Lustige Feststellungen zum Vereinfachten Wahlverfahren SBV
Verfasst: Mittwoch 22. Juni 2022, 22:26
Hallo zusammen,
ich hab mir den § 20 SchwbVWO Vereinfachtes Wahlverfahren genauer angeschaut.
Hier steht u.a.
1) "Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind."
Wenn ich das richtig verstehe, heißt das: Es gibt kein Limit nach oben (open end) wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind?
Theoretisch könnte in einen/r Unternehmen/Dienstelle mit 500 Arbeitnehmer 1 Vertrauensperson und 499 stellvertretende Mitglieder gewählt werden?! Wie geil ist das denn!?
2) "Jeder Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen."
Wenn ich das richtig verstehe, heißt das: Jeder wahlberechtigte Beschäftigte kann willkürlich irgendeinen x-beliebigen Mitarbeiter im Unternehmen/Dienststelle, der nach § 177 Abs 3 SGB IX wählbar ist, als Kandidat zur Wahl Vertrauensperson und stellvertretenden Mitglieder vorschlagen, ohne dessen Wissen?!
Und dieser Überraschungs-Kandidat kann den Vorschlag noch nicht mal ablehnen.
Er kann, wenn er gewählt wurde, erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses und der Benachrichtigung die Wahl nach § 14 SchwbVWO ablehnen.
Sollten meine o.g. Feststellungen fehlerhaft sein, bitte ich um Benachrichtigung! Ansonsten viel Spaß bei der Wahl.
ich hab mir den § 20 SchwbVWO Vereinfachtes Wahlverfahren genauer angeschaut.
Hier steht u.a.
1) "Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind."
Wenn ich das richtig verstehe, heißt das: Es gibt kein Limit nach oben (open end) wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind?
Theoretisch könnte in einen/r Unternehmen/Dienstelle mit 500 Arbeitnehmer 1 Vertrauensperson und 499 stellvertretende Mitglieder gewählt werden?! Wie geil ist das denn!?
2) "Jeder Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen."
Wenn ich das richtig verstehe, heißt das: Jeder wahlberechtigte Beschäftigte kann willkürlich irgendeinen x-beliebigen Mitarbeiter im Unternehmen/Dienststelle, der nach § 177 Abs 3 SGB IX wählbar ist, als Kandidat zur Wahl Vertrauensperson und stellvertretenden Mitglieder vorschlagen, ohne dessen Wissen?!
Und dieser Überraschungs-Kandidat kann den Vorschlag noch nicht mal ablehnen.
Er kann, wenn er gewählt wurde, erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses und der Benachrichtigung die Wahl nach § 14 SchwbVWO ablehnen.
Sollten meine o.g. Feststellungen fehlerhaft sein, bitte ich um Benachrichtigung! Ansonsten viel Spaß bei der Wahl.