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Datenschutz im Wahlverfahren

Verfasst: Donnerstag 29. September 2022, 20:23
von Buschist
Hallo,

unser Wahlvorstand hat die kompletten Wahlunterlagen incl. der Liste aller Schwerbehinderten und Gleichgestellten Mitarbeiter per Mail an das Funktionspostfach der Personalstelle gesandt. Auf das Postfach haben auch andere Fachbereiche Zugriff. Ein schwerbehinderter Kollege hat mir jetzt diese Liste gezeigt und meinte, er könne es überhaupt nicht glauben, was dieser Wahlvorstand da getan hat. Selbst der Personalchef hat jetzt diese Übersicht mit allen Schwerbehinderten und Gleichgestellten.

Das kann doch nicht korrekt sein, oder wie seht ihr das, alleine schon aus Datenschutzgründen......

Es sind doch bestimmt auch Behiderte auf der Liste, die vielleicht nicht möchten, dass der Arbeitgeber von ihrer Behinderung weiss, oder nicht?


Viele Grüße

Buschist

Re: Datenschutz im Wahlverfahren

Verfasst: Sonntag 2. Oktober 2022, 08:30
von Buschist
Gibt es keinerlei Erfahrungen damit? :(

Re: Datenschutz im Wahlverfahren

Verfasst: Sonntag 2. Oktober 2022, 13:33
von albarracin
Hallo,

wenn der AG die Versendung der Wahlunterlagen selbst vornimmt organisiert - was durchaus zulässig ist - hätte der WV sich um einen sicheren Übermittlungskanal bemühen müssen, der sicherstellt, daß nur diejenigen Personen, die die Adressierung und den Versand übernehmen, auch die Daten bekommen.
Insoweit war es schon ein Datenschutzverstoss, die Liste über einen allgemein zugänglichen Kanal zu versenden.

Allerdings solltest Du den Vorgang nicht überdramatisieren, denn das hier
Selbst der Personalchef hat jetzt diese Übersicht mit allen Schwerbehinderten und Gleichgestellten.
ist als Vorwurf schon an den Haaren herbeigezogen. Ein "Personalchef" hat diese Übersicht schon kraft Funktion, denn er/sie muß ja die Daten haben, um sie dem WV "liefern" zu können und auch die alljährliche Meldung an die AA abgeben zu können.

Deswegen kann das hier
Es sind doch bestimmt auch Behiderte auf der Liste, die vielleicht nicht möchten, dass der Arbeitgeber von ihrer Behinderung weiss, oder nicht?
auch nur dann zutreffen, wenn die Liste, die der AG geliefert hat, nach der Auslegung ausdrücklich ergänzt wurde. Allerdings ist die Ergänzung von Namen in der Wähler*innenliste dann auch aufgrund des Rechtes auf Einsichtnahme quasi betriebsöffentlich, denn die Ergänzungen können ja dann auch eingesehen werden.