Hallo,
gehe ich richtig von der Annahme, dass die Ausübung des Wahlrechts durch schriftliche Stimmabgabe im vereinfachten Wahlverfahren nur dann möglich ist, wenn im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgt?
Das heißt, ohne Video- und Telefonkonferenz kann keine schriftliche Stimmabgabe nach § § 11 SchwbVWO im vereinfachten Wahlverfahren erfolgen?
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!
Gruß Die-Super-VP
Vereinfachtes Wahlverfahren - Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe
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Vereinfachtes Wahlverfahren - Ausübung des Wahlrechts durch schriftliche Stimmabgabe?
Bei Präsenzwahl im vereinfachten Verfahren gibt es natürlich keine Briefwahl, da in § 20 Abs. 1 bis 4 SchwbVWO weiterhin nirgends auf Briefwahl nach § 11 SchwbVWO verwiesen wird (seit jeher). Kann in jedem Kommentar nachgelesen werden. Nur bei der Online-Wahlversammlung erfolgt nachgelagerte Briefwahl – und zwar ausschließlich. Eine Kombination aus beidem ist wahlrechtlich ausgeschlossen, weil § 14a Abs. 4 BetrVG und weil § 35 WahlO-BetrVG (für BR-Wahlen) nicht analog anwendbar für SBV-Wahlen. Daher alles i.d.R. sehr einfach sowie schnell an einem einzigen Tag (ohne langen zeitlichen Vorlauf). Gruß Jada WasiDas heißt, ohne Video- und Telefonkonferenz kann keine schriftliche Stimmabgabe nach § 11 SchwbVWO im vereinfachten Wahlverfahren erfolgen?
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Re: Vereinfachtes Wahlverfahren - Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe
Empfinde ich als bedauerlich. Hier hätte der Gesetzgeber ruhig auch die schriftliche Stimmabgabe in die Verordnung einführen können.