Dienstpflichtverletzung durch Nichtbeteiligung der SBV im ÖD?
Verfasst: Freitag 29. Juli 2022, 12:17
Vielleicht ist der Ansatz banal, aber ich suche nach einer Lösung für folgende Konstellation. Öffentlicher Dienst.
Nicht selten werden bei Beschäftigten wg. kleiner Fehler je nach Sachverhalt bereits "Überprüfungen" (nicht gleich Disziplinarrechtlich) vorgenommen/eingeleitet usw. was nicht unerhebliche Folgen für die Dauer derselben haben kann.
Und nicht weniger selten wird die SBV bei schwerbehinderten oder gleichgestellten davon betroffener Menschen nicht, nicht rechtzeitig und im schlimmsten Fall gar nicht beteiligt.
Nun stellt sich für mich die Frage, ob eine nicht, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgenommene Beteiligung auch eine Dienstplfichtverletzung von für die Beteiligung zuständigen Vorgesetzten bzw. von diesem mit der Aufgabe betrauten Personen darstellt?
Wenn ja, was ich mal gefühlsmäßig annehme, wie kann/muss/sollte man dann agieren, damit auch diese für die Beteiligung zuständige Person einer "Überprüfung" des Fehlverhaltens tatsächlich unterzogen wird? Dann würde m. E. auch eine "Denkprozess" angestoßen. Denn oft ist es leider so, dass Vorgesetzte so eine "vergessene Beteiligung der SBV" als völlig "überbewertet" betrachtet und deswegen sicher nicht seine "getreuen" Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen belangen wird.
Muss dann erst über einen AG-Beschluss im Beschlussverfahren gegangen werden, damit die SBV und die Vorschriften des SGB IX an "Gewicht" gewinnen? Eine Anzeige bei der zuständigen Behörde scheint wohl nicht oft, zu nennenswerten Folgen zu führen.
Gibt es Urteile oder ähnliches, dass hier auch dienstrechtliche Maüßnahmen gegen für die Beteiligung der SBV Verantwortlichen erfolgten?
Vielleicht ein zu hoch gegriffener Gedanke/Ansatz von mir. Aber ich denke, nur wenn die Wertigkeit der Beteiligung als gesetzliche Vorschrift durch klare Sanktionen oder deren Androhung klargestellt ist, kann auch die SBV auf ihrer Beteiligung besser drängen.
Vorab bedanke ich mich für jeden Beitrag und jede Quelle.
Viele Grüße und bleibt negativ im positiven Sinne in der aktuellen Zeit
Nicht selten werden bei Beschäftigten wg. kleiner Fehler je nach Sachverhalt bereits "Überprüfungen" (nicht gleich Disziplinarrechtlich) vorgenommen/eingeleitet usw. was nicht unerhebliche Folgen für die Dauer derselben haben kann.
Und nicht weniger selten wird die SBV bei schwerbehinderten oder gleichgestellten davon betroffener Menschen nicht, nicht rechtzeitig und im schlimmsten Fall gar nicht beteiligt.
Nun stellt sich für mich die Frage, ob eine nicht, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorgenommene Beteiligung auch eine Dienstplfichtverletzung von für die Beteiligung zuständigen Vorgesetzten bzw. von diesem mit der Aufgabe betrauten Personen darstellt?
Wenn ja, was ich mal gefühlsmäßig annehme, wie kann/muss/sollte man dann agieren, damit auch diese für die Beteiligung zuständige Person einer "Überprüfung" des Fehlverhaltens tatsächlich unterzogen wird? Dann würde m. E. auch eine "Denkprozess" angestoßen. Denn oft ist es leider so, dass Vorgesetzte so eine "vergessene Beteiligung der SBV" als völlig "überbewertet" betrachtet und deswegen sicher nicht seine "getreuen" Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen belangen wird.
Muss dann erst über einen AG-Beschluss im Beschlussverfahren gegangen werden, damit die SBV und die Vorschriften des SGB IX an "Gewicht" gewinnen? Eine Anzeige bei der zuständigen Behörde scheint wohl nicht oft, zu nennenswerten Folgen zu führen.
Gibt es Urteile oder ähnliches, dass hier auch dienstrechtliche Maüßnahmen gegen für die Beteiligung der SBV Verantwortlichen erfolgten?
Vielleicht ein zu hoch gegriffener Gedanke/Ansatz von mir. Aber ich denke, nur wenn die Wertigkeit der Beteiligung als gesetzliche Vorschrift durch klare Sanktionen oder deren Androhung klargestellt ist, kann auch die SBV auf ihrer Beteiligung besser drängen.
Vorab bedanke ich mich für jeden Beitrag und jede Quelle.
Viele Grüße und bleibt negativ im positiven Sinne in der aktuellen Zeit