Fr 07:30 bis 11:15 Uhr
Ort abc, EG, Raum S0034
Person 3
Tag Mittwoch
Zeitraum 11:00 bis 14:00 Uhr
Ort abc, Raum R3007
Nun wurden wir von der amtierenden SBV etwas harsch zurückgepfiffen. Die Ansage lautet: Einsichtnahme nur an einer einzigen Stelle (nur im Wahlbüro, das wäre dann mein Büro), aus Datenschutzgründen (beim Transport der Liste könne diese z.B. verlorengehen).
Wir hatten gar nicht vor, die Liste hin und her zu tragen.
Wir würden sie einfach 3x ausdrucken (eins für mich, eins für meine Stellvertretung und eins für das weitere Mitglied des Wahlvorstands) und sie quasi "immer am Leib" tragen, also nie unbeaufsichtigt irgendwo herumliegen lassen bzw. einschließen, wenn wir das Büro verlassen.
Wenn es nur im Wahlbüro geht, dann bleibt das Ganze an mir hängen. Mein Büro liegt zwar zentral, aber nicht auf dem Campus.
Oder müsste ich mir einen Besprechungsraum im Zentralgebäude organisieren? Und da dann meine Zeit absitzen? Dass ich dabei dank meines Laptops arbeiten könnte, ist ja nicht selbstverständlich. Mir wäre die 3-Büros-Lösung deutlich lieber.
Dürften wir das oder nicht?
Herzlichen Dank im Voraus für eure Hilfe!
Einsichtnahme nur an einem Ort?
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Auslegung an mehreren geeigneten Stellen?
Halle Claudia,
ich halte dieses vom Wahlvorstand beschlossene Konzept zur Auslegung für gut ausgewogen (Campus bzw. zentrale Lage) an unterschiedlichen Tagen, Zeiten und Orten. Dem stehen Datenschutzgründe, die Wahlordnung und Literatur m.E. nicht zwingend entgegen! Halte das für sehr vernünftig und für gut durchdacht, den zeitlichen Aufwand auf mehrere Schultern aufzuteilen bei so unterschiedlichen Arbeitszeiten bzw. Homeoffice wie hier. Auch das Fachschrifttum hält das zu Recht für zulässig nach § 3 Abs. 2 SchwbVWO. Das ist ohnehin verbreitete Praxis bei weitläufigen Wahlbezirken – seit Jahrzehnten (vgl. nur Dr. Sachadae, in LPK-SGB IX, 6. Auflage 2022, § 3 SchwbVWO Rn. 12 m.w.N.)
Dass die Wählerliste natürlich auch an mehreren Orten bzw. Stellen ausgelegt werden darf - steht bspw. seit jeher in den BIH-Broschüren, zuletzt ZB Info 1/2022, Seite 3, wie folgt:
„Die Liste der Wahlberechtigten wird an einer oder an mehreren geeigneten Stellen zur Einsicht ausgelegt ...“
Ebenso BIH-Wahlbroschüre, „Stand: 30.09.2022“, Seite 15: „Es ist zulässig, die Liste an mehreren Stellen eines Betriebs oder einer Dienststelle auszulegen ...“
Der Wahlvorstand übt sein Amt eigenverantwortlich und selbstverständlich auch weisungsfrei aus. Er entscheidet per_Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder, folglich: 3:0 oder 2:1 oder 2:0. Demnach keine rechtl. Bedenken!
Beste Grüße
Heidi Stuffer
ich halte dieses vom Wahlvorstand beschlossene Konzept zur Auslegung für gut ausgewogen (Campus bzw. zentrale Lage) an unterschiedlichen Tagen, Zeiten und Orten. Dem stehen Datenschutzgründe, die Wahlordnung und Literatur m.E. nicht zwingend entgegen! Halte das für sehr vernünftig und für gut durchdacht, den zeitlichen Aufwand auf mehrere Schultern aufzuteilen bei so unterschiedlichen Arbeitszeiten bzw. Homeoffice wie hier. Auch das Fachschrifttum hält das zu Recht für zulässig nach § 3 Abs. 2 SchwbVWO. Das ist ohnehin verbreitete Praxis bei weitläufigen Wahlbezirken – seit Jahrzehnten (vgl. nur Dr. Sachadae, in LPK-SGB IX, 6. Auflage 2022, § 3 SchwbVWO Rn. 12 m.w.N.)
Dass die Wählerliste natürlich auch an mehreren Orten bzw. Stellen ausgelegt werden darf - steht bspw. seit jeher in den BIH-Broschüren, zuletzt ZB Info 1/2022, Seite 3, wie folgt:
„Die Liste der Wahlberechtigten wird an einer oder an mehreren geeigneten Stellen zur Einsicht ausgelegt ...“
Ebenso BIH-Wahlbroschüre, „Stand: 30.09.2022“, Seite 15: „Es ist zulässig, die Liste an mehreren Stellen eines Betriebs oder einer Dienststelle auszulegen ...“
Der Wahlvorstand übt sein Amt eigenverantwortlich und selbstverständlich auch weisungsfrei aus. Er entscheidet per_Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder, folglich: 3:0 oder 2:1 oder 2:0. Demnach keine rechtl. Bedenken!
Beste Grüße
Heidi Stuffer
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Re: Einsichtnahme nur an einem Ort?
Herzlichen Dank für die rasche Antwort!
Re: Einsichtnahme nur an einem Ort?
Hallo zusammen,
immer wieder spannend was so auf die Tagesordnung kommt. Daher vielen Dank für die Fragestellung aber auch die umfassende Reaktion von Heidi Stuffer. Dem ist nichts hinzuzufügen. Bestens gelöst einmal von Claudia und einmal von Heidi.
Viele Grüße
Christian Vedder
immer wieder spannend was so auf die Tagesordnung kommt. Daher vielen Dank für die Fragestellung aber auch die umfassende Reaktion von Heidi Stuffer. Dem ist nichts hinzuzufügen. Bestens gelöst einmal von Claudia und einmal von Heidi.
Viele Grüße
Christian Vedder