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Stimmzettel

Verfasst: Dienstag 6. September 2022, 15:35
von RalfKoster
Hallo zusammen,

wir haben einen Bewerber für die SBV und zwei Bewerber für die Stellvertretung.

Im ersten Teil des Stimmzettels (SBV) darf max. eine Person angekreuzt werden, im zweiten Teil (Stellv.) doch max. die Anzahl
der angegebenen Bewerber (bei uns zwei). Ist dies korrekt?

Würde dann eine leere Zeile zusätzlich angekreuzt, wäre der Stimmzettel nach diesen Vorgaben nichtig, was uns nicht logisch erscheint.

Wir bitten hier um Klärung.

P.S.: Kann ggf. zum besseren Verständnis der Text des Stimmzettels angepasst werden?

Re: Stimmzettel

Verfasst: Dienstag 6. September 2022, 16:43
von albarracin
Hallo,
im zweiten Teil (Stellv.) doch max. die Anzahl der angegebenen Bewerber (bei uns zwei). Ist dies korrekt?
Das ist zumindest mißverständlich formuliert. Es darf maximal die Zahl der lt. Wahlausschreiben zu wählenden Stellvertreter angekreuzt werden.
Würde dann eine leere Zeile zusätzlich angekreuzt, wäre der Stimmzettel nach diesen Vorgaben nichtig, was uns nicht logisch erscheint.
Doch, das ist logisch, denn über die zur Wahl stehenden Bewerber*innen hinaus darf es kein weiteres "Freifeld" mehr geben und erst recht keine zusätzliche Ankreuzmöglichkeit.

Re: Stimmzettel

Verfasst: Mittwoch 14. September 2022, 11:44
von pille
Hallo,

ich habe noch eine Frage zu dem Stimmzettel.

Lt. Formular müssen beide Teile des Stimmzettels gekennzeichnet sein. Ansonsten ist der Stimmzettel ungültig.
Was ist aber wenn es nur einen Bewerber als Vertrauensperson gibt ?
Wie gibt der Wähler seinen Willen kund diesen Bewerber nicht wählen zu wollen ?
Falls der Bewerber nicht angekreuzt ist wäre der Stimmzettel dann ja ungültig weil der Teil 1 nicht gekennzeichnet ist.

Vielen Dank

Re: Stimmzettel

Verfasst: Mittwoch 14. September 2022, 12:00
von jada.wasi
pille hat geschrieben: Mittwoch 14. September 2022, 11:44 Laut Formular müssen beide Teile des Stimmzettels gekennzeichnet sein. Ansonsten ist der Stimmzettel ungültig.
Nein – folgt nicht zwingend aus dem Formular.

Denn sie können angekreuzt werden, müssen aber nicht. Auch insoweit besteht Wahlfreiheit. Dadurch wird nichts ungültig, wenn man nicht diese beiden Wahlen ankreuzt. Was ungültig ist, richtet sich nach § 9 Abs 5 SchwbVWO. Gruß Jada Wasi
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