magdalena.mayer hat geschrieben: Erstreckt sich dieses Teilnahmerecht auch auf die Arbeitsgruppen des Betriebsrats?
Hallo Frau Mayer,
JA – die SBV hat nach dem Fachschrifttum beratende Teilnahmerechte an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen des Betriebsrats im Sinne des
§ 28a BetrVG (Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, Rn. 4 zu § 32 BetrVG; Ernst/ Adlhoch/ Seel, SGB IX, Rn. 67 zu § 95 SGB IX; Rudolph, AiB, 193, 382; Dr. Kossens, ZBVR online 8/2014, Seite 35/37,
"in analoger Anwendung" gemäß Regelungszweck des insoweit zu eng gefassten § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX). Da hat der Gesetzgeber „geschlampt“ = offensichtlicher Redaktionsfehler.
Die SBV ist zu allen Sitzungen solcher Arbeitsgruppen unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu laden. Dieses bundesgesetzliche Teilnahmerecht der SBV besteht über reinen Gesetzes-Wortlaut des § 95
Abs. 4 SGB IX hinaus (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, NPM-SGB IX, 12. Aufl. 2010, Rn. 14 zu § 95, m.w.N.) Ebenso LAG Kiel, 10.09.2008, 3 TaBV 26/08, II 2 b ee, welches offenbar von einem SBV-Teilnahmerecht an Sitzungen von „Arbeitsgruppen i.S.d. § 28a BetrVG“ ausgeht. Ebenso
Düwell, HaKo-BetrVG, § 32 Rn. 47: „Teilnahmerecht bezieht sich auch auf die Teilnahme an der Willensbildung von Arbeitsgruppen i. S. von § 28a BetrVG, denen der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern bestimmte Aufgaben übertragen darf“ – zur selbstständigen Entscheidung anstelle des Betriebsrats.
Der Gesetzgeber hat übersehen und es versäumt, das SGB IX und das BetrVG entsprechend anzupassen bei Einfügung des
§ 28a BetrVG 2001 (SBV-Teilnahme und SBV-Ladung).
Viele Grüße
Albin Göbel