Benutzer 1642751221 hat geschrieben: ↑Sonntag 3. Juli 2022, 17:35
Hallo, wenn nach Abschluß der Unterschriftensammlung ein* Bewerber*in zurückzieht, kann sie/er vom WV gestrichen werden, ohne daß dies die Gültigkeit der restlichen Vorschlagsliste und der gesammelten Unterschriften berührt.
Hallo,
kann man das auch irgendwo nachlesen, dass bei einem solchen Rückzieher dieser Wahlvorschlag mit den übrigen Kandidaten ohne Weiteres „gültig“ bleibt? Das
Video hier sowie
LAG BW, 12.01.2012, 3 TaBV 7/11, sprechen wohl eher klar dagegen, oder? Auch
BVerwG, 30.10.1964, VII P 5.64, für PR-Wahlen nach BPersVG mit Orientierungssatz:
„Bei erfolgter Aufnahme der Zustimmungserklärung in den Wahlvorschlag, ist diese wirksam und
unwiderruflich geworden.“ Ebenso Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rn. 79 - 81 m.w.N.
Leitsatz
1. Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen enthält
keine Regelung, die es zulässt, dass Wahlbewerber, die ihre Zustimmung zur Kandidatur zurückziehen vom Wahlvorstand unter Beibehaltung des Wahlvorschlages im Übrigen gestrichen werden können.
2. Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen sieht die Befugnis des Wahlvorstandes, einen Bewerber von Wahlvorschlägen zu streichen und den Bewerber damit unberücksichtigt zu lassen,
nur in dem in § 6 Abs. 3 Satz 3 SchwbVWO geregelten Ausnahmefall vor.
3. Im Übrigen räumt die Wahlordnung dem Wahlvorstand, wie sich aus den Bestimmungen der
§§ 7, 8 SchwbVWO ergibt,
nur die Befugnis ein, nach entsprechender Prüfung die Gültigkeit eines Wahlvorschlages
insgesamt festzustellen und die Bewerber und Bewerberinnen aus diesen gültigen Wahlvorschlägen bekannt zu machen oder aber einen Wahlvorschlag, wenn dieser ungültig ist,
insgesamt, d.h. hinsichtlich aller Bewerber unberücksichtigt zu lassen.
4. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 SchwbVWO im Fall eines (unterstellt) wirksamen Widerrufs der Zustimmung zur Kandidatur kommt nicht in Betracht.“
Halte demnach die Antwort für falsch, weil viel zu pauschal für solche
Sammelwahlvorschläge und daher für gefährlich und riskant. Fitting schreibt zu § 6 WahlO-BetrVG in Rn 10:
„Eine Rücknahme der Zustimmung ist nicht zulässig.“ Vgl. auch
ZBVR online, 1/2006, Seite 32, Abschnitt 5.2 und 5.3 Zurückziehen der Kandidatur „Der Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller Arbeitnehmer, die ihn unterstützen. Er kann daher nicht von einzelnen geändert … werden. Eine ohne Zustimmung aller Unterzeichner vorgenommene Änderung macht den geänderten Vorschlag ungültig.“ Fazit also: Der Wahlvorstand kann nur die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Wahlvorschlags
insgesamt feststellen. Gruß Jada Wasi