Guido hat geschrieben:Zählen auch (dauerhafte) Leiharbeitnehmer?
Ja klar – wenn „
nicht nur vorübergehend beschäftigt“ lt.
§ 177 Abs 1 Satz 1 SGB IX. Das ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn (wie hier) „dauerhafter“ Einsatz (geplant) in diesem „Entleiherbetrieb“. Vergl. auch die BIH-Tabelle auf
Seite 63. Das ist rein stichtagsbezogen ab dem Wahltag.
Ob folgende Gegenansicht so pauschal zutrifft, wie in BIH-Wahlbroschüre auf
Seite 64, mit Verweis auf
§ 14 AÜG für SBV-Wahlen angenommen, ist fraglich: „Sie zählen sowohl beim Verleiher als auch beim Entleiher bei der Bestimmung der Mindestzahl mit (§ 14 Absatz 2 Satz 4 AÜG für die betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte; auf die Wahlen zur SBV übertragbar).“ Eine solche Übertragbarkeit ist m.E. schon deshalb zweifelhaft, da § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX abschließend mit dem Tatbestandsmerkmal „nicht nur vorübergehend beschäftigt“ für Zählung beim Entleiher.
Die BIH-Broschüre geht wohl davon aus, dass für die SBV-Wahlen diese Leiharbeiter erstmals ab der vorletzten AÜG-
Rechtsänderung ab 01.04.2017 zählen? Das wäre mE klar falsch und nicht begründbar, da dies
schon seit jeher so ist für Entleiher nach SGB IX: Der § 177 Abs 1 Satz 1 SGB IX
verweist eben nicht auf § 14 AÜG und umgekehrt. Kennt jemand Quellen, die BIH-Ansicht stützen oder widerlegen?
Zwar kommt auch in § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG dieser Begriff vorübergehend vor und wird näher definiert in
§ 1 Abs. 1b AÜG n.F. seit 1.4.2017. Die dortige Höchstdauer ist aber keineswegs 1:1 übertragbar auf SBV-Wahl – weil ja ganz anderer Regelungszweck sowie durch eine völlig andere Zielsetzung des Gesetzgebers geprägt, das entscheidend gegen einen Rückgriff auf solche Vorschriften spricht. Es mag sein, dass Leiharbeiter stets beim Verleiher zählen, mitnichten aber generell beim Entleiherbetrieb lt. dieser
Diskussion aus 2019, wenn dort nur vorübergehend. Zu weitgehend die Ansicht, dass „dauernde“ Beschäftigung erforderlich sei beim Entleiher.
Die „Literatur“ geht wohl davon aus, dass der
Begriff „nicht nur vorübergehend“ beschäftigt jeweils identisch ist in § 177 Abs. 1 SGB IX und § 177 Abs. 3 SGB IX. Dazu hat sich das BAG, 25.10.2017, 7 ABR 2/16,
Rn. 23 wie folgt „vielsagend“ ausgelassen: kein „alsbaldiges Ausscheiden“ lt dem „Zweck der Regelung“. BAG hat offen gelassen, welche Dauer eine „nicht nur vorübergehende“ Beschäftigung voraussetzt: Die Standardliteratur zum SGB IX ist insoweit sehr „kontrovers“ bzw. auch höchst uneinheitlich bezüglich der Mindestdauer
(acht Wochen oder
drei Monate oder
sechs Monate u.a.)