08_Einladung_zur_Online_Wahlversammlung.pdf
PeFo hat geschrieben: ↑Mittwoch 10. August 2022, 15:44
In den
FAQs von 07.04.2022 steht, dass die BIH das Einladungsschreiben zeitnah zur Verfügung stellt. Ich finde auch keines auf der Homepage!
Hallo zusammen,
diese Einladung ist gezippt online
seit Mai 2022 zumindest als PDF-Datei, aber leider etwas versteckt zum Download.
Begrifflich falsch aber am Ende der
Einladung der Hinweis auf „
Wahlausschreiben“: Das gibt’s bekanntlich nicht beim vereinfachten Wahlverfahren – also auch nicht bei der SBV-Wahlversammlung mittels Video- und Telefonkonferenz laut
§ 20 Abs. 5 SchwbVWO, sondern
nur Einladung sowie ggf. Bekanntmachungen der Wahlleitung. Grundlegend hierzu Sachadae in LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022,
§ 28 SchwbVWO a.F. sinngemäß, nun § 20 Abs. 5 SchwbVWO n.F.; Düwell,
Handbuch zur Wahl der SBV, 3. Auflage 2022,
Kapitel 11, Seite 108 bis 118 sowie 182 und 183, „Sonderregelungen zur
_Wahlversammlung mit Briefwahl“ sowie Formular zur Einladung. Ein
Wahlausschreiben gibts nur bei förmlicher Wahl mit Wahlvorstand entgegen BIH-Muster-Einladung.
Öffnung der Freiumschläge ankündigen!
Tipp: Nicht lediglich die „Auszählung der Briefwahl durch die Wahlleitung“, sondern auch das „Öffnen“ der Freiumschläge
muss betriebsöffentlich bzw. dienststellenöffentlich erfolgen entgegen
BIH-Muster – weil sonst anfechtbar entsprechend
BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 83/11,
Rn. 16, wg. Intransparenz. BIH-Muster sollte demnach unbedingt (sinngemäß) ergänzt werden – so wie hier in diesem BIH-Formular in
Nummer 8 („Wahlausschreiben für die Wahl der Stufenvertretung“) laut Sachadae in LPK-SGB IX, 6. Auflage 2022, Rn. 46 zu § 28 SchwbVWO a.F. („in öffentlicher Sitzung zu öffnen“). Daher darf die Wahlleitung zuvor weder die „Freiumschläge“ noch die Wahlumschläge öffnen - da
ansonsten stets angreifbar nach BAG mit
Anmerkung Prof. Dr. Kohte zum
§ 12 Abs. 1 SchwbVWO zur „Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen“
bei genereller Briefwahl. Also muss jedenfalls rechtzeitige Bekanntmachung der Öffnung erfolgen (und nicht lediglich der Auszählung) per Aushang.
BAG: „Der Wahlvorstand hat gegen eine wesentliche Wahlvorschrift verstoßen, indem er die Freiumschläge nicht, wie nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO geboten, in öffentlicher Sitzung geöffnet hat. Die danach erforderliche Öffentlichkeit setzt bei einer ausschließlich schriftlichen Stimmabgabe voraus, dass Ort und Zeit sämtlicher in § 12 Absatz 1 SchwbVWO genannten Handlungen
vorher rechtzeitig bekannt gemacht werden. Dies war hier nicht der Fall.“ Nichts anderes ist selbstverständlich geboten für die digitale Wahlversammlung mit einer nachgelagerten und ausschl. Briefwahl. Das Einladungsschreiben ist daher m.E. zu ergänzen bezüglich der Öffnung der Freiumschläge und der Wahlumschläge in öffentlicher Sitzung der Wahlleitung. Das folgt aus
LAG München und
BAG zu der Bekanntgabe von Wahlhandlungen. Gruß Jada Wasi