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Sammel-Wahlvorschlag

Verfasst: Mittwoch 21. September 2022, 07:14
von Sibylle
Schönen guten Morgen,

ich habe folgende Frage:
Wenn es einen Sammel-Wahlvorschlag gibt, in dem die SBV (1 Vorschlag) und die erforderlichen 2 Stv. (jeweils 1 Vorschlag) vorgeschlagen und 6 Unterstützer unterschrieben haben, kann sich dann noch eine weitere Person auf einem neuen Wahlvorschlag für das jeweilige Amt zur Verfügung stellen und vorschlagen und unterstützen lassen? Wenn zwei Stv. gewählt werden sollen, dürfen sich - z.B. noch 2 Personen vorschlagen lassen und diese werden bei der Wahl nach Auszählung der Stimmen im Ranking gewertet?
Das bringt mich auch gleich zu der Frage der Nachrückung bei Ausscheiden/Versetzung eines Mitarbeiters der z.B. als 1. Stv. gewählt wurde. Dann würde quasi Nr. 2 zu Nr. 1 werden und aus der (eventuellen Mehrzahl der Personen die sich zur Wahl stellten) rückt dann nach Stimmenanzahl jemand neues als Stv. Nr. 2 nach - oder wäre in diesem Fall Nr. 2 dann nicht mehr besetzt und nur noch 1 Stv. da?

Frömliches Wahlverfahren - Beschluss zur Briefwahl - muss zusätzlich eine Wahlversammlung abgehalten werden? (Termin zur öffentlichen Stimmauszählung wurde bekannt gegeben.)

Im Voraus Dank für die Beantwortung.

Rücken alle Stellvertreter-Kandidaten nach?

Verfasst: Mittwoch 21. September 2022, 12:11
von jada.wasi
Dann würde quasi Nr. 2 zu Nr. 1 werden und aus der (eventuellen Mehrzahl der Personen, die sich zur Wahl stellten) rückt dann nach Stimmenanzahl jemand neues als Stv. Nr. 2 nach - oder wäre in diesem Fall Nr. 2 dann nicht mehr besetzt und nur noch 1 Stv. da?
Hallo,

nur die „gewählten“ zwei Stellvertreter mit den meisten Stimmen können ggf. nachrücken, niemand sonst nach § 177 Absatz 7 Satz 4 SGB IX. Alle weiteren Bewerber können natürlich niemals nachrücken – wenn nur zwei Stellvertreter wie hier zu wählen sind; sie bleiben dann unberücksichtigt und werden also folglich nicht in das Wahlformular „Wahlergebnis“ als gewählt eingetragen: Nachzulesen alles in BIH-Broschüre, in Kapitel 3.7 auf Seite 54 mit Beispielen. Ebenso auch Forum 2014.

(Termin zur öffentlichen Stimmauszählung wurde bekannt gegeben.)
Das reicht nicht: Denn hier muss auch die Öffnung der Freiumschläge bekannt gegeben werden bei genereller Briefwahl gemäß BAG vom 10.07.2013 – 7 ABR 83/11 (Behindertenrecht 04/2014). Insoweit muss Nr. 8 des Wahlausschreibens ergänzt werden oder gesonderte „Bekanntmachung“. Ein solcher Hinweis fehlt leider im Wahlausschreiben der BIH erneut für allg. Briefwahlen, obwohl zwingend rechtzeitige „Bekanntgabe“ nötig :shock:
Tipp Korrekt formuliert wurde in dem folgenden Muster (Nummer 8) rechtssicher für generelle Briefwahlen zur „Öffnung“ der Freiumschläge und der Wahlumschläge.
Gruß Jada Wasi