Lustige Feststellungen zum Vereinfachten Wahlverfahren SBV

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Die-Super-VP
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Registriert: Sonntag 15. Mai 2022, 17:16

Lustige Feststellungen zum Vereinfachten Wahlverfahren SBV

Beitrag von Die-Super-VP »

Hallo zusammen,

ich hab mir den § 20 SchwbVWO Vereinfachtes Wahlverfahren genauer angeschaut.

Hier steht u.a.
1) "Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind."

Wenn ich das richtig verstehe, heißt das: Es gibt kein Limit nach oben (open end) wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind?
Theoretisch könnte in einen/r Unternehmen/Dienstelle mit 500 Arbeitnehmer 1 Vertrauensperson und 499 stellvertretende Mitglieder gewählt werden?! Wie geil ist das denn!? :D

2) "Jeder Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen."

Wenn ich das richtig verstehe, heißt das: Jeder wahlberechtigte Beschäftigte kann willkürlich irgendeinen x-beliebigen Mitarbeiter im Unternehmen/Dienststelle, der nach § 177 Abs 3 SGB IX wählbar ist, als Kandidat zur Wahl Vertrauensperson und stellvertretenden Mitglieder vorschlagen, ohne dessen Wissen?! :D

Und dieser Überraschungs-Kandidat kann den Vorschlag noch nicht mal ablehnen. :shock:
Er kann, wenn er gewählt wurde, erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses und der Benachrichtigung die Wahl nach § 14 SchwbVWO ablehnen. ;)

Sollten meine o.g. Feststellungen fehlerhaft sein, bitte ich um Benachrichtigung! Ansonsten viel Spaß bei der Wahl. :D
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