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Dienstpflichtverletzung durch Nichtbeteiligung der SBV im ÖD?

Verfasst: Freitag 29. Juli 2022, 12:17
von 18psbvp
Vielleicht ist der Ansatz banal, aber ich suche nach einer Lösung für folgende Konstellation. Öffentlicher Dienst.

Nicht selten werden bei Beschäftigten wg. kleiner Fehler je nach Sachverhalt bereits "Überprüfungen" (nicht gleich Disziplinarrechtlich) vorgenommen/eingeleitet usw. was nicht unerhebliche Folgen für die Dauer derselben haben kann.

Und nicht weniger selten wird die SBV bei schwerbehinderten oder gleichgestellten davon betroffener Menschen nicht, nicht rechtzeitig und im schlimmsten Fall gar nicht beteiligt.

Nun stellt sich für mich die Frage, ob eine nicht, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgenommene Beteiligung auch eine Dienstplfichtverletzung von für die Beteiligung zuständigen Vorgesetzten bzw. von diesem mit der Aufgabe betrauten Personen darstellt?

Wenn ja, was ich mal gefühlsmäßig annehme, wie kann/muss/sollte man dann agieren, damit auch diese für die Beteiligung zuständige Person einer "Überprüfung" des Fehlverhaltens tatsächlich unterzogen wird? Dann würde m. E. auch eine "Denkprozess" angestoßen. Denn oft ist es leider so, dass Vorgesetzte so eine "vergessene Beteiligung der SBV" als völlig "überbewertet" betrachtet und deswegen sicher nicht seine "getreuen" Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen belangen wird.

Muss dann erst über einen AG-Beschluss im Beschlussverfahren gegangen werden, damit die SBV und die Vorschriften des SGB IX an "Gewicht" gewinnen? Eine Anzeige bei der zuständigen Behörde scheint wohl nicht oft, zu nennenswerten Folgen zu führen.

Gibt es Urteile oder ähnliches, dass hier auch dienstrechtliche Maüßnahmen gegen für die Beteiligung der SBV Verantwortlichen erfolgten?

Vielleicht ein zu hoch gegriffener Gedanke/Ansatz von mir. Aber ich denke, nur wenn die Wertigkeit der Beteiligung als gesetzliche Vorschrift durch klare Sanktionen oder deren Androhung klargestellt ist, kann auch die SBV auf ihrer Beteiligung besser drängen.

Vorab bedanke ich mich für jeden Beitrag und jede Quelle.

Viele Grüße und bleibt negativ im positiven Sinne in der aktuellen Zeit :)

Re: Dienstpflichtverletzung durch Nichtbeteiligung der SBV im ÖD?

Verfasst: Montag 1. August 2022, 12:27
von albarracin
Hallo,

die SBV kann lediglich gegen den AG an sich vorgehen, wenn Informationsrechte verletzt werden. Ob und falls ja in welcher Form der AG eine evtl. "Schlechtleistung" durch Nichtbeteiligung der SBV arbeitsrechtlich sanktioniert, bleibt dem AG selbst überlassen.

Auch ist mir im Personalvertretungsrecht keine vergleichbare Vorschrift zu § 104 BetrVG
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__104.html
bekannt.

Allerdings gibt es auch im Bereich des BetrVG dieses Mittel nur für den BR, nicht für die SBV.

Eine Sonderstellung hat allerdings der/die Inklusionsbeauftragte des AG gem. § 181 SGB IX.

Zwar können auch hier die Interessenvertretungen keine Abberufung erzwingen oder auch nur initiieren (Düwell in LPK-SGB IX, § 181 Rn 23),
aber für Ordnungswidrigkeiten haftet der/die Inklusionsbeauftragte persönlich gem. § 9 OWiG:
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__9.html

D. h., daß ein Bußgeldbescheid nach § 238 SGB IX nicht an die juristische Person AG gerichtet wird, sondern persönlich an den/die Inklusionsbeauftragte (Düwell a.a.O. Rn 31).

Da aber die Bundesagentur für Arbeit sich idR einen Sch... für die Verletzung von SBV-Rechten interessiert, bleibt halt weiterhin als einzig wirksames Mittel der Gang vor das Arbeitsgericht im Beschlußverfahren.