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Erwerbsminderungsrente / Wahl

Verfasst: Freitag 29. Juli 2022, 15:31
von Babsi
Ich habe 2 Fragen:

1. Nach Rücksprache mit den Kolleginnen und Kollegen besteht aktuell kein Bedarf mehr einer SBV....kann die Wahl dann einfach ausgesetzt werden?
2.Habe ich einen Kollegen mit befristeter Erwerbsminderungsrente .....zählt er zu den notwendigen Schwerbehinderten dazu....wenn nein ist unsere Zahl unter den erforderlichen 5 / und das Thema hätte sich von selbst erledigt...das konnte unser Firmenanwalt nicht befriedigend beantworten.
Eine Info wäre super...
Danke

Re: Erwerbsminderungsrente / Wahl

Verfasst: Freitag 29. Juli 2022, 17:41
von albarracin
Hallo,

1.
wird keine Neuwahl eingeleitet, erlischt die SBV mit Ablauf der Amtszeit.

2.
Alle Beschäftigtem mit ruhendem Arbeitsverhältnis - dazu gehören auch Beschäftigte mit befristeter Erwerbsminderungsrente - sind wahlberechtigt (Düwell in LPK-SGB IX, § 177 Rn 16)

Re: Erwerbsminderungsrente / Wahl

Verfasst: Freitag 29. Juli 2022, 18:09
von annette.rosenberg
Benutzer 1659101006 hat geschrieben: Freitag 29. Juli 2022, 15:31 1. Nach Rücksprache mit den Kolleginnen und Kollegen besteht aktuell kein Bedarf mehr an einer SBV … kann die Wahl dann einfach ausgesetzt werden?
Hallo,

BR hat auf Wahl einer SBV hinzuwirken kraft Gesetzes gemäß § 176 SGB IX, falls die SBV untätig bleibt. Tipp: “Warum es sich lohnt, eine SBV zu wählen“ Hier dazu Kurzvideo der BIH zum Thema – dazu die ZB 4/ 2021.
Auch Nichtbehinderte sind wählbar - und Kurse bieten beispielsweise alle Integrationsämter an. Dass „aktuell“ kein_Bedarf bestehe ist schnell dahergesagt und kann sich_aber bekanntlich jederzeit ändern.

Benutzer 1659101006 hat geschrieben: Freitag 29. Juli 2022, 15:31 2. Habe ich einen Kollegen mit befristeter Erwerbsminderungsrente … zählt er zu den notwendigen Schwerbehinderten dazu … wenn nein ist unsere Zahl unter den erforderlichen 5 / und das Thema hätte sich von selbst erledigt ... das konnte unser Firmenanwalt nicht befriedigend beantworten.
Ein sbM mit befristeter Erwerbsminderungsrente wird mitgezählt nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX laut der BIH-Wahlbroschüre 2022 auf Seite 62 und Seite 65:
„Dies gilt auch für Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit, egal ob voll oder teilweise.169) Denn das Arbeitsverhältnis besteht beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit fort. Die Beschäftigten zählen bei der Bestimmung der Mindestzahl mit, solange das Arbeitsverhältnis besteht.“ Denn diese Beschäftigten haben ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung einer SBV, welche ihnen beratend und unterstützend zur Seite stehen soll, wenn sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.