ich hab mir den § 20 SchwbVWO Vereinfachtes Wahlverfahren genauer angeschaut.
Hier steht u.a.
1) "Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind."
Wenn ich das richtig verstehe, heißt das: Es gibt kein Limit nach oben (open end) wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind?
Theoretisch könnte in einen/r Unternehmen/Dienstelle mit 500 Arbeitnehmer 1 Vertrauensperson und 499 stellvertretende Mitglieder gewählt werden?! Wie geil ist das denn!?
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2) "Jeder Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen."
Wenn ich das richtig verstehe, heißt das: Jeder wahlberechtigte Beschäftigte kann willkürlich irgendeinen x-beliebigen Mitarbeiter im Unternehmen/Dienststelle, der nach § 177 Abs 3 SGB IX wählbar ist, als Kandidat zur Wahl Vertrauensperson und stellvertretenden Mitglieder vorschlagen, ohne dessen Wissen?!
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Und dieser Überraschungs-Kandidat kann den Vorschlag noch nicht mal ablehnen.
![Erschüttert :shock:](/integrationsaemter/forum/images/smilies/smile_eek.gif)
Er kann, wenn er gewählt wurde, erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses und der Benachrichtigung die Wahl nach § 14 SchwbVWO ablehnen.
![Zwinkern ;)](/integrationsaemter/forum/images/smilies/smile_wink.gif)
Sollten meine o.g. Feststellungen fehlerhaft sein, bitte ich um Benachrichtigung! Ansonsten viel Spaß bei der Wahl.
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