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Beantragung Nichtigkeit

Verfasst: Dienstag 30. August 2022, 15:15
von GS69
Zwei Kollegen und ich haben die Wahl zur SBV und den Stellvertretern 2018 erfolgreich angefochten.
Das Beschwerdeverfahren beim LAG hat sich damit erledigt, da die damalige VP die Beschwerde zurückgenommen hat und somit wurde die Unwirksamkeit der Wahl der SBV und ihrer Vertreter Ende Juni 2022 rechtskräftig.
Nunmehr wurde nach meiner Kenntnis durch die damlige VP Mitte Juli der neue Wahlvorstand bestellt. Nach diversem Schriftverkehr wurde bekannt, dass der Wahlvorstand keinerlei Kenntnis von der Unwirksamkeit der SBV Wahl hatte und auch nicht, dass seit Ende Juni 2022 an der Dienststelle keine SBV mehr vorhanden ist.
Auch den schwerbehinderten Beschäftigten wurde weder durch die damalige VP noch die Dienststellenleitung mitgeteilt, dass die Wahl erfolgreich angefochten wurde.
Trotzdem hat er aus Unwissenheit die Wahl außerhalb des Regelzeitraumes eingeleitet, da er "unverzüglich" nach seiner Bestellung die Wahl einleiten müsse. Der Wahlvorstand hat als Rechtfertigung für die unverzügliche Einleitung der Wahl lt. BGH zwei Wochen angenommen....
Der Termin für die schriftliche Stimmabgabe ist am 15.09.2022. Nach Mitteilung des Wahlvorstandes habe dieser nur ca. 7 Wochen Zeit für die Durchführung der Wahl. Somit kann von einer Bestellung des Wahlvorstandes nach der Rücknahme der Beschwerde durch die damalige VP ausgegangen werden. Somit war er m.E. nicht mehr befugt den Wahlvorstand zu bestellen.
Der von einer unberechtigten Person (ehem. VP) bestellte Wahlvorstand ist nicht gewillt, mitzuteilen, von wem, wann und warum er bestellt wurde. Dies ging nur aus dem Antwortschreiben des Wahlvorstandes hervor.
Nun meine Frage? Ist die Wahl jetzt schon nichtig? Wann beantrage ich die Nichtigkeit beim Arbeitsgericht? Nach der Wahl oder gleich?

Feststellung der Nichtigkeit

Verfasst: Dienstag 6. September 2022, 14:44
von jada.wasi
somit wurde die Unwirksamkeit der Wahl der SBV und ihrer Vertreter Ende Juni 2022 rechtskräftig. Nunmehr wurde nach meiner Kenntnis durch die damlige VP Mitte Juli der neue Wahlvorstand bestellt.
Hallo,

eine vormalige SBV kann keinen Wahlvorstand bestellen, niemals, weil nicht mehr im Amt hier ab Ende Juni. Eine Bestellung im Juli durch diese Person nach ihrer Amtszeit wäre demnach klar nichtig, falls nachweislich. Eine solche Bestellung wär nicht mal theoretisch und abstrakt möglich, also in keinem denkbaren Szenarium. Bestellung für apl. Wahl wäre m.E. aber auch vor der Rücknahme der LAG-Beschwerde nicht möglich - da zu diesem Zeitpunkt noch eine SBV amtierte nach BIH-Wahlbroschüre, Kapitel 8.2 Nichtigkeit, Seite 88: „oder das vorzeitige Erlöschen des Amts noch gar nicht feststeht“ bei Bestellung. Da könnte sonst ja Hinz und Kunz bestellen ohne gültiges Mandat.

Ferner wäre „Bestellung“ des Wahlvorstands durch eine SBV-Stufenvertretung nach § 180 SGB IX willkürlich laut Eilbeschluss ArbG Stuttgart, 26.01.2021 – 7 BVGa 1/21; Aufsatz dazu in Behindertenrecht, br 1/2021, Seite 5-8. Frage: Existieren in dem „Geschäftsbereich“ eine oder mehrere SBV-Stufenvertretungen?

Zu der lt. BIH zu Recht unzulässigen „Bestellung“ eines SBV-Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung siehe Diskussion Juli 2022. Eine solche Bestellung wäre m.E. gleichfalls in jeder denkbaren Konstellation laut dem § 1 SchwbVWO ausgeschlossen – da abschließende Norm gemäß Dr. Cramer vom BMAS u.a. - was Gegenansicht verbreitet ausblendet und ignoriert.

Auch den schwerbehinderten Beschäftigten wurde weder durch die damalige VP noch die Dienststellenleitung mitgeteilt, dass die Wahl erfolgreich angefochten wurde.
Diese „Dienststellenleitung“ sollte vom Gericht eigentlich informiert worden sein, da zwingend Beteiligte. Wenn sich dieser „Wahlvorstand“ als solcher ausgibt, so muß er sich legitimieren können. Kann oder will er das nicht, sind Sie gezwungen, einen Eilantrag beim ArbG zu stellen wegen offensichtlich nichtiger Bestellung und natürlich Einsicht (Wahlakte) bzw Auskunft zu erzwingen wg. Bestellung. Unbedingt Akteneinsicht nehmen wg. Bestellformular!

Der von einer unberechtigten Person (ehem. VP) bestellte Wahlvorstand ist nicht gewillt mit­zu­tei­len, von wem, wann und warum er bestellt wurde.
👎 Äußerst dubios:
Das ist natürlich intransparent und erscheint durchsichtig. Davon hört man vereinzelt bei Behörden, wenn was völlig aus dem Ruder gelaufen ist zwecks Verschleierung - und zunächst Akteneinsicht verweigert wird. Datenschutz steht dem jedenfalls nicht entgegen, speziell nicht bei Behörden. Hinweis: Von der Bestellung des Wahlvorstands sollte der Arbeitgeber und Personalrat informiert sein laut Verteiler?
:idea: Daher würde ich diese beiden vorsorglich als Zeugen benennen zur urkundlichen Beweissicherung von diesem beweiskräftigen „Bestellformular“.

Trotzdem hat er aus Unwissenheit die Wahl außerhalb des Regelzeitraumes eingeleitet, da er "unverzüglich" nach seiner Bestellung die Wahl einleiten müsse.
Unwissenheit? Das BIH-Bestellformular beginnt aus gutem Grund wie folgt: „Spätestens am… läuft meine Amtszeit als Vertrauensperson ab.“ Wenn das falsch ausgefüllt worden sein sollte, wäre das mE arglistigeTäuschung und daher nichtige Bestellung. Durch Ihre Einwendungen (gegen das Wahlausschreiben) kann sich „Wahlvorstand“ jedenfalls so oder so nicht mehr auf Nichtwissen berufen. Eine 2-wöchige Einspruchsfrist gibt es nicht entgegen BIH-Verlautbarungen gegen das Wahlausschreiben gemäß ständiger Rspr. aller Instanzen.

Der Termin für die schriftliche Stimmabgabe ist am 15.09.2022.
Der Zeitraum für 2-wöchige Einreichung von Vorschlägen wurde (nach meiner Berechnung?) offenbar mitten in die Sommerferien gelegt? Das erscheint mir eher als gezielte Verletzung der Chancengleichheit aller Urlauber/innen. Mit demokratischer Wahl hat das nach meinem „Geschmack“ nichts zu tun! Hat sich denn da keiner „aufgeregt“? Das ist m.E. „Pro-forma-Wahl“, die man sich auch sparen könnte: Ziemlich durchsichtig und „dreist“. Gruß Jada Wasi

Re: Beantragung Nichtigkeit

Verfasst: Donnerstag 8. September 2022, 14:40
von CVedder
Beifall für jada.wasi 👏👏👏.

Wunderbar geschrieben, beschrieben und klare Kante gezeigt. Da bleiben keine Zweifel mehr. Zum Glück gibt es solche Beiträge hier, dass macht unser Forum lohnenswert.


Viele Grüße
Christian Vedder

Beantragung der Nichtigkeit der Wahl

Verfasst: Dienstag 3. Oktober 2023, 15:15
von jada.wasi
GS69 hat geschrieben: Dienstag 30. August 2022, 15:15 Das Beschwerdeverfahren beim LAG hat sich damit erledigt, da die damalige VP die Beschwerde zurückgenommen hat und somit wurde die Unwirksamkeit der Wahl der SBV und ihrer Vertreter Ende Juni 2022 rechtskräftig. Nunmehr wurde nach meiner Kenntnis durch die damlige VP Mitte Juli der neue Wahlvorstand bestellt. Somit kann von einer Bestellung des Wahlvorstandes nach der Rücknahme der Beschwerde durch die damalige VP aus­ge­gangen werden. Somit war er m.E. nicht mehr befugt, den Wahlvorstand zu bestellen.
Hier stellt sich wohl die Rechtsfrage, ob Amtszeit schon mit Rücknahme der Beschwerde beim LAG endete oder erst mit Rechtskraft des LAG-Einstellungsbeschlusses? So oder so hätte aber m.E. Wahlvorstand nicht außerplanmäßig bestellt werden dürfen, da im ersten Fall nicht mehr im Amt und im zweiten Fall das genaue Ende der Amtszeit nicht verbindlich feststand, da der LAG-Einstellungsbeschluss wohl noch hätte angegriffen werden können? Das vorzeitige Ende der Amts­zeit muss ja schon verbindlich feststehen, um eine apl. Wahl anzuleiern. Vergl. auch BIH-Wahlbroschüre, Seite 88/89, zur Nichtigkeit, wonach das Ende der Amtszeit nicht lediglich „in den Sternen stehen“ darf, also rechtlich noch völlig offen ist. Hatte der Einstellungsbeschluss Rechtsmittelbelehrung und wenn ja welche genau? Zu derartigen »pseudo-demo­kra­ti­schen Wahlen« siehe auch hier.

Vgl zum Abbruch einer BR-Wahl Grundsatzbeschluss BAG, 27.07. 2011 – 7 ABR 61/10, Rn. 36, bei nichtiger Bestellung („… oder seine Bestellung nichtig ist.“) entsprechend. Gruß Jada Wasi

Re: Beantragung Nichtigkeit

Verfasst: Samstag 7. Oktober 2023, 15:08
von GS69
Danke für den guten Gedanken.

Das Verfahren zur Wahlanfechtung 2018 hat das LAG mit Beschluss nach § 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG am 28.06.2022 eingestellt, da der alleinige Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Ebenfalls wurde ausgeführt, dass es keine Gründe für die Rechtsbeschwerde gibt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung sieht folgendermaßen aus:

"Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung unanfechtbar. Wegen der Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG hingewiesen"

Dr. Karpf hatte mir bereits einen tollen Beschluss des LAG Nürnberg -6 TaBV 2/03- mitgeteilt, mit dem wir auch unsere Beschwerde beim LAG begründet haben. Kurios war nur, dass das ArbG nach der Güteverhandlung von einer Nichtigkeit ausgegangen ist und dann diese fadenscheinige Begründung gebracht hat, dass die SBV "wohl" noch den Wahlvorstand bestellen konnte.

Leitsätze Beschluss: 6 TaBV 2/03

"1.
Der Beschluss der Verfahrenseinstellung nach § 89 Abs. 4 S. 2 ArbGG hat jedenfalls im Fall der Rücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin deklaratorische, nicht konstitutive Bedeutung.

2.
Die Erklärung der Rücknahme der Beschwerde ist als Prozesshandlung nicht anfechtbar. Eine Auslegung kommt nur in Betracht, wenn für das Gericht in der Erklärung oder im Zusammenhang mit der Erklärung Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Rücknahme in Wirklichkeit nicht gewollt war."

Nun bleibt abzuwarten, wie das LAG nunmehr entscheidet.
Fakt ist eins, dass die Wahl ziemlich intransparent abgelaufen ist und die VP über ihre Bevollmächtigte bisher aus Datenschutzgründen keinerlei Wahlunterlagen, nicht einmal an das LAG, obwohl diese ausdrücklich verfügt wurde, herausgeben möchte.

Ich halte euch auf dem Laufenden.

Re: Beantragung Nichtigkeit

Verfasst: Samstag 17. Februar 2024, 09:33
von GS69
Ich habe euch ja versprochen, dass ich euch über den weiteren Verlauf zur beantragten Nichtigkeit auf dem Laufenden halte.

Unsere Beschwerde wurde durch das LAG in Erfurt leider zurückgewiesen. Der Beschluss liegt allerdings noch nicht vor.
Der Richter beim Arbeitsgericht Erfurt und auch die Richterin beim LAG Erfurt führen in ihren Protokollen bzw. Beschlüssen aus, dass die Vertrauensperson bei der Bestellung des Wahlvorstands "wohl noch im Amt gewesen" wäre.
Auf den von uns vorgetragenen Beschluss des LAG Nürnberg - 6 TaBV 2/03- gehen die Richter in keinster Weise ein.
Es wird schon ersichtlich, dass man eine SBV bei einer Bundesbehörde nicht mehr aus dem Amt heben möchte, weil dies ja immer mit großer Aufruhr verbunden ist.
Da die gesamte Wahl so rechtswidrig und intransparent abgelaufen ist, wollen wir Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu erhalten.
Hierzu nochmals kurz den Sachverhalt:
Die damalige und neu gewählte VP hat seine eingelegte Beschwerde beim LAG zurückgenommen und 5 Tage danach den Wahlvorstand außerhalb des Regelwahlzeitraums bestellt.
Das Bestellformular wurde so abgeändert, dass er den Satz bzgl. Ende der Amtszeit einfach rausgenommen hat.
So war dem Wahlvorstand gar nicht bekannt, wann seine Amtszeit abgelaufen ist.
In der Vergangenheit wurden hier schon tolle Vorträge eingestellt. Dennoch möchte ich euch bitten, uns mit Gerichtsbeschlüssen, Kommentaren etc. zu unterstützen, da die Wahl auf alle Fälle nichtig ist.

Zum Einen wurde der Wahlvorstand bestellt, ohne dass die VP überhaupt wissen konnte, wann seine Amtszeit endet, sollte er wirklich nach Rücknahme seiner Beschwerde beim LAG noch im Amt gewesen sein. DIes wäre, wie jada.wasi bereits ausgeführt hat, eh eine nichtige Wahl lt. ZB_Spezial_SBV_Wahl_2022. HInzu kommt noch, dass die VP den Wahlvorstand schon getäuscht hat, warum eine Wahl stattfindet.

Zum Anderen wäre die Wahl auch nichtig, wenn man sich auf den Beschluss des LAG Nürnberg - 6 TaBV 2/03 berufen würde. Da die VP als alleiniger Beschwerdeführer auf richterlichen Hinweis des LAG die Beschwerde zurückgenommen hat, wäre keine Rechtsmittelfrist mehr gegeben und somit die VP 5 Tage nach der Rücknahme der Beschwerde nicht mehr im Amt.

Es gab auch weitere schwerwiegende Fehler, die aber nicht zu addieren sind. So wurde z.B. die Wählerlisten nicht an den teilweise 170 km auseinanderliegenden Dienststellen hinterlegt.
Die Stimmauszählung erfolgte am Wahltag nur mit dem Vorsitzenden des Wahlvorstands und zwei Ersatzmitgliedern, obwohl die beiden anderen Wahlvorstandsmitglieder im Dienst waren!!!
DIe VP wollte von Anfang an keine Konkurrenz und das ist ihm auch gelungen, da er für das Amt der SBV alleiniger Bewerber war.


Nun möchte ich euch bitten, eure Gedanken und Ideen hier darzulegen, damit wir die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim BAG erreichen können, damit solche eklatant rechtswidrigen Wahlen nicht auch noch legitimiert werden.